Für viele Familien ist das Reisen mit Kindern Alltag, ob es ein Besuch bei Verwandten oder Urlaub im Ausland ist. Bei getrennt lebenden Eltern, alleinerziehenden Müttern oder Vätern und in Patchwork-Konstellationen können solche Reisen aber zu rechtlichen Problemen führen, weil die Sorgeberechtigten nicht mit dem Kind reisen. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Regeln für die unterschiedlichen Sorgerechtskonstellationen gelten und was bei der Reise beachtet werden sollte.

1. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Recht und die Pflicht über Auslandsreisen von Kindern zu entscheiden ergibt sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht aus § 1631 Abs. 1 BGB, als Teil des Sorgerechts. Es umfasst nicht nur den Wohnsitz, sondern auch die Entscheidung, ob und wann sich ein Kind im Ausland aufhalten darf. Je nachdem, wie das Sorgerecht zwischen den Eltern verteilt ist, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ausreise mit dem Kind.

2. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich

Gemäß § 1626 BGB ist der deutsche Regelfall, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben. In diesem Fall dürfen grundlegende Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden, darunter auch Auslandsreisen.

  • Kurzfristige Urlaubsreisen: Auch bei kurzfristigen Urlaubsreisen müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen. In der Praxis wird die Zustimmung bei gewöhnlichen Urlaubsreisen oft als stillschweigend vorausgesetzt, wenn keine Bedenken bestehen. Um sich rechtlich abzusichern, sollte dennoch eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitgeführt werden.
  • Reisen in Risikogebiete oder mit besonderer Dauer: Bei Reisen in politisch instabile Regionen oder bei längeren Aufenthalten (z. B. Schüleraustausch, Auslandsjahr) ist die ausdrückliche Zustimmung beider Sorgeberechtigten zwingend erforderlich.

Empfohlen wird:

  • Schriftliche Einverständniserklärung mit Reiseziel, -dauer und Kontaktdaten
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Sorgerechtsnachweis (z. B. Auszug aus dem Sorgeregister)

3. Alleiniges Sorgerecht: Ausreise ist allein entscheidbar – Nachweis mitführen

Verfügt ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht für ein Kind zum Beispiel durch gerichtliche Entscheidung oder weil das gemeinsame Sorgerecht nie begründet wurde (§ 1626a Abs. 3 BGB), kann derjenige grundsätzlich allein über den Auslandsaufenthalt des Kindes entscheiden.

Im Ausland kann nicht ohne Weiteres erkannt werden, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht hat. Es sollte daher immer ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht mitgeführt werden, etwa:

  • Auszug aus dem Sorgeregister des Jugendamts
  • Gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss

4. Spezielle Familienkonstellationen

Wer nicht sorgeberechtigt ist (z. B. neue Lebenspartner*innen), darf nicht mit einem Kind ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten ins Ausland reisen, auch nicht für einen Kurztrip.

5. Reisen außerhalb der EU

Für Reisen mit Kindern außerhalb der EU gelten in bestimmten Ländern oft andere rechtliche Bestimmungen für Sorgerecht und Zustimmung der Sorgeberechtigten. Zudem werden meist strengere Grenzkontrollen durchgeführt. Zudem kann durch das Haager Kinderentführungsabkommen eine Reise ohne Zustimmung eines Sorgeberechtigten schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es unentbehrlich, sich vor einer Reise über die jeweiligen Einreisebestimmungen hinsichtlich Reisen mit Kindern zu informieren und sich an die jeweiligen Bestimmungen zu halten.

6. Zusammenfassung

  • Klären Sie rechtzeitig, ob und in welchem Umfang Zustimmung erforderlich ist.
  • Holen Sie bei gemeinsamem Sorgerecht eine schriftliche Einverständniserklärung ein.
  • Führen Sie alle relevanten Dokumente mit (Geburtsurkunde, Sorgerechtsnachweis, Einverständniserklärung).
  • Informieren Sie sich bei Reisen ins außereuropäische Ausland über mögliche strengere länderspezifische Anforderungen.

