Als Eigentümer in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) übernimmt man in der Regel auch Verantwortung für die Verwaltung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums. Häufig stellt sich jedoch die Frage: Brauche ich eine Haftpflichtversicherung für meine Tätigkeit als Hausverwalter, wenn ich selbst Teil der WEG bin?
Was ist eine Hausverwaltung in einer WEG?
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten der WEG: die professionelle Hausverwaltung und die selbstverwaltete WEG, bei der die Eigentümer die Verwaltung eigenständig übernehmen. In der selbstverwalteten WEG werden Aufgaben wie die Instandhaltung des Gebäudes, die Organisation von Eigentümerversammlungen und die Finanzverwaltung häufig von einem oder mehreren Eigentümern übernommen.
Haftung bei der Hausverwaltung
Die Haftungsfrage ist besonders wichtig, wenn man als Eigentümer die Hausverwaltung übernimmt oder Aufgaben innerhalb der WEG übernimmt, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Dies kann etwa das Beauftragen von Handwerkern, das Anlegen von Rücklagen oder das Koordinieren von Reparaturen umfassen.
Im Falle von Fehlern oder Versäumnissen bei der Verwaltung könnte man als Hausverwalter haftbar gemacht werden, insbesondere wenn ein Dritter, wie etwa ein Handwerker oder ein anderer Eigentümer, durch ein Versäumnis in der Verwaltung zu Schaden kommt. Beispielsweise könnte jemand durch nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reparaturen an einem gemeinschaftlichen Gebäude verletzt werden. Auch eine fehlerhafte Abrechnung von Betriebskosten oder das Versäumen von wichtigen Instandhaltungsmaßnahmen könnte zu Schäden oder rechtlichen Konsequenzen führen.
Wann benötige ich eine Haftpflichtversicherung?
Die Haftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Schäden, die durch eigene Fehler oder fahrlässige Handlungen entstehen. In Bezug auf eine Tätigkeit in der Hausverwaltung stellt sich die Frage, ob man als ehrenamtlicher Hausverwalter ebenfalls durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sein sollte. Ja, auch wenn man selbst Teil der WEG ist, sollte man über eine Haftpflichtversicherung nachdenken, die speziell für die Verwaltung von Eigentümern und das Verwalten des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig ist. Eine solche Versicherung hilft dabei, Schäden, die durch falsche Entscheidungen oder Versäumnisse entstehen, zu decken.
Was deckt eine Haftpflichtversicherung ab?
Eine Haftpflichtversicherung für Hausverwalter deckt in der Regel:
- Fehler bei der Verwaltung: Wie die fehlerhafte Abrechnung von Betriebskosten oder das Versäumen von Fristen und nötigen Wartungsarbeiten.
- Verletzungen Dritter: Etwa, wenn jemand durch eine unsachgemäße Reparatur oder eine unzureichende Sicherheitsvorkehrung Schaden nimmt.
- Vertragsverletzungen: Wenn bei der Beauftragung von Handwerkern oder Dienstleistern ein Fehler gemacht wird.
Unterschied zwischen privater und beruflicher Haftpflichtversicherung
Wenn man als privater Eigentümer in einer WEG tätig ist, stellt sich die Frage, ob eine private Haftpflichtversicherung ausreicht. Diese deckt in der Regel private Schäden ab, nicht jedoch Schäden, die aus einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Eine berufliche Haftpflichtversicherung oder eine spezielle Versicherung für die Tätigkeit in der Hausverwaltung ist daher ratsam, um sicherzugehen, dass nicht nur in rein private Angelegenheiten geschützt werden, sondern auch solche im beruflichen Kontext.
Wann reicht eine gewerbliche Versicherung nicht?
Falls die Hausverwaltung gegen Honorar ausgeführt wird, sind oft kommerzielle Versicherungen notwendig, die explizit für professionelle Hausverwalter gedacht sind. In solchen Fällen ist die private Haftpflichtversicherung nicht ausreichend. Sie schützt nur in rein privaten Angelegenheiten und nicht im beruflichen Kontext.
Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch vertragliche Klausel?
Viele Hausverwalter könnten auf die Idee kommen, sich durch Haftungsbeschränkungsklauseln in Verträgen vor Haftungsrisiken zu schützen. Dennoch gibt es einige Einschränkungen, bei denen man trotzdem haften würde.
- Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit: Eine Haftungsfreistellung oder-beschränkung ist nicht wirksam, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. In diesen Fällen bleibt man als Hausverwalter grundsätzlich haftbar, selbst wenn eine Klausel im Vertrag existiert.
- Gesetzliche Regelungen: Es gibt gesetzliche Vorschriften, die den Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung in bestimmten Fällen verbieten. So dürfen beispielsweise bestimmte vertragliche Haftungsbegrenzungen nicht zum Nachteil von Dritten (z. B. Handwerkern oder anderen Eigentümern) vereinbart werden.
Fazit
Auch wenn man als Eigentümer in einer WEG tätig ist und die Verwaltung ehrenamtlich übernimmt, ist eine Haftpflichtversicherung wichtig. Sie schützt nicht nur den Hausverwalter selbst, sondern auch die anderen Eigentümer vor möglichen finanziellen Konsequenzen durch Fehler in der Verwaltung. Eine spezielle Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Hausverwalter ist somit äußerst sinnvoll und ratsam.
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