Ein Ehevertrag kann eine sinnvolle Alternative zu der gesetzlichen Regelung, welche den Güterstand der Ehepaare bestimmt, darstellen. Durch diesen können die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse von Paaren berücksichtigt und geregelt werden. Doch wann genau ist ein solcher Ehevertrag sinnvoll und welche Regelungen lassen sich überhaupt darin festlegen? Im folgenden Beitrag werden wir genau diese Frage beantworten und Ihnen einen genaueren Einblick in das Thema Ehevertrag geben.

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ehegatten, welche noch vor oder aber auch während der Ehe getroffen wird, welche von der gesetzlichen Regelung abweichen. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag kann in den verschiedensten Lebenssituationen eine sinnvolle Alternative zu der gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft darstellen. Aber insbesondere in den nachstehenden Fällen könnte ein Ehevertrag eine Überlegung wert sein:

  • Vor der Eheschließung: Haben beide vor der Eheschließung unterschiedliche finanzielle Verhältnisse oder aber auch Vermögenswerte, können zukünftige Konflikte durch eine genaue Regelung in einem Ehevertrag vermieden werden. Erwartet einer der Ehepartner möglicherweise ein großes Erbe oder besitzt er sogar ein eigenes Unternehmen besteht die Möglichkeit durch den Ehevertrag zu regeln, dass sein eigenes Vermögen auch im Falle einer Scheidung unberührt bleibt.
  • Bei Selbstständigkeit oder für Unternehmer: Vor allem bei einer Selbstständigkeit und somit für Unternehmer ist ein Ehevertrag von großer Bedeutung. Soll das Unternehmen im Falle einer Scheidung nicht mit in die Vermögensaufteilung mit einbezogen werden ist ein Ehevertrag hilfreich, um das Unternehmen als eigenes Vermögen zu schützen und einen Miteinbezug in die Vermögensaufteilung zu verhindern.
  • In Patchwork-Familien: Eine genaue Regelung für Patchwork-Familien besteht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Durch einen Ehevertrag können die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe gesichert werden.
  • Bei großen finanziellen Unterschieden: Mithilfe eines Ehevertrages können finanzielle Unterschiede von Ehepartnern im Falle einer Scheidung berücksichtigt werden und das Vermögen somit individuell aufgeteilt werden.

Mögliche Regelungen im Ehevertrag

  • Güterstand: Der Güterstand der Ehepartner wird in Deutschland grundsätzlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hat ein Ehepaar keinen Ehevertrag vereinbart, gelten die Vorschriften des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Hierbei behält jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen, wobei jedoch der Zugewinn, welcher während der Ehe entstanden ist, im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Durch einen Ehevertrag kann von genau dieser Standardregelung abgewichen werden und eine individuellere Vereinbarung getroffen werden.
  • Vermögensaufteilung bei Scheidung: Durch einen Ehevertrag kann das Vermögen für den Fall der Scheidung aufgeteilt werden. Es kann hierbei eine Vereinbarung getroffen werden, bestimmte Vermögenswerte nicht in die Vermögensaufteilung mit zu berücksichtigen.
  • Unterhaltsregelungen: Im Falle einer Scheidung können einem Ehepartner gegen den anderen Ehepartner Unterhaltsansprüche zustehen. Mithilfe eines Ehevertrags ist es möglich, die Unterhaltsforderungen zu begrenzen oder ganz auszuschließen. Ein Verzicht auf den künftigen Trennungsunterhalt ist jedoch ausgeschlossen.
  • Erb- und Schenkungsregelungen: Auch hinsichtlich des Erbrechts können Vereinbarungen mithilfe eines Ehevertrags getroffen werden. Ehegatten können auf Ihre Pflichtteilsansprüche oder auf gegenseitige Erbansprüche verzichten. Ebenso kann festgelegt werden, wie genau das Erbe im Falle des Todes eines Ehepartner verteilt wird.

