Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes Problem dar, das nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden bei den Betroffenen verursachen kann. Leider bleibt diese Gewalt oft unsichtbar, da sie häufig im privaten Raum stattfindet und die Opfer aus Angst oder Scham schweigen. In Deutschland gibt es jedoch rechtliche Instrumente, die den Betroffenen schnellen und effektiven Schutz bieten können. Eine dieser Maßnahmen ist die Schutzanordnung, die eine rasche Intervention ermöglicht, um Opfer vor weiteren Gewalthandlungen zu bewahren. Aber wie kann man eine solche Schutzanordnung beantragen? In diesem Beitrag erläutern wir, wie Sie im Falle häuslicher Gewalt rechtzeitig Unterstützung erhalten können.

 

Was ist eine Schutzanordnung?

Eine Schutzanordnung bietet rasche Hilfe für Menschen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, indem sie eine rechtliche Maßnahme zum Schutz vor weiteren Übergriffen darstellt. Diese wird in der Regel vom Familiengericht erlassen und hat das Ziel, den Täter fernzuhalten. Zu den möglichen Regelungen einer Schutzanordnung gehören:

  • Betretungsverbot: Der Täter darf nicht mehr in die Wohnung des Opfers oder in dessen näheres Umfeld gelangen.
  • Kontakt- und Näherungsverbot: Jeglicher Kontakt zum Opfer, sowohl direkt als auch indirekt über Dritte, wird untersagt.
  • Wohnungsverweis: Der Täter ist verpflichtet, die gemeinsame Wohnung umgehend zu verlassen und darf diese nicht wieder betreten.
  • Räumung der Wohnung: In besonders schweren Fällen kann das Gericht anordnen, dass der Täter die Wohnung dauerhaft verlassen muss, selbst wenn er Miteigentümer ist.

Die Schutzanordnung stellt eine schnelle und effektive Maßnahme dar, um das Opfer vor weiteren Gewalthandlungen zu schützen und wird häufig innerhalb weniger Tage erlassen.

 

Wer kann eine Schutzanordnung beantragen?

Jeder, der Opfer von häuslicher Gewalt ist, hat das Recht, eine Schutzanordnung zu beantragen. Dies gilt für Frauen, Männer, Kinder sowie ältere und Menschen mit Behinderungen. Oftmals empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin in Anspruch zu nehmen, da die rechtlichen Schritte oftmals komplex sind. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Schutzanordnung ohne anwaltliche Hilfe zu beantragen, was den Prozess etwas vereinfacht.

Der Antrag auf eine Schutzanordnung wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. In dringenden Fällen wird meist eine „Dringlichkeitsanordnung“ erlassen, um sofortigen Schutz zu gewähren.

 

Weitere Infos zum Strafrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/strafrecht/

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Auf strafrechtlicher Ebene können Betroffene von häuslicher Gewalt einen Strafantrag sowie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Diese ist verpflichtet den Sachverhalt aufzunehmen. Kam es zu körperlicher Gewaltanwendung, sollte zudem ein Arzt aufgesucht werden, um die Verletzungen dokumentieren zu lassen.

Nach der Erstattung der Anzeige erfolgt grundsätzlich eine Vorladung der Zeugen durch Polizei. Danach wird durch die Staatsanwaltschaft überprüft, ob die bis dahin vorliegenden Beweise für die Erhebung einer Anklage oder dem Erlass eines Strafbefehls ausreichen.

Auf zivilrechtlicher Ebene gibt es mehrere Möglichkeiten, um sich vor dem Täter zu schützen:

  • Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 GewSchG)

Die betroffene Person kann vom Täter verlangen, ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dies ist allerdings gem. § 2 II GewSchG in den meisten Fällen nur befristet (meistens 6 Monate) möglich.

Dadurch soll einer Eskalation entgegengewirkt werden.

  • Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG)

Das zuständige Gericht kann Schutzanordnungen erlassen, wie beispielsweise, dass sich der Täter nicht der Wohnung oder der Arbeitsstelle nähern oder generell keinen Kontakt, egal ob per Telekommunikation oder persönlich, aufnehmen darf.

Verstößt der Täter gegen eine solche Schutzanordnung, kann der Verstoß erneut angezeigt und vom Gericht ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft erlassen werden.

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld

Darüber hinaus hat die verletzte Person einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Täter. Dieser umfasst materielle Schäden, aber auch immaterielle Schäden (v.a. Schmerzensgeld).

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und der Intensität der erlittenen Verletzungen. Um diese so genau wie möglich belegen zu können, ist es ratsam, sich die Verletzungen unmittelbar nach dem gewalttätigen Vorfall von einem Arzt attestieren zu lassen. Ohne entsprechende Nachweise gestaltet sich die Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruches oftmals sehr schwierig. Falls Arztkosten anfallen, sind auch diese erstattungsfähig.

Auch die Ausübung von psychischer Gewalt kann einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter begründen. Allerdings muss die betroffene Person auch hier den Beweis für eine solche Gewalterfahrung erbringen, beispielweise durch Zeugen oder einen behandelnden Arzt.

Falls der Täter materielle Schäden, wie die Zerstörung von Kleidung oder Gegenständen, die der verletzten Person gehörten, verursacht hat, können auch diese Schäden über den Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

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Weitere Infos zum Strafrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/strafrecht/

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