In Folge einer Trennung kommt es naturgemäß auch zu einer örtlichen Trennung der Wohnorte der Ehegatten (§ 1567 I BGB). Bis eine Scheidung letztendlich wirksam vollzogen ist, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Dies drückt sich in Form einer monatlichen „Geldrente“ (§ 1361 I 1, IV BGB), was nichts anderes als eine monatliche Geldzahlung darstellt und eine angemessene Höhe haben muss. Eine solche Modalität wird im Familienrecht als Trennungsunterhalt bezeichnet.

Trrennungsunterhalt, Anwalt Regensburg Hufnagel

Weiter existieren:

– zuvor/während der Ehe: Familienunterhalt (§ 1360 S. 1 BGB)

– nach der Scheidung: Nachehelicher Unterhalt, (§§ 1570 ff. BGB) (hierzu anderer Beitrag)

Der oben bereits angesprochene Trennungsunterhalt liegt somit genau zwischen den anderen beiden. Damit es zum Trennungsunterhalt kommt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen: Bedürftigkeit d. Ehepartners, Leistungsfähigkeit des Zahlers und die tatsächliche Trennung. Bedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen aktuellen/bisherigen Lebensstandard selbst zu decken bzw. aufrechtzuerhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass derjenige diesen Lebensstandard nicht durch eigene Einkünfte finanzieren kann. Der im deutschen Familienrecht geltende „Halbteilungsgrundsatz“ soll den Ehegatten gleiche Teilhabe am ehelichen Lebensstandard garantieren und diesen auch nach der Trennung sichern. Daraus ergibt sich, dass jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zustehen soll, was wiederum die Grundlage der Berechnung darstellt. Die genaue Berechnungsmodalität ist weitaus komplizierter: Es erfolgt eine sogenannte Bedarfsermittlung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse anhand von Nettoeinkommen, sonstigen Einkommen und das Einkommen des jeweils anderen zu einem bestimmten Prozentsatz (Stichwort Düsseldorfer Tabelle) miteinander verrechnet.

Für die Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten muss vom oben errechneten Bedarf das eigene Einkommen (ebenfalls zu einem gewissen Prozentsatz) abgezogen werden. Des Weiteren sind eine eigene Erwerbsunfähigkeit, -minderung, Betreuungsbedürftigkeit oder die Betreuung von Kindern zu berücksichtigen. Solch spezielle Umstände bedürfen in der Praxis einer besonderen Abwägung im Einzelfall, da sich pauschale Ergebnisse zumeist verbieten. Andererseits muss der Unterhaltspflichtige den offenen Betrag des anderen Teils decken (siehe Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB), wobei auch Bonuszahlungen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden müssen. In besonderen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch auch versagt oder gekürzt werden (siehe § 1361 III BGB). Eine Aufzählung verschiedener Versagensgründe findet sich in § 1579 Nr. 2-8 BGB.

Besonders häufig scheitert es an der kurzen Dauer der Ehe oder dem Umstand, dass der Berechtigte (wieder) in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, seinen Anspruch über das Familiengericht geltend zu machen. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung der Unterhaltspflicht (§§ 49 ff., 246 FamFG). Hierfür müssen erneut bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, welche eine Eilbedürftigkeit rechtfertigen.

Falls Sie im Zuge einer Trennung von der Thematik des Unterhalts oder des Trennungsunterhalts betroffen sind, von Ihnen Unterhalt gefordert wird oder Sie davon ausgehen, dass Ihnen Unterhalt in gewisser Höhe zusteht, ist rechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg steht Ihnen aufgrund ausgewiesener Fachanwälte für Familienrecht jederzeit unterstützend zu Verfügung, um Ihr Anliegen bestmöglich durchzusetzen.

OLG Frankfurt: Urt. V. 10.09.2024 – Az. 6 UF 144/24

Das Ausüben häuslicher Gewalt, Nachstellung und Bedrohungen durch den Kindsvater gegen die Kindsmutter können im Einzelfall die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf diese rechtfertigen. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht zudem keine Pflicht des von Gewalt betroffenen Elternteils, mit dem gewalttätigen Partner zu kooperieren. Folglich ist die Alleinsorge des betroffenen Elternteils nicht durch eine Sorgevollmacht, erteilt durch den gewalttätigen Partner, zu ersetzen.

