OLG Frankfurt: Urt. V. 10.09.2024 – Az. 6 UF 144/24
Das Ausüben häuslicher Gewalt, Nachstellung und Bedrohungen durch den Kindsvater gegen die Kindsmutter können im Einzelfall die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf diese rechtfertigen. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht zudem keine Pflicht des von Gewalt betroffenen Elternteils, mit dem gewalttätigen Partner zu kooperieren. Folglich ist die Alleinsorge des betroffenen Elternteils nicht durch eine Sorgevollmacht, erteilt durch den gewalttätigen Partner, zu ersetzen.
Ein solcher Fall zeigt, wie wichtig juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg ist auf solche komplexen und sensiblen Fälle spezialisiert und steht betroffenen Elternteilen mit fachlicher Expertise zur Seite.
In dem beschriebenen Fall reichte der Kindsvater Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindsmutter ein. Die bereits geschiedenen Eltern haben zwei Kinder, neun und fünf Jahre alt, die seit der Trennung im Oktober 2020 bei der Kindsmutter lebten. Diese hatte 2021 und 2023 Näherungs- und Kontaktverbote gegen den Kindsvater erwirkt. Im Jahr 2024 wurde ihr schließlich die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde des Kindsvaters ab. Es entschied, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindsmutter dem Kindeswohl am ehesten entspreche (§ 1671 Abs. 1 S.1, S.2 Nr.2 BGB). Die Rechte des Vaters würden aufgrund fehlender tragfähiger sozialer Beziehungen und gravierender Konflikte zwischen den Elternteilen eingeschränkt, was angesichts der Umstände gerechtfertigt sei.
Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg vertreten Mandanten bei solchen schwierigen Sorgerechtsfragen. Sie beraten umfassend und kämpfen für das Wohl der Kinder sowie die Rechte ihrer Mandanten – insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt oder anderen ernsthaften familiären Konflikten.
Das Gericht stellte fest, dass durch die körperliche und verbale Gewalt des Kindsvaters eine „tragfähige soziale Beziehung“ mit „Kommunikation auf Augenhöhe“ nicht gegeben sei. Der Kindsvater hatte die Kindsmutter mehrfach körperlich angegriffen, ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und sich nicht an Kontakt- und Näherungsverbote gehalten. Diese Umstände führten zu der Feststellung des Gerichts, dass eine Kooperation zwischen den Elternteilen in sorgerechtlichen Fragen nicht möglich sei.
Ein weiteres entscheidendes Argument war der Wille der Kinder. Diese hatten sich, trotz ihres jungen Alters, klar für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Ihre Erlebnisse von Gewalt und Bedrohungen hatten einen erheblichen negativen Einfluss auf ihr Sicherheitsgefühl und ihre Entwicklung, was vom Gericht als „spezielle Form der Kindesmisshandlung“ eingestuft wurde.
Fachanwälte für Familienrecht, wie sie die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg stellt, sind in solchen Fällen unverzichtbare Partner. Sie begleiten ihre Mandanten durch alle rechtlichen Schritte, sei es bei der Beantragung von Kontaktverboten, der Durchsetzung von Alleinsorge oder der Vertretung vor Gericht.
Das OLG Frankfurt betonte abschließend, dass keine milderen Mittel als die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter geeignet seien, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines fundierten rechtlichen Beistands in solchen Verfahren.