-> BFH-Urteil: Urt. v. 01.12.2021 – Az. II R 18/20
Grundsätzlich ist es möglich, dass sich Erben eines Hauses, welches sich im Familienbesitz befand, erhebliche Steuersummen sparen können, wenn sie die geerbte Immobilie über zehn Jahre als Eigenheim bewohnen würden. Fraglich war jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn die Erben des Hauses beispielsweise aus gesundheitlichen frühzeitig ausziehen müssen und somit keine zehn Jahre vergehen konnten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Dezember 2021, dass Erben eines Familienheims bereits nach sieben Jahren ausziehen können, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren, wenn die eigene Nutzung des Hauses aufgrund von gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde dahingehend aufgehoben.
Eine Erbin hatte geklagt, da sie das geerbte Einfamilienhaus nach sieben Jahren verließ, obwohl die Steuerbefreiung gemäß § 13 I Nr. 4c ErbStG normalerweise eine Selbstnutzung des Familienheims für mindestens zehn Jahre voraussetzt. Die Ausnahme greift jedoch eben dann, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen daran gehindert wird (hier: vor allem Pflegebedürftigkeit)
Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die gesundheitlichen Einschränkungen der Erbin nicht als zwingenden Grund für den Auszug ansah. Der BFH widersprach und betonte, dass „zwingend“ nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung umfasse. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen seien dabei nicht ausreichend.
Der BFH verwies die Entscheidung an das Finanzgericht zurück, um das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zu prüfen. Falls diese zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung führe, sollte der Erbin die Steuerbegünstigung gewährt werden.
Quelle: https://www.lto.de/persistent/a_id/48969/ (abgerufen am: 12.03.2024)