Trennungsunterhalt

In Folge einer Trennung kommt es naturgemäß auch zu einer örtlichen Trennung der Wohnorte der Ehegatten (§ 1567 I BGB). Bis eine Scheidung letztendlich wirksam vollzogen ist, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Dies drückt sich in Form einer monatlichen „Geldrente“ (§ 1361 I 1, IV BGB), was nichts anderes als eine monatliche Geldzahlung darstellt und eine angemessene Höhe haben muss. Eine solche Modalität wird im Familienrecht als Trennungsunterhalt bezeichnet.

Trrennungsunterhalt, Anwalt Regensburg Hufnagel

Weiter existieren:

– zuvor/während der Ehe: Familienunterhalt (§ 1360 S. 1 BGB)

– nach der Scheidung: Nachehelicher Unterhalt, (§§ 1570 ff. BGB) (hierzu anderer Beitrag)

Der oben bereits angesprochene Trennungsunterhalt liegt somit genau zwischen den anderen beiden. Damit es zum Trennungsunterhalt kommt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen: Bedürftigkeit d. Ehepartners, Leistungsfähigkeit des Zahlers und die tatsächliche Trennung. Bedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen aktuellen/bisherigen Lebensstandard selbst zu decken bzw. aufrechtzuerhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass derjenige diesen Lebensstandard nicht durch eigene Einkünfte finanzieren kann. Der im deutschen Familienrecht geltende „Halbteilungsgrundsatz“ soll den Ehegatten gleiche Teilhabe am ehelichen Lebensstandard garantieren und diesen auch nach der Trennung sichern. Daraus ergibt sich, dass jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zustehen soll, was wiederum die Grundlage der Berechnung darstellt. Die genaue Berechnungsmodalität ist weitaus komplizierter: Es erfolgt eine sogenannte Bedarfsermittlung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse anhand von Nettoeinkommen, sonstigen Einkommen und das Einkommen des jeweils anderen zu einem bestimmten Prozentsatz (Stichwort Düsseldorfer Tabelle) miteinander verrechnet.

Für die Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten muss vom oben errechneten Bedarf das eigene Einkommen (ebenfalls zu einem gewissen Prozentsatz) abgezogen werden. Des Weiteren sind eine eigene Erwerbsunfähigkeit, -minderung, Betreuungsbedürftigkeit oder die Betreuung von Kindern zu berücksichtigen. Solch spezielle Umstände bedürfen in der Praxis einer besonderen Abwägung im Einzelfall, da sich pauschale Ergebnisse zumeist verbieten. Andererseits muss der Unterhaltspflichtige den offenen Betrag des anderen Teils decken (siehe Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB), wobei auch Bonuszahlungen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden müssen. In besonderen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch auch versagt oder gekürzt werden (siehe § 1361 III BGB). Eine Aufzählung verschiedener Versagensgründe findet sich in § 1579 Nr. 2-8 BGB.

Besonders häufig scheitert es an der kurzen Dauer der Ehe oder dem Umstand, dass der Berechtigte (wieder) in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, seinen Anspruch über das Familiengericht geltend zu machen. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung der Unterhaltspflicht (§§ 49 ff., 246 FamFG). Hierfür müssen erneut bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, welche eine Eilbedürftigkeit rechtfertigen.

Falls Sie im Zuge einer Trennung von der Thematik des Unterhalts oder des Trennungsunterhalts betroffen sind, von Ihnen Unterhalt gefordert wird oder Sie davon ausgehen, dass Ihnen Unterhalt in gewisser Höhe zusteht, ist rechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg steht Ihnen aufgrund ausgewiesener Fachanwälte für Familienrecht jederzeit unterstützend zu Verfügung, um Ihr Anliegen bestmöglich durchzusetzen.

Jetzt kontaktieren