In Deutschland kann ein Testament durch die Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändige Erklärung erstellt werden, § 2231 BGB. Viele Menschen entscheiden sich, v.a. aufgrund der Kosten eines Notartermins, für letztere Variante. Allerdings unterlaufen ihnen dabei regelmäßig Fehler, welche zu Erbstreitigkeiten führen kann oder zur Unwirksamkeit des Testaments.
1. Nicht handschriftlich verfasst
Gemäß dem Wortlaut des § 2247 I BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig niedergeschrieben haben. Das bedeutet, dass der letzte Wille gänzlich handschriftlich auf Papier festgehalten werden muss. Enthält das Testament einen Anhang, muss auch dieser per Hand niedergeschrieben werden. Nicht zulässig ist die handschriftliche Erstellung auf einem elektronischen Gerät mit Hilfe eines elektronischen Stiftes. Zweck dieser Regelung ist die Echtheit des Testaments beispielsweise an der Handschrift des Verstorbenen überprüfen zu können.
2. Fehlen der Unterschrift
- 2247 I BGB regelt weiter, dass das Testament die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen enthalten muss. Diese sollte aus Vor- & Nachname bestehen. Allerdings reicht es aus, wenn sich die Identität des Erblassers anhand der Unterschrift feststellen lässt.
3. Keine deutlichen Formulierungen
Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen und ein Familienzerwürfnis im schlimmsten Fall zu vermeiden, sollte der Erblasser im Testament klar festlegen, wer welche Teile seines Nachlasses erbt. Möchte er dies an bestimmte Bedingungen knüpfen, sollte er auch dies deutlich benennen. Unklare Formulierungen könnten vor Gericht für unwirksam erklärt werden.
4. Nicht hinterlegt oder nicht auffindbar
Viele Menschen sind der Meinung ihr Testament sei im eigenen Haus sicher aufbewahrt. Ist es allerdings nicht auffindbar, sei es, weil der Aufbewahrungsort den Hinterbliebenen nicht bekannt ist oder weil jemand das Testament verschwinden hat lassen, entfaltet das verschwundene Testament keine Wirkung.
Sicherer ist daher die Hinterlegung des handschriftlich verfassten Testaments beim Nachlassgericht. Notarielle Testamente werden immer dort hinterlegt. Dort wird es sicher aufbewahrt und im Eintritt des Erbfalls (dem Tod des Erblassers) auch sicher gefunden.
5. Benutzung falscher Fachbegriffe
Wie in allen Rechtsgebieten gibt es auch im Erbrecht konkrete Fachbegriffe. Ein fehlerhafter Gebrauch dieser Fachtermini kann zunächst einmal zu Unklarheit bezüglich des Willens des Verstorbenen führen. Meistens führt dies dazu, dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
6. Fehlende Ungültigkeitserklärungen alter Testamente
In Folge einer Veränderung der eigenen Lebensumstände ist es zu empfehlen, ein neues Testament aufzusetzen. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, das frühere Testament ausdrücklich für ungültig zu erklären. Existieren mehrere Testamente, wird zwar im Zweifel die neueste Fassung als die Gültige angesehen. Dies kann allerdings zur Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen.
7. Einseitige Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments
Viele Ehepaare entscheiden sich für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem handelt es sich um eine zweiseitige bindende Vereinbarung, welche auch nur von beiden Seiten, also von beiden Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden kann. Im Falle des Todes des einen Ehepartners kann der überlebende Partner das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich nicht mehr ändern.