Eine Erbschaft ist für viele erstmal ein Grund zur Freude. Doch neben den Vermögenswerten gehen auch die Schulden des Erblassers gem. § 1967 BGB auf die Erben über.

  1. Grundsätzlich: Haftung für Schulden

Der Erbe haftet nach Annahme der Erbschaft oder nachdem die 6-wöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist zunächst unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen. Das gilt auch, wenn der Erbe erst später Kenntnis über die Schulden erlangt hat.

  1. Verwaltung des Nachlasses

Wer das Erbe annimmt, ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das bedeutet, dass der Erbe alle bestehenden Schulden erkennen und gegebenenfalls mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen muss, um die Schulden zu tilgen.

  1. Dreimonatseinrede

Da der Erbe nach Eintritt des Erbfalls oftmals erst einen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte erlangen muss, gibt es die sog. Dreimonatsreinrede (§ 2014 BGB). Dieses Rechtsinstitut regelt, dass der Erbe die Begleichung der Erbschaftsschulden innerhalb der ersten drei Monate nach Antritt der Erbschaft verweigern kann. Nach diesem Zeitraum sollte es dem Erben möglich sein, ein Entscheidung über sein weiteres Vorgehen fällen zu können.

  1. Ausschlagung des Erbes

Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und den damit verbundenen Schulden erfolgen. Die Ausschlagung verhindert, dass der Erbe für die Schulden haftet.

  1. Begrenzung der Haftung:

a) Nachlassinsolvenzverfahren

Ist der Nachlass überschuldet, der Erbe möchte den Nachlass aber nicht ausschlagen oder hat die Ausschlagungsfrist verpasst, kann er die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1980 BGB). Der Erbe verliert die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass, welches nun von einem Insolvenzverwalter ausgeübt wird.

b) Nachlassverwaltung

Eine weitere Möglichkeit, bei der die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird, ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB). Auch hier wird dem Erben die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände völlig entzogen und geht auf den Nachlassverwalter über (§ 1985). Die Nachlassgläubiger können dann nur aus dem Nachlass befriedigt werden. Der Adressat ihrer Forderung ist der Nachlassverwalter.

 

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