Fazit

Um Konflikte vor aber auch während der Ehe klar zu vermeiden und die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse zu regeln, stellt ein Ehevertrag eine sinnvolle Möglichkeit dar. Hierbei empfiehlt es sich für die Erstellung eines Ehevertrags rechtlichen Rat einzuholen.

Melden Sie sich jederzeit bei uns, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren und somit die Erstellung eines individuellen Ehe- und Erbvertrages zu planen.

 

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Die Scheidung ist ein emotional und finanziell belastender Weg, der nicht nur das Ende einer Ehe markiert, sondern auch weitreichende Konsequenzen auf das gemeinsame Vermögen hat. Regelungen in Bezug auf die Aufteilungen des Vermögens ergeben sich daher aus dem Familienrecht.

Im weiteren Verlauf dieses Blogbeitrag werden die rechtlichen Grundlagen der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung genauer erklärt.

  1. Der gesetzliche Regelfall: Die Zugewinngemeinschaft

In der Regel leben Ehepaare in Deutschland nach § 1363 BGB in einer Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet ganz konkret, dass das gemeinsam erworbene Vermögen während der Ehe im Falle einer Scheidung auf beide Partner aufgeteilt wird. Jeder Ehepartner behält sein während der Ehe in seinem Besitz befindliches Vermögen, das sogenannte Startvermögen. Als Zugewinn wird demnach das Vermögen bezeichnet, das während der Ehe hinzukommt.

  1. Der Zugewinnausgleich

Nach Ende der Ehe erfolgt dann die Vermögensaufteilung nach den Regeln des Zugewinnausgleichs. Bei der Scheidung muss zunächst der Zugewinn beider Ehepartner errechnet werden. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Startvermögen und dem Endvermögen.

Der Zugewinn wird damit wie folgt berechnet:

Ermittlung des Startvermögens: Das Vermögen, das jeder Ehepartner bei der Eheschließung bereits hatte.

Ermittlung des Endvermögens: Hierbei handelt es sich um das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Scheidung.

Zugewinn: Der Zugewinn wird als Differenz zwischen Start- und Endvermögen berechnet.

Zur Veranschaulichung: Besitzt ein Ehepartner zu Beginn der Eheschließung ein Startvermögen von 10.000 Euro und hat dann zum Zeitpunkt der Scheidung ein Vermögen von 50.000 Euro, so beträgt der Zugewinn 40.000 Euro.

Zugewinnausgleich:

Nach Ermittlung des Zugewinns erfolgt der Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen überweisen muss.

  1. Sonderfälle

Güterstandänderung durch Ehevertrag:

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann jedoch von den Eheleuten durch einen Ehevertrag abgeändert werden. Häufig wird dabei die Gütertrennung gewählt, bei der jeder Ehepartner sein Vermögen auch während der Ehe behält. In solch einem Fall findet bei einer Scheidung keine Vermögensaufteilung gemäß Zugewinnausgleich statt.

Schenkungen und Erbschaften:

Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden normalerweise nicht zum Zugewinn gezählt und bleiben daher vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Diese sogenannten „privilegierten Erwerbe“ fließen nicht in die Berechnung des Zugewinns ein, es sei denn, sie wurden ausdrücklich für den anderen Ehepartner bestimmt oder in das gemeinsame Vermögen integriert.

Unternehmensvermögen:

Die Vermögensaufteilung wird schwieriger, wenn einer der Eheleute ein Unternehmen besitzt. In solchen Fällen kann es problematisch sein, den genauen Wert des Unternehmens zu ermitteln, besonders wenn es sich um ein inhabergeführtes Unternehmen handelt, dessen Marktwert nicht eindeutig festgelegt ist. In solchen Situationen wird oft eine Unternehmensbewertung durchgeführt, um den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Scheidung zu bestimmen.

Altersvorsorge und Rentenansprüche:

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Vermögensaufteilung sind Rentenansprüche. Diese werden nicht direkt als Vermögen betrachtet, denn sie sind Teil des Vorsorgeausgleichs. Der Vorsorgeausgleich betrifft Rentenansprüche und die Altersvorsorge. Bei einer Scheidung müssen alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.