Sorgerecht bei häuslicher Gewalt

Ein solcher Fall zeigt, wie wichtig juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg ist auf solche komplexen und sensiblen Fälle spezialisiert und steht betroffenen Elternteilen mit fachlicher Expertise zur Seite.

In dem beschriebenen Fall reichte der Kindsvater Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindsmutter ein. Die bereits geschiedenen Eltern haben zwei Kinder, neun und fünf Jahre alt, die seit der Trennung im Oktober 2020 bei der Kindsmutter lebten. Diese hatte 2021 und 2023 Näherungs- und Kontaktverbote gegen den Kindsvater erwirkt. Im Jahr 2024 wurde ihr schließlich die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde des Kindsvaters ab. Es entschied, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindsmutter dem Kindeswohl am ehesten entspreche (§ 1671 Abs. 1 S.1, S.2 Nr.2 BGB). Die Rechte des Vaters würden aufgrund fehlender tragfähiger sozialer Beziehungen und gravierender Konflikte zwischen den Elternteilen eingeschränkt, was angesichts der Umstände gerechtfertigt sei.

Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg vertreten Mandanten bei solchen schwierigen Sorgerechtsfragen. Sie beraten umfassend und kämpfen für das Wohl der Kinder sowie die Rechte ihrer Mandanten – insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt oder anderen ernsthaften familiären Konflikten.

Das Gericht stellte fest, dass durch die körperliche und verbale Gewalt des Kindsvaters eine „tragfähige soziale Beziehung“ mit „Kommunikation auf Augenhöhe“ nicht gegeben sei. Der Kindsvater hatte die Kindsmutter mehrfach körperlich angegriffen, ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und sich nicht an Kontakt- und Näherungsverbote gehalten. Diese Umstände führten zu der Feststellung des Gerichts, dass eine Kooperation zwischen den Elternteilen in sorgerechtlichen Fragen nicht möglich sei.

Ein weiteres entscheidendes Argument war der Wille der Kinder. Diese hatten sich, trotz ihres jungen Alters, klar für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Ihre Erlebnisse von Gewalt und Bedrohungen hatten einen erheblichen negativen Einfluss auf ihr Sicherheitsgefühl und ihre Entwicklung, was vom Gericht als „spezielle Form der Kindesmisshandlung“ eingestuft wurde.

Fachanwälte für Familienrecht, wie sie die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg stellt, sind in solchen Fällen unverzichtbare Partner. Sie begleiten ihre Mandanten durch alle rechtlichen Schritte, sei es bei der Beantragung von Kontaktverboten, der Durchsetzung von Alleinsorge oder der Vertretung vor Gericht.

Das OLG Frankfurt betonte abschließend, dass keine milderen Mittel als die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter geeignet seien, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines fundierten rechtlichen Beistands in solchen Verfahren.

Blogbeitrag BVerfG-Urteil vom 09.04.2024 zur „Stärkung der Rechte leiblicher Väter“

-> (Urt. v. 09.04.2024, Az. 1 BvR 2017/21)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Entscheidung zur Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen, also biologischen Vater getroffen. Es stellt wohl das juristische Ende eines hochemotionalen Streits auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts dar. Zum Hintergrund: Der leibliche Vater eines dreijährigen Sohnes hatte geklagt, um auch als rechtlicher Vater seines Kindes eingetragen werden zu können. Dies blieb ihm bislang verwehrt, da bereits ein anderer als „rechtlicher“ Vater eingetragen war. Der Beschwerdeführer war bislang vor allen Instanzen gescheitert. Ursachen des Streits waren dementsprechend auch die Vorstellung der Mutter des Kindes, welche sich auf die bereits bestehende „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen Kind und ihrem neuen Partner berufen konnte. Die Gesetzeslage räumte dem leiblichen Vater des Kindes zu diesem Zeitpunkt eben kein klar geregeltes „Vaterschaftsanfechtungsrecht“ mehr ein. Der Gesetzgeber ging in solchen Fällen davon aus, dass der leibliche Vater des Kindes den „Familienfrieden“ eben dann nicht mehr stören solle. Damit wollte sich der Beschwerdeführer nicht abfinden.

Die Entscheidung betrifft also die Frage, ob ein leiblicher Vater die Vaterschaft eines Kindes, was wiederum die Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht für das eigene Kind darstellt, auch dann anfechten kann, wenn ein (anderer) rechtlicher Vater bereits festgestellt wurde und der hierfür „maßgebliche Zeitpunkt“ bereits verstrichen ist.

