Im Zuge einer Ehescheidung entstehen unweigerlich Kosten, welche sich schon alleine aus den Gerichts- und Anwaltskosten ergeben, wobei zusätzlich weitere Beträge anfallen können. Anwalts- und Gerichtskosten sind bei einem Scheidungsverfahren unumgänglich, da eine Scheidung in Deutschland immer vor Gericht erfolgen muss und dabei Anwaltszwang herrscht. Eine Scheidung kann also nicht ohne Rechtsanwalt durchführt werden. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich in aller Regel nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Denkbar sind aber auch höhere Gebühren, welche durch individuelle Vergütungsvereinbarung zustande kommen oder sich an einem Pauschalhonorar orientieren.

Der sogenannte Verfahrenswert spielt im Scheidungsverfahren auch eine große Rolle, da sich an ihm die Höhe der Vergütung nach dem RVG und auch die Gerichtskosten (auch Verfahrenskosten genannt) bemessen. Der Verfahrenswert setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen und ist nicht ganz einfach zu ermitteln. Hierzu werden die letzten drei vergangenen Nettomonatseinkommen der zu scheidenden Ehegatten miteinander verrechnet, hinzu kommen mögliche Rentenanwartschaften und die Berücksichtigung von Kindern. Des Weiteren sind zusätzliche Vermögenswerte, Sparanlagen, Immobilien und Schulden zu berücksichtigen. Es existieren auch Freibeträge, welche pro Ehegatte 60.000 € und pro Kind 30.000 € betragen und auf das Vermögen angerechnet werden.

Auch der Wert des vorzunehmenden Versorgungsausgleichs spielt für die Berechnung des

Verfahrenswertes eine Rolle, da dieser bei Bestehen eines solchen nochmal leicht erhöht wird. Nach Berücksichtigung aller Umstände und Beträge wird der Verfahrenswert durch gerichtlichen Beschluss festgelegt und ist von diesem Zeitpunkt an maßgeblich.

Die Rechtsanwaltskosten, welche nach RVG erhoben werden, orientieren sich an fest zugeordneten Beträgen. Für einen Verfahrenswert von 25.000 € wären dies 874 € (Stand seit 2021). Für Scheidungsverfahren wird dieser Satz mit dem Faktor 2,5 multipliziert, also der 2,5-fache Gebührensatz. Dies würde also Anwaltskosten in Höhe von 2185 € + 19% Mehrwertsteuer und den eventuellen Gebühren für Post und Telekomunikation (20€) ergeben. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich wie oben erwähnt auch die Gerichtskosten. Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht ebenfalls feste Beträge für den jeweiligen Verfahrenswert vor. Für einen Wert von 25.000 € betragen diese 411 €. Bei Scheidungen wird von der doppelten Gebühr, also 822 € ausgegangen. Die Berechnung dieser Gebühren ist gesetzlich fest vorgeschrieben und kann weder von Eheleuten noch von den Rechtsanwälten erheblich beeinflusst werden.

Dennoch besteht für die an der Scheidung beteiligten Parteien die Möglichkeit Kosten zu sparen. Sofern man sich darauf einigen kann, dass sich nur eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und der andere Ehegatte/-gattin der Scheidung zustimmt, lassen sich zumindest die Rechtsanwaltskosten deutlich reduzieren. Die entstandenen Anwaltskosten müssten dafür untereinander aufgeteilt werden.

In der Praxis wird es aber in den meisten Fällen notwendig sein, dass sich beide Eheleute anwaltlich vertreten lassen müssen, da zusätzlich zur Scheidung häufig Fragen zum Unterhalts-, Sorge- oder Umgangsrecht zu klären sind oder eine Korrespondenz untereinander ausgeschlossen ist. Hierbei ist zum Wohl der Kinder eine professionelle Hilfe zu empfehlen.

Wir als Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten für Familienrecht stehen Ihnen für Fragen dieser Art mit umfassender Beratung zur Verfügung.

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