Die Aufnahme eines Pflegekindes ist eine bedeutende Entscheidung, die sowohl für das Kind als auch für die Pflegefamilie eine große Verantwortung mit sich bringt. Pflegekinder benötigen ein sicheres und liebevolles Zuhause, in dem sie die Unterstützung und Fürsorge erhalten, die sie für ihre Entwicklung brauchen. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Aspekte rund um Pflegekinder – von den rechtlichen Grundlagen bis hin zu den täglichen Herausforderungen und Freuden, die das Leben mit einem Pflegekind mit sich bringt. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Pflegekindern und zeigt auf, wie Pflegefamilien ihre Rolle im besten Interesse des Kindes erfüllen können.

  1. Was ist ein Pflegekind?

Ein Pflegekind ist ein Kind, das entweder vorübergehend oder dauerhaft in eine Familie aufgenommen wird, weil die leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Die Gründe für eine solche Unterbringung können unterschiedlich sein, zum Beispiel aufgrund von gesundheitlichen oder sozialen Problemen der leiblichen Eltern. Pflegekinder können sowohl Kleinkinder als auch Jugendliche sein und benötigen häufig besonderen Schutz sowie gezielte Unterstützung.

  1. Rechte der Pflegeeltern

a) Recht auf Unterstützung

Pflegeeltern haben Anspruch auf umfassende Unterstützung seitens des Jugendamts. Diese Hilfe kann auf unterschiedliche Weise bereitgestellt werden, etwa durch Beratungsangebote, finanzielle Unterstützung oder Fortbildungen. Darüber hinaus steht das Jugendamt den Pflegeeltern bei der Eingliederung des Kindes in die Familie sowie bei der Bewältigung von Konflikten zur Seite.

b) Umgangsrecht

Pflegeeltern haben das Recht, regelmäßig über das Wohlergehen des Kindes und wichtige Entwicklungen in seinem Leben informiert zu werden. Obwohl sie nicht die leiblichen Eltern sind, können sie, je nach den Umständen und dem Wohl des Kindes, in alltägliche Entscheidungen eingebunden werden. Außerdem haben sie das Recht, den Kontakt zu den leiblichen Eltern aufrechtzuerhalten, sofern dies im besten Interesse des Kindes ist.

c) Adoption

In bestimmten Situationen haben Pflegeeltern die Möglichkeit, ein Pflegekind zu adoptieren, besonders wenn die leiblichen Eltern ihr Sorgerecht verloren haben oder aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Adoption stellt einen rechtlich verbindlichen Schritt dar, der das Kind dauerhaft in die Familie aufnimmt.

  1. Pflichten der Pflegeeltern

a) Sorgepflicht

Pflegeeltern tragen die Verantwortung für das tägliche Wohl des Pflegekindes, seine Gesundheit und seine persönliche Entwicklung. Sie sind verpflichtet, das Kind zu Arztterminen zu begleiten, auf eine gute schulische Bildung zu achten und ihm ein sicheres sowie unterstützendes Umfeld zu bieten. Ebenso gehört die emotionale Unterstützung und Förderung seiner Entwicklung zu den zentralen Aufgaben der Pflegeeltern.

 

b) Respektierung des Umgangsrechts der leiblichen Eltern

Obwohl das Kind bei den Pflegeeltern lebt, haben die leiblichen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Kontakt zu ihrem Kind zu haben. Pflegeeltern müssen dieses Recht achten und den Kontakt ermöglichen, sofern das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt voraus, um sicherzustellen, dass der Umgang in einer sicheren und passenden Weise erfolgt.

c) Mitwirkung an der Fallplanung

Pflegeeltern müssen in die Entscheidungen und Planungen des Jugendamtes zur langfristigen Betreuung des Kindes einbezogen werden. Dabei geht es um Fragen wie die Rückkehr des Kindes zu seinen leiblichen Eltern, ob es weiterhin in der Pflegefamilie bleibt oder adoptiert wird. Pflegeeltern sollten aktiv an diesen Gesprächen teilnehmen, um die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen und die besten Lösungen zu finden.

  1. Rechte der Pflegekinder

Pflegekinder haben nicht nur das Recht auf Schutz und Förderung ihrer Entwicklung, sondern auch auf Mitbestimmung, insbesondere wenn sie älter werden. Sie haben das Recht, in einer sicheren Umgebung aufzuwachsen, die sie vor physischen, psychischen und emotionalen Schäden schützt. Zudem steht es ihnen zu, altersgerecht über ihre Herkunft und die Gründe für die Unterbringung in einer Pflegefamilie informiert zu werden. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet wird, haben Pflegekinder auch das Recht, den Kontakt zu ihren leiblichen Eltern aufrechtzuerhalten. Mit zunehmendem Alter werden sie stärker in Entscheidungen einbezogen, die ihr Leben betreffen, wie etwa den Umgang mit ihren leiblichen Eltern oder die Frage einer Adoption.

  1. Finanzielle Aspekte

Pflegeeltern haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Jugendamt. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Alter und den individuellen Bedürfnissen des Kindes ab und ist dazu gedacht, die Ausgaben für die Betreuung und Versorgung des Kindes zu decken. Darüber hinaus können auch zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel für Schulmaterialien oder Freizeitaktivitäten, berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass Pflegeeltern sich vorab über die Höhe der Zahlungen und die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung informieren.

  1. Fazit

Die Aufnahme eines Pflegekindes ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich bringt. Pflegeeltern sind verpflichtet, das Kind zu schützen, für seine Entwicklung zu sorgen und es zu fördern. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt. Ein respektvoller Umgang mit den leiblichen Eltern, die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und die enge Zusammenarbeit mit Fachleuten sind entscheidend, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Familien, die ein Pflegekind aufnehmen möchten, sollten sich über ihre Rechte und Pflichten informieren und den Austausch mit dem Jugendamt suchen, um ein positives Pflegeverhältnis zu schaffen.

