Das Aufsetzen einer Patientenverfügung ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass im Fall einer schweren Krankheit oder im Sterbeprozess die eigenen medizinischen Wünsche respektiert und ethischen Vorstellungen geachtet werden, wenn man zur Durchsetzung dieser selbst nicht mehr in der Lage ist.

  1. Formulierung

Sie können die Patientenverfügung selbst erstellen und benötigen dazu keinen Notar. Allerdings ist es sinnvoll hierfür eine Vorlage oder ein Muster zu verwenden. Falls Sie sich dazu entschieden, sie selbst aufzusetzen, sollte das Dokument Folgendes enthalten:

  • Vor- & Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Datum der Erstellung
  • Unterschrift des Verfügenden
  • Benennung der eigenen Wünsche und Vorstellungen
  • Benennung der Situationen, in welcher die Patientenverfügung gelten soll

Achten Sie dabei, alle Angaben so deutlich und präzise wie möglich zu formulieren.

  1. Inhalte

Sie sollten die Situationen, in welchen Ihre Patientenverfügung Anwendung finden soll, so genau wie möglich festlegen. Typischerweise handelt es sich um folgende Situationen und Maßnahmen:

  • Unheilbare Erkrankungen: Festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer unheilbaren Erkrankung, welche sich auf die Entscheidungsfähigkeit auswirkt, vorgenommen werden sollen (z.B.: künstliche Ernährung, Beatmung, Schmerzbehandlung, etc.)
  • Koma oder komatöser Zustand: Anweisungen, ob Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Reanimationsversuche vorgenommen werden sollen
  • Sterbephase: Detaillierte Anweisungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen oder zur palliativen Versorgung

 

Ferner können Sie Regelungen zum Behandlungsort, zur Organspende oder zu Wünschen religiöser Natur, wie dem Beistand in Ihren letzten Stunden, festhalten.

  1. Widerruf & Änderung

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos, also schriftlich oder verbal, durch den Verfügenden widerrufen werden, § 1827 BGB. Allerdings ist der schriftliche Widerruf zu empfehlen, da dies den in der Patientenverfügung erwähnten Personen und Ihnen selbst eine gewisse Sicherheit beschert.

Der Widerruf kann auch noch dann erfolgen, wenn eine der in der Patientenverfügung genannten Situationen bereits eingetreten ist; erforderlich ist nur, dass der Betroffene noch einwilligungsfähig ist.

Die widerrufene Patientenverfügung sollte vernichtet werden, um späteren Widersprüchen entgegenzuwirken.

 

Möchten Sie einzelne Passagen in Ihrer Patientenverfügung ändern, können Sie dies handschriftlich vornehmen. Wichtig dabei ist, die Änderungen mit einer Unterschrift und Datum zu versehen.

 

Wir als Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel sind Ihnen sehr gerne behilflich, wenn es um das Verfassen einer Patientenverfügung (gerne mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) geht. Rufen Sie uns am besten gleich unverbindliche an.

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  1. Was ist das?

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, in dem eine Person (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) das Recht einräumt, in bestimmten Angelegenheiten für sie Entscheidungen zu treffen, falls der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

  1. Was kann sie beinhalten?

Grundsätzlich ist der Inhalt einer Vorsorgevollmacht individuell gestaltbar. Über folgende Bereiche kann der Vollmachtgeber in seiner Vorsorgevollmacht Regelungen treffen:

  • Gesundheitsvorsorge: Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Operationen, Pflege, Ort der Behandlung, Zugriff auf Krankenakte
  • Vermögensverwaltung: Verwaltung von Konten, Immobilien, Zahlung von Rechnungen
  • Rechtliche Vertretung: Vertretung bei Abschluss von Verträgen oder vor Behörden und Gerichten
  • Aufenthalts- & Wohnungsangelegenheiten: Entscheidung, wo sie medizinisch versorgt werden oder wer in Ihrer Wohnung leben darf (wenn Sie z.B. in einer Pflegeeinrichtung wohnen)
  • Post- & Fernmeldeverkehr: Post oder E-Mails lesen, Telefon- oder Handyvertrag schließen oder kündigen
  • Im Todesfall: Entscheidungen bzgl. der Bestattung
  1. Wie setzte ich sie auf?

Die Vorsorgevollmacht kann zuhause aufgesetzt werden, nur für bestimmte Bereiche wird eine notarielle Beglaubigung benötigt (z.B.: für Kauf oder Verkauf einer Immobilie). Im Gegensatz zum Testament kann sie auch digital erstellt und muss nicht händisch niedergeschrieben werden. Mittlerweile gibt es auch online verschiedene Vorlagen, die genutzt werden können.

