Ehegattenerbrecht

Eine der wohl häufigsten Konstellationen im Erbrecht ergibt sich aus dem Tod eines Ehepartners, und dem Überleben des jeweils anderen. Nicht immer wurden die gewünschten Ergebnisse bereits zu Lebzeiten mittels letztwilliger Verfügung (Testament/Erbvertrag) getroffen, sodass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies sorgt mitunter für Unklarheit und Unsicherheit bei den betroffenen Personen, weshalb es näherer Erläuterung bedarf.

Grundsätzlich ist vorab festzuhalten, dass der Ehepartner/-in nicht zu den Verwandten des verstorbenen Ehepartners gehört – gemeint ist selbstverständlich nur im rechtlichen Sinne. Vielmehr nimmt dieser im deutschen Erbrecht eine gewisse Sonderrolle ein, da er, neben den nächsten Verwandten des Verstorbenen, Erbe erster Ordnung wird und somit erbberechtigt ist.

Die Versorgung, des/der überlebenden Ehegatten/-in soll über den Tod des Partners hinaus gewährleistet werden, um auch das künftige Auskommen ein einem gewissen Maße sicherzustellen. Diese Regelung wurde geschaffen, um der persönlichen – daraus erwächst rechtlich auch eine wirtschaftliche – Verbundenheit Rechnung zu tragen.

Geregelt sind diese Bestimmungen in § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches als „gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“, welches auch systematisch vom Verwandtenerbrecht (siehe Blogbeitrag Verwandtenerbrecht) unterschieden wird.

Für das Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) gibt es nur zwei zentrale Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt des Erbfalls muss die Ehe (noch) rechtskräftig bestand haben, die Eheleute also schon bzw. noch wirksam verheiratet sein
  • Der Erbe (überlebende Ehepartner/in darf das ihm/ihr zustehende Erbrecht nicht ausgeschlagen haben, darauf verzichtet haben oder enterbt worden sein

Wichtig wird in solchen Fällen also die Frage, ob eine Ehe zu Lebzeiten wirksam beendet wurde. Dies ist durch Scheidung (§ 1564 BGB) oder Aufhebung wegen Nichtigkeit (§§ 1313 f. BGB) möglich. Sofern dies der Fall ist, entfällt für den Ehegatten jeder Anspruch auf einen Erbteil.

Als Grundkonstellation lässt sich folgendes Beispiel festhalten:
Bei Tod des einen Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte und gilt als Angehöriger erster Ordnung, sofern dieser die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die konkrete Höhe des ihm zustehenden Erbes ist von vielen verschiedenen weiteren Faktoren abhängig und kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Eine zentrale Rolle spielen ein mögliches Testament (oder Erbvertrag), das während der Ehe entstandene Vermögen, die Anzahl der übrigen vom Erbe erfassten Verwandten und der vereinbarte Güterstand (Besonderheit aus dem Familienrecht – hierzu anderer Blogbeitrag).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat große Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners. § 1931 III BGB verweist auf § 1371 BGB, welcher die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, aber zu einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils des Ehegatten um den Faktor 1/4 führt. In der Praxis bedeutet dies, dass überlebende Ehegatte – genauso wie die Verwandten erster Ordnung – mit einer Quote von 1/2 erbt, jedoch neben den Erben zweiter Ordnung zu einer von 3/4 am Nachlass berücksichtigt wird.

Mit anderen Worten: Eine alles andere als einfache Konstellationen eines vermeintlich einfachen Sachverhalts. Dieser Beitrag kann Ihnen lediglich als grober Leitfaden in einem nicht zu unterschätzenden Rechtsgebiet dienen. Sollten Sie als verwitweter Ehegatte oder naher Verwandter von einem solchen Sachverhalt betroffen sein, stehen wir Ihnen im Bereich des Erbrechts jederzeit zur Verfügung!

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