Die wichtigsten Aspekte im Überblick:

  1. Feststellung der Vaterschaft: Laut der aktuellen Regelung kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft nur innerhalb einer bestimmten Frist anfechten. Diese Frist beginnt mit Kenntnisnahme des Umstands, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.
  2. Verfassungsbeschwerde: Der leibliche Vater eines Kindes hatte Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Naumburg (Beschl. v. 05.08.2021, Az. 8 UF 95/21) eingereicht, da ihm eine Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft nach Ablauf der vorgesehenen Frist verwehrt geblieben wäre.
  3. Entscheidung des BVerfG: Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater für verfassungswidrig erklärt. Es wurde entschieden, dass dem leiblichen Vater auch nach Ablauf der Frist die Möglichkeit zur Vaterschaftsanfechtung weiterhin gewährt werden muss, wenn dies vor allem im Interesse des Kindeswohls liege. Im Wesentlichen erklärte das BVerfG, dass die bisherige gesetzliche Regelung und die Entscheidung der Vorinstanz eine Verletzung des „Elternrechts“ aus Art. 6 II GG darstellen.
  4. Konsequenzen: Die Entscheidung des BVerfG könnte zu einer Änderung der bestehenden Gesetze führen und den leiblichen Vätern mehr Rechte in Bezug auf die Vaterschaftsanfechtung einräumen. Die Richter gaben an, dass bis zum 30.06.2025 eine Neuregelung der aktuellen Rechtslage in Kraft treten muss. Konkret betrifft dies die aktuelle Gesetzesfassung aus 1600 II, III 1 BGB, welche vorerst bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleibt.

Das Adoptionsrecht ist Teil des Familienrechts und in den §§ 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, bezieht sich selbstverständlich auf die Adoption von Kindern und hat einige Berührungspunkte mit dem Rechtsgebiet des Erbrechts. Da eine Adoption für Eltern und Kind erbrechtliche Auswirkungen haben kann, müssen hier viele Besonderheiten beachtet werden.

Adoptionsverfahren im Erbrecht. Familienrecht Anwalt Regensburg

Erbrechtliche Beweggründe für ein Adoptionsverfahren können vielseitig sein:

Erbschaft des Adoptivkindes: Ein adoptiertes Kind erlangt das Erbrecht in der Familie des Adoptivelternteils bzw. von seinem Adoptivvater/-mutter. Es erbt gleichermaßen wie ein leibliches Kind seiner Adoptiveltern. Dies bedeutet, dass das Adoptivkind rechtlich als Kind des Adoptivelternteils behandelt wird und somit erbrechtliche Ansprüche auf das Vermögen dieses Elternteils oder beider Eltern hat. Dagegen ist das Kind gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr (automatisch) erbberechtigt.

Erbschaft des Adoptivelternteils: Wenn das adoptierte Kind selbst verstirbt, erben seine Adoptiveltern, sofern diese noch am Leben sind und keine eigenen Kinder des Adoptivkindes vorhanden sind. Falls eigene Kinder vorhanden sind, erben diese nach gesetzlicher Erbfolge. Hierbei hätte eine Adoption also keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.

Erbschaftssteuer: Eine Adoption ermöglicht deutlich höhere Steuer-Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen für Adoptivkinder. Bis zu 400.000 € für Kinder -> dagegen im Vergleich nur 20.000 € bei außenstehenden Personen. Dies wird mitunter den häufigsten Grund für die Adoption eines Erwachsenen darstellen.

Pflichtteil: Dem Adoptivkind steht im Falle einer Enterbung auch ein Pflichtteilsanspruch zu.

Im deutschen Adoptionsrecht ist die Unterscheidung zwischen der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen wichtig. Für die Adoption eines Kindes werden sich regelmäßig andere Beweggründe ergeben, die nicht unbedingt finanzieller Natur sind (hierzu an anderer Stelle).

Des Weiteren wird zwischen „starker“ und „schwacher“ Adoption differenziert. Westliches Merkmal ist hierbei das Fortbestehen oder die Beendigung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse.

