In Deutschland kann ein Testament durch die Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändige Erklärung erstellt werden, § 2231 BGB. Viele Menschen entscheiden sich, v.a. aufgrund der Kosten eines Notartermins, für letztere Variante. Allerdings unterlaufen ihnen dabei regelmäßig Fehler, welche zu Erbstreitigkeiten führen kann oder zur Unwirksamkeit des Testaments.

1. Nicht handschriftlich verfasst

Gemäß dem Wortlaut des § 2247 I BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig niedergeschrieben haben. Das bedeutet, dass der letzte Wille gänzlich handschriftlich auf Papier festgehalten werden muss. Enthält das Testament einen Anhang, muss auch dieser per Hand niedergeschrieben werden. Nicht zulässig ist die handschriftliche Erstellung auf einem elektronischen Gerät mit Hilfe eines elektronischen Stiftes. Zweck dieser Regelung ist die Echtheit des Testaments beispielsweise an der Handschrift des Verstorbenen überprüfen zu können.

2. Fehlen der Unterschrift

  • 2247 I BGB regelt weiter, dass das Testament die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen enthalten muss. Diese sollte aus Vor- & Nachname bestehen. Allerdings reicht es aus, wenn sich die Identität des Erblassers anhand der Unterschrift feststellen lässt.

3. Keine deutlichen Formulierungen

Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen und ein Familienzerwürfnis im schlimmsten Fall zu vermeiden, sollte der Erblasser im Testament klar festlegen, wer welche Teile seines Nachlasses erbt. Möchte er dies an bestimmte Bedingungen knüpfen, sollte er auch dies deutlich benennen. Unklare Formulierungen könnten vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

4. Nicht hinterlegt oder nicht auffindbar

Viele Menschen sind der Meinung ihr Testament sei im eigenen Haus sicher aufbewahrt. Ist es allerdings nicht auffindbar, sei es, weil der Aufbewahrungsort den Hinterbliebenen nicht bekannt ist oder weil jemand das Testament verschwinden hat lassen, entfaltet das verschwundene Testament keine Wirkung.

Sicherer ist daher die Hinterlegung des handschriftlich verfassten Testaments beim Nachlassgericht. Notarielle Testamente werden immer dort hinterlegt. Dort wird es sicher aufbewahrt und im Eintritt des Erbfalls (dem Tod des Erblassers) auch sicher gefunden.

5. Benutzung falscher Fachbegriffe

Wie in allen Rechtsgebieten gibt es auch im Erbrecht konkrete Fachbegriffe. Ein fehlerhafter Gebrauch dieser Fachtermini kann zunächst einmal zu Unklarheit bezüglich des Willens des Verstorbenen führen. Meistens führt dies dazu, dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

6. Fehlende Ungültigkeitserklärungen alter Testamente

In Folge einer Veränderung der eigenen Lebensumstände ist es zu empfehlen, ein neues Testament aufzusetzen. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, das frühere Testament ausdrücklich für ungültig zu erklären. Existieren mehrere Testamente, wird zwar im Zweifel die neueste Fassung als die Gültige angesehen. Dies kann allerdings zur Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen.

7. Einseitige Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments

Viele Ehepaare entscheiden sich für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem handelt es sich um eine zweiseitige bindende Vereinbarung, welche auch nur von beiden Seiten, also von beiden Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden kann. Im Falle des Todes des einen Ehepartners kann der überlebende Partner das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich nicht mehr ändern.

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Blogbeitrag Verwandtenerbrecht

Das Verwandtenerbrecht in Deutschland regelt, wie das Erbe eines Verstorbenen unter dessen Verwandten aufgeteilt wird, sofern keine anderweitige Regelung (z.B. durch Testament oder Erbvertrag) getroffen wurde [siehe andere Beiträge]. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1924–1936 BGB. Daraus ist vor allem der Grundsatz zu berücksichtigen, welcher regelt, dass die Näheren vor den weiter entfernteren Verwandten im Erbfall berücksichtigt werden, also früher zum Zug kommen. Dieses System wird als Verwandtenerbrecht bezeichnet. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass nicht alle Verwandten im Rahmen eines Erbfalls – bei der gesetzlichen Erbfolge – als Erbe infrage kommen. Durch den Gesetzgeber wurde ein System geschaffen, welches die Erbfolge ermitteln soll. Dies wird als „Parentelsystem“ bezeichnet und soll die gesetzlichen Erben der ersten drei Ordnungen ermitteln:

