Ein Ehevertrag kann eine sinnvolle Alternative zu der gesetzlichen Regelung, welche den Güterstand der Ehepaare bestimmt, darstellen. Durch diesen können die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse von Paaren berücksichtigt und geregelt werden. Doch wann genau ist ein solcher Ehevertrag sinnvoll und welche Regelungen lassen sich überhaupt darin festlegen? Im folgenden Beitrag werden wir genau diese Frage beantworten und Ihnen einen genaueren Einblick in das Thema Ehevertrag geben.

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ehegatten, welche noch vor oder aber auch während der Ehe getroffen wird, welche von der gesetzlichen Regelung abweichen. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag kann in den verschiedensten Lebenssituationen eine sinnvolle Alternative zu der gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft darstellen. Aber insbesondere in den nachstehenden Fällen könnte ein Ehevertrag eine Überlegung wert sein:

  • Vor der Eheschließung: Haben beide vor der Eheschließung unterschiedliche finanzielle Verhältnisse oder aber auch Vermögenswerte, können zukünftige Konflikte durch eine genaue Regelung in einem Ehevertrag vermieden werden. Erwartet einer der Ehepartner möglicherweise ein großes Erbe oder besitzt er sogar ein eigenes Unternehmen besteht die Möglichkeit durch den Ehevertrag zu regeln, dass sein eigenes Vermögen auch im Falle einer Scheidung unberührt bleibt.
  • Bei Selbstständigkeit oder für Unternehmer: Vor allem bei einer Selbstständigkeit und somit für Unternehmer ist ein Ehevertrag von großer Bedeutung. Soll das Unternehmen im Falle einer Scheidung nicht mit in die Vermögensaufteilung mit einbezogen werden ist ein Ehevertrag hilfreich, um das Unternehmen als eigenes Vermögen zu schützen und einen Miteinbezug in die Vermögensaufteilung zu verhindern.
  • In Patchwork-Familien: Eine genaue Regelung für Patchwork-Familien besteht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Durch einen Ehevertrag können die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe gesichert werden.
  • Bei großen finanziellen Unterschieden: Mithilfe eines Ehevertrages können finanzielle Unterschiede von Ehepartnern im Falle einer Scheidung berücksichtigt werden und das Vermögen somit individuell aufgeteilt werden.

Mögliche Regelungen im Ehevertrag

  • Güterstand: Der Güterstand der Ehepartner wird in Deutschland grundsätzlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hat ein Ehepaar keinen Ehevertrag vereinbart, gelten die Vorschriften des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Hierbei behält jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen, wobei jedoch der Zugewinn, welcher während der Ehe entstanden ist, im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Durch einen Ehevertrag kann von genau dieser Standardregelung abgewichen werden und eine individuellere Vereinbarung getroffen werden.
  • Vermögensaufteilung bei Scheidung: Durch einen Ehevertrag kann das Vermögen für den Fall der Scheidung aufgeteilt werden. Es kann hierbei eine Vereinbarung getroffen werden, bestimmte Vermögenswerte nicht in die Vermögensaufteilung mit zu berücksichtigen.
  • Unterhaltsregelungen: Im Falle einer Scheidung können einem Ehepartner gegen den anderen Ehepartner Unterhaltsansprüche zustehen. Mithilfe eines Ehevertrags ist es möglich, die Unterhaltsforderungen zu begrenzen oder ganz auszuschließen. Ein Verzicht auf den künftigen Trennungsunterhalt ist jedoch ausgeschlossen.
  • Erb- und Schenkungsregelungen: Auch hinsichtlich des Erbrechts können Vereinbarungen mithilfe eines Ehevertrags getroffen werden. Ehegatten können auf Ihre Pflichtteilsansprüche oder auf gegenseitige Erbansprüche verzichten. Ebenso kann festgelegt werden, wie genau das Erbe im Falle des Todes eines Ehepartner verteilt wird.

Fazit

Um Konflikte vor aber auch während der Ehe klar zu vermeiden und die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse zu regeln, stellt ein Ehevertrag eine sinnvolle Möglichkeit dar. Hierbei empfiehlt es sich für die Erstellung eines Ehevertrags rechtlichen Rat einzuholen.

Melden Sie sich jederzeit bei uns, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren und somit die Erstellung eines individuellen Ehe- und Erbvertrages zu planen.

 

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Im deutschen Familienrecht besteht für Ehepartner die generelle Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, was weitreichende finanzielle Folgen haben kann, durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Gemeint ist die Option, sowohl vor als auch während einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Näheres ist gesetzlich im § 1408 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Norm lässt Eheverträge ausdrücklich zu und benannt auch die Möglichkeit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Im zweiten Absatz verweist dieser Paragraf auf die einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleichsgesetz, welche berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Ehevertrag nur dann wirksam werden kann, wenn dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird (§ 1410 BGB).

Inhaltlich muss der Ehevertrag grundlegende zivilrechtliche Anforderungen erfüllen, wobei jedoch Ehevertragsfreiheit gilt. Dies meint im Wesentlichen, dass der Vertrag auch während der Ehezeit ergänzt und geändert werden kann (Gestaltungsfreiheit, §§ 1353, 1356 BGB).

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I BGB) oder die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (§1408 II BGB). Beide Arten sind typische Streitfragen, welche im Rahmen einer (möglichen) Ehescheidung erörtert und zwangläufig geklärt werden müssen. Ein Ehevertrag soll möglichen unbilligen oder ungerechten Ergebnissen zuvorkommen. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer einseitigen Benachteiligung durch den Abschluss eines Ehevertrags kommen darf, was vor allem bei bestimmten vermögensrechtlichen Vereinbarungen möglich sein kann. Die Grenzen hierfür bilden hauptsächlich unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine sog. „zweistufige Inhaltskontrolle“, welche analog der üblichen Vertragskontrolle angewandt wird. Diese setzt sich aus Wirksamkeitskontrolle (§ 138 I BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zusammen.

Die erste Stufe verlangt zunächst, dass die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig wirksam ist, also nicht schon eine Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit gegeben ist. Eine derartige Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen ist. Hierfür beispielhaft sind Einkommensverhältnisse, Auswirkung auf Kinder oder einzelne Motive für die konkrete vertragliche Regelung. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass sich die getroffenen Regelungen auch nicht zulasten Dritter auswirken können. Sofern bei Prüfung der ersten Stufe keine Sittenwidrigkeit vorliegt, erfolgt eine weitere Prüfung.

Auf zweiter Stufe folgt die Ausübungskontrolle, welche prüft, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegatten (oder eines Ehegatten) vorliegt, wenn sich dieser auf eine bestimmte Regelung aus dem Vertrag beruft. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine vollkommen unzumutbare Verteilung der Scheidungsfolgen (v.a. finanzielle Lasten) ergeben würde. Ermittelt wird ein solches Ergebnis immer anhand einer umfassenden Interessensabwägung im konkreten Einzelfall.

Die Aufgabe von Rechtsanwälten bei der Vertretung ihrer Mandanten rund um den Ehevertrag besteht vor allem in den Bereichen:

  • Gestaltung der Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Vertragsprüfung bei bestehenden oder entworfenen Verträgen
  • Lösungen bei Sittenwidrigkeit (v.a. Anfechtung des Ehevertrages)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Ehevertrages

Aufgrund der familienrechtlichen Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei fungieren wir als idealer Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Ehevertrag (und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns gerne.

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