Sollten Sie mit der Frage einer Adoption konfrontiert sein, eine solche Option in Erwägung ziehen oder vor einer erbschaftsteuerlichen Fragestellung stehen, ist rechtliche Beratung meist unausweichlich, um eine individuelle Lösung für Ihr Problem zu finden. Das Familien- und Erbrecht stellt aufgrund seiner Komplexität oftmals eine große Herausforderung dar und kann ausschließlich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten für Familienrecht können wir Ihnen beste Betreuung beim Thema Adoptivrecht gewährleisten.

Sollte man in eine Lebenssituation kommen in der sich eine Ehescheidung nicht mehr vermeiden lässt, ist es wichtig alle Voraussetzungen zu kennen und deren Folgen zu verstehen. Des Weiteren sollten im Verlauf des Scheidungsverfahren keine rechtlichen Fehler gemacht werden.

Ehescheidung - Fachanawalt für Familienrecht in RegensburgIm Folgenden soll ihnen ein Überblick über die wichtigsten Punkte des Scheidungsrechts gewährt werden:

  • Erforderliche Trennungszeit: Bevor eine Ehe geschieden werden kann, müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt leben. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Vorliegen von Gründen, die eine sofortige Scheidung rechtfertigen (z.B. häusliche Gewalt), kann von dieser Trennungszeit abgesehen werden.
  • Scheidungsantrag: Die Scheidung wird durch Einreichung eines Scheidungsantrags bei einem Familiengericht eingeleitet. Dieser Antrag kann von einem Ehepartner allein oder von beiden Ehepartnern gemeinsam gestellt werden.
  • Scheidungsgründe: In Deutschland ist der einzige offizielle Scheidungsgrund das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Dies bedeutet, dass die Ehe zerrüttet sein muss, d.h. eine dauerhafte und nicht mehr überbrückbare Störung des ehelichen Zusammenlebens vorliegen muss. Andere Gründe wie Untreue oder finanzielle Streitigkeiten können zwar in den Scheidungsprozess einfließen, sind aber rechtlich gesehen nicht unbedingt erforderlich.
  • Anwaltliche Vertretung: In Deutschland besteht Anwaltszwang für das Scheidungsverfahren. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt haben muss, der ihn im Scheidungsverfahren vertritt.
  • Folgesachen: Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen auch Folgesachen wie Unterhaltsansprüche, Sorgerecht für gemeinsame Kinder und die Aufteilung des Vermögens geregelt werden. Wenn die Ehepartner sich über diese Punkte nicht einigen können, entscheidet das Gericht darüber.

Aufgrund der doch recht hohen Komplexität des deutschen Familienrechts sollte man sich als Betroffener grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterstützen und beraten lassen. Anforderungen und mögliche Konsequenzen eines Scheidungsverfahrens können je nach Sachverhalt und Konstellation erheblich variieren.

Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel steht Ihnen auf diesem Rechtsgebiet mit Fachanwälten für Familienrecht – mit großer Expertise und Erfahrung – zur Verfügung.

 

Streitigkeiten nach Trennungen oder Ehescheidungen gehen in der Praxis äußerst häufig mit Fragen nach dem elterlichen Sorge- und Umgangsrecht einher. Dies sind selbstverständlich fast immer hochemotionale Fälle, welche nicht nur hohe rechtliche Expertise, sondern auch menschliches Einfühlungsvermögen notwendig machen.

Die Trennung und der oft zwangsläufig gewünschte Kontaktabbruch der jeweiligen Elternteile geht häufig mit dem Wunsch einher, die Kinder allein für sich zu beanspruchen und für diese allein sorgen zu wollen. Dies mag in vielen Fällen menschlich verständlich sein, jedoch ist es rechtlich grundsätzlich so geregelt, dass den Eltern gemeinsam das Recht auf Sorge und jedem Elternteil ein (eigenes) Umgangsrecht zusteht. Es hat also immer auch der jeweils andere Expartner ein Recht, Zeit mit den Kindern zu verbringen. Dabei ist auch grundsätzlich unerheblich, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt.

Bespielhafte Konfliktfelder und Probleme stellen der zukünftig dauerhafte Wohnort der Kinder, die Regelung der Besuchszeiten oder die Frage, wer sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile beruflich oder anderweitig verhindert sind, dar.

Im Folgenden soll Ihnen ein kurzer Überblick die wesentlichen Punkte des Sorge- und Umgangsrecht erläutern:

Das elterliche Sorgerecht (definiert in § 1626 I BGB) umfasst die rechtliche Vertretung und Verantwortung für das Kind.