  1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen (§ 1925 BGB)
  3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tante, Cousins/Cousinen (§ 1926 BGB)

Erst im Rahmen der 4. Ordnung (und 5. Ordnung) werden die Erben anhand des Näheverhältnisses zum Erblasser ermittelt (§§ 1928, 1929 BGB). Anders ausgedrückt: Derjenige, der näher, also enger (in der Ordnungsrangliste weiter oben) mit dem Erblasser verwandt ist, erbt den Nachlass. Sofern mehrere Erben einer Ordnungsstufe am Leben sind, erben diese jeweils zu gleichen Teilen. In der Rechtswissenschaft als „Gradualsystem“ bekannt. Dieses System wird also nur innerhalb der gleichen Ordnung angewandt. Gemäß § 1930 BGB ist weiterhin zu beachten, dass alle Verwandten höherer Ordnungen immer dann ausgeschlossen sind, sobald nur ein Verwandter eines vorgehenden Ranges noch am Leben ist. Der Gesetzgeber räumt damit den direkten Nachkommen des Erblassers absoluten Vorrang vor allen anderen Verwandten des Erblassers ein.

Des Weiteren gibt es eine Reihe von Sonderkonstellationen:

  • Erbfall ohne Verwandte: Sofern keine weiteren Verwandten vorhanden und keine andere Erbregelung gemacht wurde (z.B. Testament), fällt das Erbe an den Staat (§ 1936 BGB).
  • Pflichtteil: Nahen Verwandten, die durch ein Testament enterbt wurden, steht unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). [siehe anderer Beitrag]
  • Erbfolge bei unehelichen Kindern: Seit 1998 sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie haben somit ebenfalls ein Erbrecht in der ersten Ordnung (§ 1924 BGB).
  • Verzicht und Ausschluss: Ein potenzieller Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). In einem solchen Fall treten diese Person und ihre Nachkommen nicht mehr in die Erbfolge ein und werden von den nachfolgenden ersetzt.

 

Konstellationen in der Praxis:

  • Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen, also je 50 % des Nachlasses. (1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat ein verstorbenes Kind, das seinerseits zwei Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlässt. Die beiden Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Kindes und erben dessen Anteil (zu je 25 %, wenn es ursprünglich zwei Kinder gegeben hätte). (ebenso 1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat keine Kinder, jedoch noch lebende Eltern. Die Eltern erben zu gleichen Teilen (je 50 %). Ist ein Elternteil verstorben, treten Geschwister des Erblassers an dessen Stelle. (2. Ordnung)

 

  • Erblasser hat keine Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister, und deren Kinder sind bereits verstorben. Es erben die Geschwister der Eltern (sofern noch am Leben) oder die Cousins/Cousinen des Erblassers (jeweils zu gleichen Teilen). (3. Ordnung)

 

Diese Ausführungen betreffen das sog. Verwandtenerbrecht, das damit so nur greift, wenn der Erblasser nicht verheiratet oder geschieden war. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Ehe, ist zudem das sog. Ehegattenerbrecht zu berücksichtigen, welches das gesetzliche Erbrecht komplettiert.

Zum Ehegattenerbrecht und dem gesetzlichen Erbrecht sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Wie ausgeführt, greift die gesetzliche Erbfolge, das gesetzliche Erbrecht nur, soweit nicht anderweitig durch den Erblasser durch Testament bzw. Erbvertrag letztwillig verfügt wurde. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge, bei der das gesetzliche Erbrecht ergänzend und sei es nur durch das sog. Pflichtteilsrecht Berücksichtigung findet. Auch hierzu sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg und München befasst sich aufgrund ihrer erbrechtlichen Expertise mit möglichen Erbfällen und Erbstreitigkeiten sowie allen weiteren Konstellationen auf dem Gebiet des Erbrechts. Sofern Sie persönlich betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns, damit wir eine zufriedenstellende Lösung finden können.

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