 

Für weitere Informationen oder eine spezielle Beratung in Ihrem Fall wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/

Weiterer Blogbeitrag zum Adoptivrecht:

Adoption in Deutschland: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten (Stand April 2025)

I. Voraussetzungen für eine Adoption

 Adoptierende Person

Alter: wer ein Kind im deutschen Inland adoptieren möchte, muss mind. 25 Jahre alt sein. Sind die Adoptierenden verheiratet, muss mind. einer der Eheleute das 25 Lebensjahr erreicht haben, der jüngere Ehepartner muss mind. 21 Jahre alt sein (§ 1743 BGB). Eine obere Altersgrenze gibt es grundsätzlich nicht.

Eignung: Adoptierende müssen gewisse Kriterien erfüllen, um ein Kind adoptieren zu können. Dabei werden von der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle Punkte wie die Stabilität der Partnerschaft, die Motivation hinter der Adoption, die Gesundheit der adoptierenden Personen und deren Vorstellungen über die Erziehung des Kindes, aber auch die Lebensumstände (v.a. Wohnung) und die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft.

Partnerschaft: Wenn Partner, in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft, ein Kind gemeinsam adoptieren möchte, müssen sie mind. bereits zwei Jahre zusammengelebt haben. Ein Ehepaar, egal welcher Geschlechter, kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren.

Alleinstehende Personen: Grundsätzlich können auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren, dies kommt allerdings nur in besonderen Fällen in Betracht. Hintergrund ist, dass bei jeder Adoption das Kindeswohl im Vordergrund steht und deshalb jedem Kind das Aufwachsen in einer stabilen Familienkonstellation ermöglicht werden soll.

Zu adoptierendes Kind

In Deutschland können minderjährige Kinder als auch volljährige junge Erwachsene adoptiert werden.

Einverständnis der leiblichen Eltern

Grundsätzlich müssen bei der Adoption eines Kindes beide leiblichen Eltern einwilligen. Diese Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB) und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Nach Erteilung der Einwilligung steht den leiblichen Eltern kein Umgangsrecht mehr zu und die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern tritt hinter die der adoptierenden Eltern zurück (§ 1751 BGB).

II. Ablauf der Adoption

 1. Bewerbung

Entscheidet sich ein Paar oder eine alleinstehende Person zur Adoption eines Kindes, muss sie sich zunächst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle (z.B. das zuständige Jugendamt oder eine anerkannte nichtstaatliche Adoptionsvermittlungsstelle) um eine Adoption bewerben.

2. Eignungsprüfung

Neben einer Beratung durch die zuständige Stelle erfolgt hierbei auch die Überprüfung der Eignung der adoptierenden Personen (vgl. oben). Um sich ein möglichst genaues Bild von dieser zu schaffen, werden Gespräche mit dem Fachpersonal der Vermittlungsstelle geführt. Dabei kann es sein, dass Sozialberichte, psychologische Gutachten oder anderweitige Nachweise angefordert werden.

3. Einleitung eines Adoptionsverfahrens

Ist die Eignungsprüfung positiv verlaufen, wird ein sog. Adoptionsverfahren eingeleitet: es folgen weitere Vorbereitungen der Adoptierenden auf die Adoption und die Wartezeit bis das Jugendamt oder eine andere zuständige Stelle ein Kind für die Adoption ausgewählt hat.

4. Vermittlung

Nachdem das Jugendamt oder eine andere zuständige Stelle ein Kind ausgewählt hat, finden Kennenlerntermine statt, in denen Kind und Adoptiveltern miteinander in Kontakt kommen können.

Mit der Übergabe des Kindes beginnt die sog. Adoptionspflegezeit: in dieser Zeit soll die Eltern-Kind-Bindung wachsen und sich vertiefen. Allerdings bleibt das Jugendamt der Vormund des Kindes. Diese Pflegezeit dauert in der Regel einige Monate, um zu sehen, wie sich das Zusammenleben in der neuen Familie gestaltet.

5. Antrag der Adoption beim Familiengericht

Verlief die Adoptionspflegezeit gut und sind beide Parteien (das Kind bzw. das Jugendamt als Vormund) und die Adoptierenden mit der neuen Lebenssituation zufrieden, beantragen diese die Adoption beim zuständigen Familiengericht. Das Familiengericht überprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und entscheidet abschließend über die Adoption.

 

III. Kosten der Adoption

Das Adoptionsverfahren bei Inlandsadoptionen über staatliche Stellen ist zwar selbst grundsätzlich kostenfrei, allerdings fallen Kosten für das Familiengericht, den Notar, Beglaubigungen und Einwilligungserklärungen oder auch psychologische Gutachten und Gesundheitszeugnisse an, sofern diese vom Jugendamt gefordert werden. So müssen Adoptierende mit ca. 300 € rechnen. Dieser Betrag kann jedoch von Fall zu Fall variieren. Entscheiden sich die Adoptierenden für eine Adoption über private Vermittlungsstellen können aber auch deutlich höhere Kosten anfallen.

 

Für die anwaltliche Unterstützung in Adoptionsfragen bzw. –verfahren stehen Ihnen unsere Anwälte gerne persönlich zur Verfügung.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/

Weitere Blogbeiträge zum Familienrecht:

Ehevertrag: Wann er sinnvoll ist und welche Regelungen möglich sind (Stand April 2025)

Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Das sagt das Familienrecht (Stand März 2025)

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