Die Vollmacht muss folgende Punkte beinhalten:

  • Ort
  • Datum
  • Vor- & Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Unterschrift des Vollmachtgebers
  • Aufgabe / Bereiche, über die Bevollmächtigter entscheiden darf

 

Die Vollmacht sollte zudem Vor- & Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Unterschrift des Bevollmächtigten beinhalten. So zeigt dieser, dass er die ihm übertragene Verantwortung auch annehmen möchte.

 

Ferner besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmache im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Dies stellt sicher, dass das Gericht im Falle des Eintritts eines Notfalls schnell erkennt, dass ein Bevollmächtigter festgelegt wurde und es somit keinen Betreuer oder Betreuerin für den Betroffen stellen muss.

  1. Kann ich meine Vorsorgevollmacht widerrufen oder ändern?

Grundsätzlich ist der Widerruf möglich. Zu beachten ist aber, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht immer schriftlich widerrufen und das auch gegenüber dem zuvor Bevollmächtigten erfolgen muss. Ferner wird der Widerruf der Vorsorgevollmacht erst wirksam, wenn sie dem zuvor Bevollmächtigten zugegangen ist. Es ist zudem anzuraten, die widerrufene Vorsorgevollmacht zurückzufordern und zu vernichten.

Die Änderung der Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den (noch) geschäftsfähigen Vollmachtgeber erfolgen. Auch bei einer Änderung sollte die ältere Vollmacht zurückgefordert und vernichtet werden.

 

Lassen Sie sich gerne von uns beraten und vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein persönliches Gespräch.

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In einer aktuellen Entscheidung zum Dieselskandal hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 02.10.2020 eine viel diskutierte Frage zur Verjährung von Ansprüchen gegen VW entschieden.

Seit längerem wird in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage gestritten, wann eine Verjährung deliktischer Ansprüche gegen Volkswagen aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung wegen der eingebauten Abschaltautomatik eintritt. Bezüglich der Frage der Verjährung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vorwürfe gegen Volkswagen bekannt wurden.

Von Volkswagen wird argumentiert, dass die ersten Vorwürfe bereits im Jahr 2015 bekannt wurden, die Verjährungsfrist damit mit Schluss des Jahres 2015 begann und Ansprüche damit mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist. Dieser Argumentation ist die Rechtsprechung allerdings nicht gefolgt. Begründet wird dies damit, dass die Vorwürfe im Jahr 2015 noch derart vage waren, dass die Ausmaße und mögliche Schadenersatzansprüche für Verbraucher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar waren. Erst im Laufe des Jahres 2016 waren die mutmaßlichen Hintergründe der Abgasaffäre ans Licht gekommen.

In diesem Punkt wird vielfach diskutiert, ob die Ermittlungsergebnisse im Jahr 2016 bereits so hinreichend konkret waren, dass Verbraucher mögliche Schadenersatzansprüche erkennen und deren Erfolgsaussichten beziffern konnten, so dass ab dem Jahr 2016 die notwendige Kenntnis bei den Verbrauchern vorlag, so dass die Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2016 eintrat.

Das OLG Oldenburg hat in der benannten Entscheidung nun die Klage eines Käufers eines Dieselfahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 189 abgewiesen mit der Begründung der Verjährung der Ansprüche. Der Kläger hatte das Fahrzeug in 2015 vor Bekanntwerden des Dieselskandals erworben, eine Klage auf Schadenersatz aufgrund deliktischer Ansprüche aber erst in 2020 erhoben.

Volkswagen erhob im Prozess die Einrede der Verjährung, da aus Sicht von VW ab dem Jahr 2016 alle Umstände bekannt gewesen seien, auf die der Kläger seinen Ersatzanspruch nunmehr stützte.

Das Gericht gab Volkswagen Recht und nahm den Verjährungseintritt mit Ablauf des Jahres 2019 an. Zur Begründung führte das Gericht an, dass es bereits im Jahr 2016 dem durchschnittlichen Halter aufgrund der bekanntgewordenen Ermittlungsergebnisse möglich gewesen sei zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der Abgasaffäre betroffen war. Zudem sei die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Haftung von VW hinreichend eindeutig gewesen, die Erfolgsaussichten für eine Klage hätten damit hinreichend beziffert werden können. Soweit Fahrzeughalter dies nicht erkannt haben, haben sie sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen zu lassen, was einen Verjährungsbeginn in 2016 begründet.

Das OLG Oldenburg hat damit eine Antwort auf die Frage der Verjährung für Ansprüche aus deliktischer Haftung in der Abgasaffäre gegeben, die für Käufer betroffener Fahrzeuge das Aus ihrer Ansprüche bedeuten kann, wenn diese bislang noch nicht geltend gemacht wurden.

