Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu differenzieren.
- Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB kann bestehen, wenn sich ein Ehepaar trennt, also angesichts einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft auflöst. Nach deutschem Recht haben Ehegatten vor der Scheidung ein sog. Trennungsjahr einzuhalten. Ohne dieses ist eine Scheidung in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Für diese Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Lebensunterhalt beider Partner gewährleistet sein.
Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind, dass die Ehe noch nicht geschieden ist und die Ehegatten nicht mehr in einer häuslicher Gemeinschaft leben. Verdient einer der Ehegatten deutlich mehr oder ist sogar Alleinverdiener hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, verdienen dagegen beide ungefähr gleich viel, kann keiner der Eheleute Trennungsunterhaltszahlungen verlangen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht allerdings nur vom Zeitpunkt der faktischen Trennung bis zur Erteilung des rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen auch über die Dauer des Trennungsjahres hinausgehen können, falls das gerichtliche Scheidungsverfahren länger dauert.
- Nachehelicher Unterhalt
Nachdem ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen ist, kann der zuvor bestehende Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt ersetzt werden.
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt allerdings nicht allein deswegen in Anspruch genommen werden, weil einer der nun geschiedenen Parteien kein oder ein geringeres Einkommen hat. § 1569 BGB schreibt vor, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst dafür verantwortlich ist, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann er gegen seinen ehemaligen Lebenspartner einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen geltend machen.
Allerdings trifft den Antragssteller eine Beweispflicht, er muss also nachweisen, dass ihm der nacheheliche Unterhalt zusteht. Zu den häufigsten Gründen zählt die Betreuung der gemeinsamen kleinen Kinder. Weitere Unterhaltsgründe sind zum Beispiel Krankheit und Ausbildung.