Es beinhaltet Entscheidungen in fundamentalen Themen wie Gesundheit, Bildung, Religion und Wohnort des jeweiligen Kindes. Ebenso resultieren aus dem Sorgerecht die Pflicht das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu fördern, sowie das das Recht auf Mitbestimmung gegenüber dem anderen Elternteil bei wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen.

In Deutschland wird grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern favorisiert. Hier haben beide Elternteile gleiche Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder, was eben auch nach einer Trennung möglich bleibt, und den Regelfall darstellt.

In Ausnahmefällen kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden, was häufig zu einem Streitfall führt. Ein alleiniges Sorgerecht kann einem Elternteil beispielsweise dann zugesprochen werden, wenn das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge oder durch Kontakt mit einem Elternteil gefährdet werden würde. Ein alleiniges Sorgerecht müsste beim zuständigen Familiengericht beantragt und kann nur von diesem angeordnet werden.

Ungeachtet dessen, wer nun das Sorgerecht für ein Kind innehat, sind Eltern im Allgemeinen zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet (Art. 6 II 1 GG). Das sogenannte Umgangsrecht regelt also vor allem die Beziehung zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind und ermöglicht somit dem Elternteil ohne Sorgerecht, regelmäßigen Kontakt zum Kind.

Das Umgangsrecht wird im Hinblick auf das Kindeswohl gestaltet, es dient also der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Es soll die positive Entwicklung des Kindes fördern und eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglichen. Die Regelungen für das Umgangsrecht, wie Zeitpunkt, Dauer oder Art des Umgangs können je nach individueller (Familien)-Situation variieren und werden im Zweifels-/Streitfall durch das Familiengericht angeordnet. Auch hier ist eine anwaltliche Unterstützung häufig unausweichlich.

Gerichtliche Schritte können eben auch dann unternommen werden, um das Umgangsrecht zu klären, falls eine persönliche Einigung nicht mehr möglich ist.

Das elterliche Sorge- und Umgangsrecht ist entscheidend für das Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes nach einer Trennung.

Die Zusammenarbeit der Eltern, gegebenenfalls mit rechtlicher Unterstützung, um das Kindeswohl zu schützen, sollte das Ziel aller Beteiligten sein, um eine solch emotional belastende Situation bestmöglich zu bewältigen. Es steht viel auf dem Spiel.

 

Ein weiteres Konfliktfeld, welches nach Trennungen oder Scheidungen auftaucht, stellt das Unterhaltsrecht dar.

Das Unterhaltsrecht regelt die finanzielle Verantwortung zwischen Personen, insbesondere in engsten familiären Beziehungen. Nachfolgenden werden einige Grundlagen des Unterhaltsrechts erläutert.

Im Allgemeinen wird die Verpflichtung geregelt, für den Lebensbedarf (-unterhalt) eines anderen (Familienmitglieds) zu sorgen. Typischerweise betrifft dies finanzielle Verpflichtungen, kann aber auch nicht-materielle Aspekte wie Betreuungs- oder Erziehungsleistungen umfassen. Fraglich ist häufig, wer berechtigt ist, einen solchen Anspruch zu haben. Dies können Ehegatten, Kinder, Eltern oder bestimmte andere Unterhaltsberechtigte sein.

Der Anspruch kann sich aus Ehe, Verwandtschaft (v.a. Kinder) oder besonderen Lebensverhältnissen ergeben.

Bei Trennung oder Scheidung kann ein Ehegatte unter Umständen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben.

Dies dient dazu, den Lebensstandard während der Trennungszeit aufrechtzuerhalten oder anzupassen. Die Scheidung sollte also nicht ausschließlich zu Lasten des einen Ehegatten gehen. Nachehelicher Unterhalt kann auch nach der Scheidung relevant sein.

Berücksichtigt werden unter anderem die finanzielle Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (Barunterhaltspflichtiger), zahlt in der Regel Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil. Dies ist nach Trennungen der eigentliche Regelfall.

Den einschlägigen Berechnungsmaßstab stellt die „Düsseldorfer Tabelle“ dar und dient als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie berücksichtigt das Einkommen beider Elternteile und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

Die Berechnung des Unterhalts basiert auf den Einkommensverhältnissen der Unterhaltsverpflichteten, also Einkommen, Vermögen und sonstige finanzielle Werte.