Sollten Sie vom Abgasskandal betroffen sein, stehen wir Ihnen für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage gerne zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Pauschalreisende haben nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt gute Chancen, den vollen Reisepreis vom Reiseanbieter zurückzuerhalten, wenn die Reise wegen Covid-19 storniert wurde. Mit dieser Entscheidung gibt es eine erste Tendenz zu der derzeit viel diskutierten Frage, ob für einen kostenfreien Rücktritt von Pauschalreisen nach § 651h Abs. 3 BGB eine Reisewarnung bestehen muss oder nicht.

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20, hatte der Kläger am 07.03.2020 seine ab dem 14.04.2020 geplante Pauschalreise nach Italien aufgrund der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert. Seine Stornierung begründete der Kläger mit außergewöhnlichen Umständen, die in Italien herrschten.

Der beklagte Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung, verlangte aber vom Kläger die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Stornierungsgebühren.

Nach der unterbliebenen Rückerstattung erhob der Kläger Klage auf Rückerstattung mit der Begründung, der Rücktritt beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, die zu einer vollständigen Rückerstattung ohne entsprechende Stornierungsgebühren berechtigen. Die Beklagte hingegen wies den Anspruch auf Rückerstattung mit dem Argument zurück, zum Zeitpunkt der Stornierung habe keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Urlaubsgebiet bestanden.

Das AG Frankfurt gab vorliegend dem Kläger Recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der geleisteten Beträge. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es im Hinblick auf die Corona-Pandemie darauf ankomme, wann der Rücktritt des Reisenden erfolgt ist, und ob zu diesem Zeitpunkt die Umstände am Zielort der Reise bereits als außergewöhnlich einzustufen waren. Nach Ansicht des Gerichts sind hierbei keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung der außergewöhnlichen Umstände durch den Reisenden zu stellen. Eine bestehende Reisewarnung sei keine Voraussetzung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Vielmehr reiche bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Verbreitung des Virus aus.

Aus dem Urteil des AG Frankfurt lässt sich ableiten, dass es für die Frage eines kostenloses Rücktritts von der Buchung einer Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände am Reiseort nicht auf das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch das Virus am Reiseort erhebliche Einschränkungen und entsprechende Gesundheitsgefahren bestehen. Da es sich um eine Prognoseentscheidung für die Zukunft handelt, wird man dem Reisenden allerdings zumuten müssen, mit der Stornierung der Reise bis wenige Wochen vor Reisebeginn abzuwarten.

Sollten Sie eine Reise bereits storniert haben und Probleme mit der Rückerstattung des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung haben, oder Sie beabsichtigen eine gebuchte Reise zu stornieren, helfen wir Ihnen gerne bei der Abwicklung.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Seit der sogenannten „Lexfox-Entscheidung“ des BGH ist klargestellt, dass die Klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie Myright grundsätzlich zulässig ist.

Dennoch ist eine der größten Sammelklagen im VW-Dieselskandal am Freitag, den 07.08.2020 vom Landgericht Ingolstadt abgewiesen worden. Der Rechtsdienstleister hatte mit 2800 Audi-Käufern eine Abtretungserklärung vereinbart und die VW-Tochter auf insgesamt 77 Millionen Euro verklagt. Das Ingolstädter Gericht erklärte die Abtretung jedoch für nichtig, weil der Abtretungsvertrag die Käufer unzumutbar benachteilige. (Az: 41 O 1745/18).

Interessenkonflikt mit Audi-Käufern

Die entscheidende Frage war vorliegend, ob die Abtretungsvereinbarung die Audi-Käufer unangemessen benachteilige. Dies bejahte das Gericht letztendlich und folgerte so die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung. Hätte einer der Käufer einen etwaigen Vergleich widerrufen, wäre für ihn die gesamte Rechtsverfolgung nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht mehr kostenfrei gewesen, so das Gericht. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe.

Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Verjährung der Ansprüche

Für die Betroffenen besteht durch obiges Urteil die Gefahr, dass die Ansprüche gegen Audi bereits verjährt sind und aufgrund der bereits verstrichenen Zeit nicht mehr erfolgreich im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden könnten, soweit Audi sich erwartungsgemäß auf die Verjährung berufen wird.

Handeln Sie jetzt!

Betroffenen ist anzuraten, sich bereits jetzt rechtlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls keinen weiteren finanziellen Nachteil zu riskieren.

Myright wird aller Erwartung nach die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, und gegebenenfalls Berufung einlegen. Dennoch ist zu erwarten, dass das Urteil des LG Ingolstadt einer Überprüfung durch das OLG standhalten wird. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche müssten dann jedoch umgehend geltend gemacht werden, um eventuellen Zahlungsengpässen vorzubeugen.

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