  1. Fazit: Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung ist ein vielschichtiger Prozess, der unterschiedliche Aspekte berücksichtigt. Die Zugewinngemeinschaft sorgt dafür, dass das während der Ehe gemeinsam erlangte Vermögen fair aufgeteilt wird, allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen und spezielle Regelungen, die den Ausgleich beeinflussen können. Paare, die sich scheiden lassen, sollten sich daher unbedingt rechtlich beraten lassen, um eine gerechte und rechtssichere Vermögensaufteilung zu gewährleisten.

Ein Ehevertrag kann dabei helfen, im Vorfeld klare Vereinbarungen zu treffen und potenzielle Konflikte im Falle einer Scheidung zu vermeiden.

 

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu differenzieren.

  1. Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB kann bestehen, wenn sich ein Ehepaar trennt, also angesichts einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft auflöst. Nach deutschem Recht haben Ehegatten vor der Scheidung ein sog. Trennungsjahr einzuhalten. Ohne dieses ist eine Scheidung in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Für diese Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Lebensunterhalt beider Partner gewährleistet sein.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind, dass die Ehe noch nicht geschieden ist und die Ehegatten nicht mehr in einer häuslicher Gemeinschaft leben. Verdient einer der Ehegatten deutlich mehr oder ist sogar Alleinverdiener hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, verdienen dagegen beide ungefähr gleich viel, kann keiner der Eheleute Trennungsunterhaltszahlungen verlangen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht allerdings nur vom Zeitpunkt der faktischen Trennung bis zur Erteilung des rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen auch über die Dauer des Trennungsjahres hinausgehen können, falls das gerichtliche Scheidungsverfahren länger dauert.

  1. Nachehelicher Unterhalt

Nachdem ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen ist, kann der zuvor bestehende Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt ersetzt werden.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt allerdings nicht allein deswegen in Anspruch genommen werden, weil einer der nun geschiedenen Parteien kein oder ein geringeres Einkommen hat. § 1569 BGB schreibt vor, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst dafür verantwortlich ist, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann er gegen seinen ehemaligen Lebenspartner einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen geltend machen.

Allerdings trifft den Antragssteller eine Beweispflicht, er muss also nachweisen, dass ihm der nacheheliche Unterhalt zusteht. Zu den häufigsten Gründen zählt die Betreuung der gemeinsamen kleinen Kinder. Weitere Unterhaltsgründe sind zum Beispiel Krankheit und Ausbildung.

Gemeinsames Sorgerecht: Was bedeutet das in der Praxis?

Gem. § 1626 I S.1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (sog. Elterliche Sorge oder Sorgerecht). Beide Elternteile haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes auszuüben, § 1627 S.1 BGB.

Erlangen des gemeinsamen Sorgerechts

Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide Elternteile mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern des Neugeborenen im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, erlangt dessen Mutter auch hier automatisch die elterliche Sorge. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er gem. § 1592 Nr.2 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr.3 BGB).

Zudem wird nach § 1626a I BGB weiter verlangt, dass beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, sie nach der Geburt heiraten oder ihnen die elterliche Sorge gerichtlich übertragen wird. Das zuständige Gericht tut dies nur, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Widerspruch zum Wohl des Kindes steht, was allerdings, wenn der andere Elternteil keine entsprechenden Gründe vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, vermutet wird, § 1626a II BGB.

Umfang des gemeinsamen Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst gem. § 1626 I S.2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1629 I S.1 BGB ist auch die rechtliche Vertretung des Kindes umfasst.

Die Personensorge umfasst die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wahl der Schule / Ausbildung / Beruf
  • Bestimmung des Vor- & Familiennamens
  • Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • Religion

Im Rahmen der Vermögenssorge sind die Eltern zum Schutz und Erhalt sowie, wenn möglich, der Vermehrung des Kindesvermögens verpflichtet (§ 1642 BGB).

