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Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Das sagt das Familienrecht (Stand März 2025)

Wie die Vermögensaufteilung nach der Scheidung vollzogen wird, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

  1. Gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Gem. § 1363 I BGB leben die Eheleute kraft Gesetzes, also automatisch, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner grundsätzlich getrennt, § 1363 II S.1 BGB. Endet diese Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Scheidung, wird der Zugewinn der beiden Eheleute ausgeglichen, § 1363 II S.2 BGB.

Der Zugewinn ist gem. § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375 BGB) das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) eines Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn berechnet sich somit aus der Differenz zwischen dem End- & Anfangsvermögen. Dabei sind allerdings die Regelungen zu beachten, welches Vermögen im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird und welches nicht.

In § 1378 I BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch geregelt: übersteigt der Zugewinn (vgl. oben) des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte dieses Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Es erfolgt somit ein finanzieller Ausgleich, der darauf abzielt, dass beide Partner an den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächsen gleichermaßen beteiligt werden.

  1. Güterstand der Gütertrennung

Die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Vertrag, § 1414 BGB. Das Vermögen jedes Partners bleibt durch die Gütertrennung während der Ehe als auch nach Ende der Ehe strikt getrennt. Jeder der Eheleute bleib Alleineigentümer über die vor oder nach der Heirat erworbenen Vermögensgüter. Es kommt somit zu keinem Zugewinnausgleich.

  1. Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden, § 1415 BGB, und bedarf ebenfalls der notariellen Form gem. § 1410 BGB. Liegt eine solche Vereinbarung zwischen den Eheleuten vor, wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. oben) gleichzeitig ausgeschlossen.

Hier wird das Vermögen beider Partner, welches sie vor oder während der Ehe erwirtschaftet haben, zusammengelegt und auch zusammen verwaltet. Sie erwerben somit gemeinsames Eigentum daran. Im Falle eine Scheidung wird das gesamte Vermögen der Ehegatten aufgeteilt, wobei es irrelevant ist, was vor und was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Für eine individuelle Beratung bzw. Erstellung der entsprechenden, notwendigen Verträge oder Auseinandersetzung von Vermögen von Ehegatten, insb. bei Trennung/Scheidung wenden Sie sich gerne an uns per E-Mail oder Telefon oder über unser Kontaktformular.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/

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