Die richtige Berechnung des Kindesunterhalts ist für viele Eltern oftmals nicht nur eine komplexe, sondern auch eine belastende Angelegenheit. Eine wichtige Hilfestellung kann hierbei die Düsseldorfer Tabelle sein, die eine klare und standardisierte Grundlage bietet, um den Unterhaltsbedarf des Kindes auszurechnen.

I. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Mit dem Begriff „Düsseldorfer Tabelle“ meint man eine Richtlinie, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt wurde und von diesem auch in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Dabei dient sie als Orientierungshilfe zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Sie legt fest, wie viel Unterhalt ein Elternteil für ein Kind zahlen muss, abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Als Richtlinie ist die Düsseldorfer Tabelle nicht bindend, vielmehr können Gerichte in Einzelfällen bei Vorliegen von besonderen Umständen sogar von den Vorgaben abweichen. In der Praxis geschieht dies jedoch nicht oft.

II. Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle teilt sich in vier Hauptkategorien: das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, die Altersstufen des Kindes, der Prozentsatz und der Bedarfskontrollbetrag.

  1. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird in 15 unterschiedliche Einkommensgruppen unterteilt. Diese reichen von weniger als 2.100 Euro bis hin zu mehr als 11.200 Euro netto im Monat. Die Berücksichtigung der Einkommenshöhe ist insofern wichtig, da ein höheres Einkommen in der Regel mit einer höheren Zahlungsverpflichtung für den Kindesunterhalt verbunden ist.

  1. Die Altersstufen des Kindes

Zudem spielt das Alter des Kindes spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Unterhalts. Denn je älter das Kind, desto höher fällt der Unterhaltsbedarf aus.

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet gem. § 1612a Abs. 1 BGB zwischen folgenden Altersstufen:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • 18 Jahre und älter

Für jede Altersstufe gibt es einen festen Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil je nach seinem Einkommen zahlen muss.

  1. Der Prozentsatz

Der Prozentsatz gibt an zu viel Prozent der Unterhaltspflichtige den Betrag in der jeweiligen Altersstufe zahlen muss. Dabei reichen die Angaben von 100 – 200%. Die Angaben orientieren sich an Kategorie des Nettoeinkommens in der sich der Unterhaltspflichtige befindet.

  1. Bedarfskontrollbetrag

An letzter Stelle steht noch der Bedarfskontrollbetrag. Dieser soll sicherstellen, dass der Unterhalt nicht unangemessen hoch angesetzt wird.

III. Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis

Um den Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, sollte man so vorgehen:

  1. Bestimmung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.
  2. Prüfung, in welche Einkommensgruppe das Einkommen fällt.
  3. Bestimmung der Altersstufe des Kindes.
  4. Verrechnen des Prozentsatzes mit dem Bedarfsbetrag des Kindes.
  5. Gegebenenfalls Berücksichtigung vom Bedarfskontrollbetrag und weiteren Sonderausgaben.

Auch wenn die Berechnung des Kindesunterhalts hier vereinfacht dargestellt wird, sollte sie nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da auch noch zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

IV. Fazit

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiges Instrument für eine transparente und faire Berechnung des Kindesunterhalts. Dabei bietet sie eine verlässliche Orientierungshilfe, die auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes basiert. Im Einzelfall müssen jedoch auch individuelle Faktoren wie Mehrbedarf oder Sonderregelungen berücksichtigt werden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um eine gerechte Lösung zu finden.

Gemeinsames Sorgerecht: Was bedeutet das in der Praxis?

Gem. § 1626 I S.1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (sog. Elterliche Sorge oder Sorgerecht). Beide Elternteile haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes auszuüben, § 1627 S.1 BGB.

Erlangen des gemeinsamen Sorgerechts

Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide Elternteile mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern des Neugeborenen im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, erlangt dessen Mutter auch hier automatisch die elterliche Sorge. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er gem. § 1592 Nr.2 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr.3 BGB).

Zudem wird nach § 1626a I BGB weiter verlangt, dass beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, sie nach der Geburt heiraten oder ihnen die elterliche Sorge gerichtlich übertragen wird. Das zuständige Gericht tut dies nur, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Widerspruch zum Wohl des Kindes steht, was allerdings, wenn der andere Elternteil keine entsprechenden Gründe vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, vermutet wird, § 1626a II BGB.

Umfang des gemeinsamen Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst gem. § 1626 I S.2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1629 I S.1 BGB ist auch die rechtliche Vertretung des Kindes umfasst.

Die Personensorge umfasst die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wahl der Schule / Ausbildung / Beruf
  • Bestimmung des Vor- & Familiennamens
  • Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • Religion

Im Rahmen der Vermögenssorge sind die Eltern zum Schutz und Erhalt sowie, wenn möglich, der Vermehrung des Kindesvermögens verpflichtet (§ 1642 BGB).

Die rechtliche Vertretung erteilt den Eltern die Befugnis Rechtsgeschäfte, Einwilligungen und Rechtsstreitigkeiten mit Wirkung für und gegen das Kind vorzunehmen.

Auswirkungen einer Trennung auf das gemeinsame Sorgenrecht

Im Falle der (nicht nur vorübergehenden) Trennung der Eltern, welchen beiden das Sorgerecht zusteht, ist stets das gegenseitige Einverständnis beider Elternteile in Bezug auf für das Kind bedeutende Entscheidungen einzuholen (§ 1687 I BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil auf Antrag übertragen (§ 1628 S.1 BGB).

Bei Entscheidungen bzgl. alltäglichen Angelegenheiten müssen die Eltern versuchen sich zu einigen (§ 1627 S.2 BGB).

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