Das Aufsetzen einer Patientenverfügung ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass im Fall einer schweren Krankheit oder im Sterbeprozess die eigenen medizinischen Wünsche respektiert und ethischen Vorstellungen geachtet werden, wenn man zur Durchsetzung dieser selbst nicht mehr in der Lage ist.

  1. Formulierung

Sie können die Patientenverfügung selbst erstellen und benötigen dazu keinen Notar. Allerdings ist es sinnvoll hierfür eine Vorlage oder ein Muster zu verwenden. Falls Sie sich dazu entschieden, sie selbst aufzusetzen, sollte das Dokument Folgendes enthalten:

  • Vor- & Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Datum der Erstellung
  • Unterschrift des Verfügenden
  • Benennung der eigenen Wünsche und Vorstellungen
  • Benennung der Situationen, in welcher die Patientenverfügung gelten soll

Achten Sie dabei, alle Angaben so deutlich und präzise wie möglich zu formulieren.

  1. Inhalte

Sie sollten die Situationen, in welchen Ihre Patientenverfügung Anwendung finden soll, so genau wie möglich festlegen. Typischerweise handelt es sich um folgende Situationen und Maßnahmen:

  • Unheilbare Erkrankungen: Festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer unheilbaren Erkrankung, welche sich auf die Entscheidungsfähigkeit auswirkt, vorgenommen werden sollen (z.B.: künstliche Ernährung, Beatmung, Schmerzbehandlung, etc.)
  • Koma oder komatöser Zustand: Anweisungen, ob Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Reanimationsversuche vorgenommen werden sollen
  • Sterbephase: Detaillierte Anweisungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen oder zur palliativen Versorgung

 

Ferner können Sie Regelungen zum Behandlungsort, zur Organspende oder zu Wünschen religiöser Natur, wie dem Beistand in Ihren letzten Stunden, festhalten.

  1. Widerruf & Änderung

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos, also schriftlich oder verbal, durch den Verfügenden widerrufen werden, § 1827 BGB. Allerdings ist der schriftliche Widerruf zu empfehlen, da dies den in der Patientenverfügung erwähnten Personen und Ihnen selbst eine gewisse Sicherheit beschert.

Der Widerruf kann auch noch dann erfolgen, wenn eine der in der Patientenverfügung genannten Situationen bereits eingetreten ist; erforderlich ist nur, dass der Betroffene noch einwilligungsfähig ist.

Die widerrufene Patientenverfügung sollte vernichtet werden, um späteren Widersprüchen entgegenzuwirken.

 

Möchten Sie einzelne Passagen in Ihrer Patientenverfügung ändern, können Sie dies handschriftlich vornehmen. Wichtig dabei ist, die Änderungen mit einer Unterschrift und Datum zu versehen.

 

Wir als Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel sind Ihnen sehr gerne behilflich, wenn es um das Verfassen einer Patientenverfügung (gerne mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) geht. Rufen Sie uns am besten gleich unverbindliche an.

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Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird vorsorglich geregelt, wie die medizinische Behandlung und Betreuung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des zu Behandelnden abläuft. Das wird vor allen in solchen Fällen relevant, in welchen die Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ins Koma fällt.

Weiter kann die Patientenverfügung auch Regelungen über den Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen enthalten, etwa wenn es zum Lebenserhalt einer künstlichen Ernährung bedarf oder die Wahrscheinlichkeit der Genesung verschwindet gering ist.

Die Patientenverfügung ist in erster Linie für die Wahrung der persönlichen Autonomie des Patienten wichtig: sie ermöglicht es ihm, im Voraus (und noch in gesunder Verfassung) festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen er erhalten möchte und vor allem welche nicht. Darüber hinaus trägt sie zur Entlastung der Angehörigen bei, welche so nicht Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Verfügenden treffen müssen.

Ferner ist die Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte von hoher Relevanz, da diese medizinischen Maßnahmen nur mit der Einwilligung des Patienten vornehmen dürfen. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, kommt es auf das Einverständnis eines Bevollmächtigten, wie einem Angehörigen oder einem Betreuer, an.

Vorsorgevollmacht

Von der Patientenverfügung zu unterscheiden ist die sog. Vorsorgevollmacht. Letztere kann auch rechtliche und finanzielle Angelegenheiten umfassen, wohingegen die Patientenverfügung nur die medizinische Versorgung regelt.

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, im Falle einer Situation, in welcher der Vollmachtgeber nicht mehr eigenständig in der Lage ist (z.B.: wegen Krankheit, Unfall, Alter), selbst rechtliche Entscheidung zu treffen. Welche Befugnisse der Bevollmächtigte durch die Vorsorgevollmacht erhält, kann der Vollmachtgeber individuell festlegen. Dies können beispielsweise Befugnisse bezüglich vermögensrechtlicher Angelegenheiten (z.B.: Banken und Behörden), Verwaltung von Grundstücken, medizinische Angelegenheiten, Pflege, Wohnungsangelegenheiten oder die eigene Bestattung sein. Der Vollmachtgeber kann auch bestimmen, wie genau in verschiedenen Situationen gehandelt werden soll.

Die Vorsorgevollmacht wird dann relevant, wenn der Vollmachtgeber in Lebenssituationen gerät, in welchen er nicht mehr eigenständig über gesundheitliche, finanzielle oder weitere persönliche Angelegenheiten entscheiden kann. Dies kann beispielsweise aufgrund altersbedingter Schwächen und Krankheiten wie Demenz oder Alzheimer eintreten, aber auch, wenn der Vollmachtgeber nach einem Unfall ins Koma fällt.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Ehepartner oder die eigenen Kinder nicht automatisch vertretungsbefugt sind. Wurde keine entsprechende Vorsorge getroffen, wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein gesetzlicher Vertreter berufen.

In erster Linie sichert eine Vorsorgevollmacht aber die Selbstbestimmung des Vollmachtgebers: er selbst bestimmt, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern und auch wie die Person (der Bevollmächtigte) verfahren soll.

Ferner kann das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht auch Stress für Angehörige mindern. Tritt der Fall ein, in welcher die Vorsorgevollmacht relevant wird, gibt diese den Angehörigen Sicherheit in Bezug auf den wirklichen Willen des Vollmachtgebers und erspart ihnen schwierige Entscheidungen.

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