Die rechtliche Vertretung erteilt den Eltern die Befugnis Rechtsgeschäfte, Einwilligungen und Rechtsstreitigkeiten mit Wirkung für und gegen das Kind vorzunehmen.

Auswirkungen einer Trennung auf das gemeinsame Sorgenrecht

Im Falle der (nicht nur vorübergehenden) Trennung der Eltern, welchen beiden das Sorgerecht zusteht, ist stets das gegenseitige Einverständnis beider Elternteile in Bezug auf für das Kind bedeutende Entscheidungen einzuholen (§ 1687 I BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil auf Antrag übertragen (§ 1628 S.1 BGB).

Bei Entscheidungen bzgl. alltäglichen Angelegenheiten müssen die Eltern versuchen sich zu einigen (§ 1627 S.2 BGB).

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Im deutschen Familienrecht besteht für Ehepartner die generelle Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, was weitreichende finanzielle Folgen haben kann, durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Gemeint ist die Option, sowohl vor als auch während einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Näheres ist gesetzlich im § 1408 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Norm lässt Eheverträge ausdrücklich zu und benannt auch die Möglichkeit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Im zweiten Absatz verweist dieser Paragraf auf die einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleichsgesetz, welche berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Ehevertrag nur dann wirksam werden kann, wenn dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird (§ 1410 BGB).

Inhaltlich muss der Ehevertrag grundlegende zivilrechtliche Anforderungen erfüllen, wobei jedoch Ehevertragsfreiheit gilt. Dies meint im Wesentlichen, dass der Vertrag auch während der Ehezeit ergänzt und geändert werden kann (Gestaltungsfreiheit, §§ 1353, 1356 BGB).

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I BGB) oder die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (§1408 II BGB). Beide Arten sind typische Streitfragen, welche im Rahmen einer (möglichen) Ehescheidung erörtert und zwangläufig geklärt werden müssen. Ein Ehevertrag soll möglichen unbilligen oder ungerechten Ergebnissen zuvorkommen. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer einseitigen Benachteiligung durch den Abschluss eines Ehevertrags kommen darf, was vor allem bei bestimmten vermögensrechtlichen Vereinbarungen möglich sein kann. Die Grenzen hierfür bilden hauptsächlich unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine sog. „zweistufige Inhaltskontrolle“, welche analog der üblichen Vertragskontrolle angewandt wird. Diese setzt sich aus Wirksamkeitskontrolle (§ 138 I BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zusammen.

Die erste Stufe verlangt zunächst, dass die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig wirksam ist, also nicht schon eine Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit gegeben ist. Eine derartige Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen ist. Hierfür beispielhaft sind Einkommensverhältnisse, Auswirkung auf Kinder oder einzelne Motive für die konkrete vertragliche Regelung. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass sich die getroffenen Regelungen auch nicht zulasten Dritter auswirken können. Sofern bei Prüfung der ersten Stufe keine Sittenwidrigkeit vorliegt, erfolgt eine weitere Prüfung.

Auf zweiter Stufe folgt die Ausübungskontrolle, welche prüft, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegatten (oder eines Ehegatten) vorliegt, wenn sich dieser auf eine bestimmte Regelung aus dem Vertrag beruft. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine vollkommen unzumutbare Verteilung der Scheidungsfolgen (v.a. finanzielle Lasten) ergeben würde. Ermittelt wird ein solches Ergebnis immer anhand einer umfassenden Interessensabwägung im konkreten Einzelfall.

Die Aufgabe von Rechtsanwälten bei der Vertretung ihrer Mandanten rund um den Ehevertrag besteht vor allem in den Bereichen:

  • Gestaltung der Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Vertragsprüfung bei bestehenden oder entworfenen Verträgen
  • Lösungen bei Sittenwidrigkeit (v.a. Anfechtung des Ehevertrages)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Ehevertrages

Aufgrund der familienrechtlichen Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei fungieren wir als idealer Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Ehevertrag (und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns gerne.