Der ebenfalls zu ermittelnde Selbstbehalt stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige genügend Einkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt behält und nicht in die Gefahr der eigenen Armut gerät. Dieser variiert je nach persönlichen Umständen.

Unter bestimmten Umständen, wie wesentliche Veränderungen der finanziellen oder persönlichen Situation können Unterhaltsvereinbarungen abgeändert, also nachträglich geändert und angepasst werden. Bespielhaft hierfür sind Insolvenz, Drogen-/Alkoholprobleme, Straftaten oder Unzuverlässigkeit. Speziell in diesen Fällen Handlungsbedarf geboten und eine rechtliche Unterstützung unverzichtbar.

Falls der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Maßnahmen des Familiengerichts zur Vollstreckung eingeleitet werden.

Das Unterhaltsrecht ist häufig äußerst komplex und kann je nach individuellen Umständen unterschiedlich angewandt und ausgelegt werden. Professionelle rechtliche Beratung ist hier besonders ratsam, um eine faire und angemessene Regelung zu gewährleisten.

Rechtlich gesehen ist es wichtig, die rechtlichen Schritte für eine Trennung oder Scheidung gemäß den geltenden Gesetzen Ihres Landes zu befolgen. Dies kann die Einreichung eines Scheidungsantrags, die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, die Regelung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder und die Festlegung von Unterhaltszahlungen umfassen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und den Prozess reibungslos zu gestalten.

Rechtsanwalt für Trennung und Scheidung Regensburg Kanzlei Hufnagel

Steuerlich gesehen können sich bei Trennung und Scheidung ebenfalls verschiedene Aspekte ergeben. Dies kann die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen, die Aufteilung von Vermögen und Schulden sowie die steuerliche Absetzbarkeit von bestimmten Ausgaben betreffen. Die steuerlichen Auswirkungen können je nach Land und individueller Situation unterschiedlich sein. Es ist ratsam, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Steuerrecht hinzuzuziehen, um die steuerlichen Fallstricke zu verstehen und die bestmögliche Lösung zu finden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Trennung und Scheidung komplexe rechtliche und steuerliche Angelegenheiten sind, die von vielen individuellen Faktoren abhängen. Daher ist es ratsam, sich von Fachleuten beraten zu lassen, um die spezifischen rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu klären und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Lassen Sie sich hier von den Anwälten und Fachanwälten für Familienrecht der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel beraten.

Wenn ein Kind entführt wurde, kann ein Anwalt den rechtlichen Prozess unterstützen, um das Kind zurückzubringen und die elterlichen Rechte zu schützen. Hier sind einige mögliche Maßnahmen, die ein Anwalt ergreifen kann:

1. Beratung und rechtliche Einschätzung: Ein Anwalt kann die rechtliche Situation bewerten und Ihnen Informationen über Ihre Rechte und Optionen geben. Sie können Ihnen helfen, die besten Schritte zu planen und Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Rückführung des Kindes zu maximieren.

2. Antrag auf einstweilige Anordnung: Ein Anwalt kann einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, um eine vorübergehende Regelung zu erreichen, die das Kind schützt und seine Rückführung ermöglicht. Dies kann beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder ein Sorgerechtsbeschluss sein.

3. Internationale Zusammenarbeit: Wenn die Kindesentführung grenzüberschreitend ist, kann ein Anwalt mit Behörden und internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um die Rückführung des Kindes zu erleichtern. Dies kann die Anwendung internationaler Abkommen und Verträge beinhalten.

4. Gerichtliche Verfahren: Ein Anwalt kann Sie bei gerichtlichen Verfahren vertreten und Ihre Interessen vor Gericht vertreten. Dies kann die Einreichung von Klagen, die Teilnahme an Anhörungen und die Vorlage von Beweisen umfassen.

Es ist wichtig, so früh wie möglich einen Anwalt zu konsultieren, um die bestmögliche Unterstützung und Beratung zu erhalten. Jeder Fall von Kindesentführung ist einzigartig, und ein Anwalt kann Ihnen helfen, die spezifischen rechtlichen Schritte zu unternehmen, die in Ihrem Fall erforderlich sind.

Lassen Sie sich hier von den Anwälten und Fachanwälten für Familienrecht der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel beraten.

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