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Im Zuge einer Ehescheidung entstehen unweigerlich Kosten, welche sich schon alleine aus den Gerichts- und Anwaltskosten ergeben, wobei zusätzlich weitere Beträge anfallen können. Anwalts- und Gerichtskosten sind bei einem Scheidungsverfahren unumgänglich, da eine Scheidung in Deutschland immer vor Gericht erfolgen muss und dabei Anwaltszwang herrscht. Eine Scheidung kann also nicht ohne Rechtsanwalt durchführt werden. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich in aller Regel nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Denkbar sind aber auch höhere Gebühren, welche durch individuelle Vergütungsvereinbarung zustande kommen oder sich an einem Pauschalhonorar orientieren.

Der sogenannte Verfahrenswert spielt im Scheidungsverfahren auch eine große Rolle, da sich an ihm die Höhe der Vergütung nach dem RVG und auch die Gerichtskosten (auch Verfahrenskosten genannt) bemessen. Der Verfahrenswert setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen und ist nicht ganz einfach zu ermitteln. Hierzu werden die letzten drei vergangenen Nettomonatseinkommen der zu scheidenden Ehegatten miteinander verrechnet, hinzu kommen mögliche Rentenanwartschaften und die Berücksichtigung von Kindern. Des Weiteren sind zusätzliche Vermögenswerte, Sparanlagen, Immobilien und Schulden zu berücksichtigen. Es existieren auch Freibeträge, welche pro Ehegatte 60.000 € und pro Kind 30.000 € betragen und auf das Vermögen angerechnet werden.

Auch der Wert des vorzunehmenden Versorgungsausgleichs spielt für die Berechnung des

Verfahrenswertes eine Rolle, da dieser bei Bestehen eines solchen nochmal leicht erhöht wird. Nach Berücksichtigung aller Umstände und Beträge wird der Verfahrenswert durch gerichtlichen Beschluss festgelegt und ist von diesem Zeitpunkt an maßgeblich.

Die Rechtsanwaltskosten, welche nach RVG erhoben werden, orientieren sich an fest zugeordneten Beträgen. Für einen Verfahrenswert von 25.000 € wären dies 874 € (Stand seit 2021). Für Scheidungsverfahren wird dieser Satz mit dem Faktor 2,5 multipliziert, also der 2,5-fache Gebührensatz. Dies würde also Anwaltskosten in Höhe von 2185 € + 19% Mehrwertsteuer und den eventuellen Gebühren für Post und Telekomunikation (20€) ergeben. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich wie oben erwähnt auch die Gerichtskosten. Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht ebenfalls feste Beträge für den jeweiligen Verfahrenswert vor. Für einen Wert von 25.000 € betragen diese 411 €. Bei Scheidungen wird von der doppelten Gebühr, also 822 € ausgegangen. Die Berechnung dieser Gebühren ist gesetzlich fest vorgeschrieben und kann weder von Eheleuten noch von den Rechtsanwälten erheblich beeinflusst werden.

Dennoch besteht für die an der Scheidung beteiligten Parteien die Möglichkeit Kosten zu sparen. Sofern man sich darauf einigen kann, dass sich nur eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und der andere Ehegatte/-gattin der Scheidung zustimmt, lassen sich zumindest die Rechtsanwaltskosten deutlich reduzieren. Die entstandenen Anwaltskosten müssten dafür untereinander aufgeteilt werden.

In der Praxis wird es aber in den meisten Fällen notwendig sein, dass sich beide Eheleute anwaltlich vertreten lassen müssen, da zusätzlich zur Scheidung häufig Fragen zum Unterhalts-, Sorge- oder Umgangsrecht zu klären sind oder eine Korrespondenz untereinander ausgeschlossen ist. Hierbei ist zum Wohl der Kinder eine professionelle Hilfe zu empfehlen.

Wir als Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten für Familienrecht stehen Ihnen für Fragen dieser Art mit umfassender Beratung zur Verfügung.

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