7. Fazit

Reisen mit Kind kann in bestimmten Konstellationen ein Prozess sein, den man gut planen sollte. Besonders außerhalb der EU gelten oft strengere Vorgaben. Wer sich präventiv gut vorbereitet und alle benötigten Dokumente mitführt, schützt nicht nur sich selbst vor rechtlichen Konsequenzen, sondern handelt auch im besten Interesse und zum Wohle des Kindes. Bei komplexeren Konstellationen und längeren Reisen empfiehlt es sich den Rat eines Experten einzuholen.

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

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Alleinreisende Eltern – Wann eine Vollmacht vom anderen Elternteil notwendig ist (Stand Juni 2025)

Reisen ohne die Zustimmung des anderen Elternteils: Diese rechtlichen Folgen drohen (Stand Juni 2025)

Die Reisevollmacht für Kinder kann in vielen Fällen erforderlich sein, wenn Kinder ohne ihre Eltern oder mit nur einem Elternteil ins Ausland reisen. Insbesondere bei Alleinerziehenden oder bei Reisen mit Verwandten oder Freunden, kann die Vollmacht helfen, rechtliche Klarheit zu schaffen und Problemen an der Grenze vorzubeugen.

Dieser Blogbeitrag zeigt auf, warum die Reisevollmacht für Kinder wichtig ist und welche rechtlichen Aspekte dabei berücksichtigt werden sollten.

1. Warum ist eine Reisevollmacht für Kinder wichtig?

Die Reisevollmacht für Kinder dient dem Zweck, nachzuweisen, dass das mitreisende Kind die ausdrückliche Erlaubnis beider Eltern oder des Sorgeberechtigten für die Reise erhalten hat. Dadurch können Missverständnisse oder Verzögerungen bei der Grenzkontrolle vermieden werden und schafft Klarheit über die Situation.

2. Wann wird eine Reisevollmacht benötigt?

Kinder benötigen eine Reisevollmacht, wenn sie ohne ihre Eltern oder mit nur einem Elternteil reisen. In bestimmten Situationen ist eine Vollmacht besonders wichtig:

  • Reisen mit nur einem Elternteil: Wenn das Kind mit nur einem Elternteil reist, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils erforderlich, insbesondere bei Auslandsreisen.
  • Reisen mit anderen Personen: Wenn das Kind mit Verwandten oder Freunden reist, wird eine Vollmacht des sorgeberechtigten Elternteils benötigt.

3. Was sollte eine Reisevollmacht beinhalten?

Eine Reisevollmacht muss präzise und vollständig sein, damit sie im Ernstfall als rechtlich wirksam anerkannt wird. Folgende Informationen sollten in einer Vollmacht enthalten sein:

  • Vollständiger Name des Kindes und Geburtsdatum
  • Reisedaten: Beginn, Ende und Ziel der Reise
  • Name und Kontaktdaten der Person, die mit dem Kind reist
  • Name und Kontaktdaten des oder der Erziehungsberechtigten, der die Vollmacht erteilt
  • Unterschriften beider Elternteile oder des allein sorgeberechtigten Elternteils

4. Form und Gültigkeit der Vollmacht

Die Reisevollmacht kann formlos verfasst werden, sollte jedoch in jedem Fall handschriftlich unterschrieben werden. In einigen Ländern, insbesondere bei Reisen außerhalb der Europäischen Union, kann eine notarielle Beglaubigung erforderlich sein. Frühzeitige Recherche zu den Einreisebedingungen für das jeweilige Zielland sind unabdinglich.

5. Medizinische Vollmacht in der Reisevollmacht

Zusätzlich zur Reisevollmacht kann es sinnvoll sein, auch eine medizinische Vollmacht für das mitreisende Kind zu erteilen. Dadurch kann die mitreisende Person im medizinischen Notfall Entscheidungen im Namen des Kindes treffen.

6. Was passiert, wenn keine Reisevollmacht vorliegt?

Wenn keine gültige Vollmacht mitgeführt wird, kann die zuständige Behörde die Einreise an der Grenze verweigern, wenn sie Zweifel an der Einwilligung der Sorgeberechtigten hat. In extremen Fällen könnte es sogar zu rechtlichen Konsequenzen kommen, etwa wenn das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus dem Land gebracht wurde.

Fazit

Mit einer gültigen Reisevollmacht für ein Kind, kann Problemen beim Reisen unkompliziert vorgebeugt werden. Das sorgt sowohl für die Sicherheit des Kindes und der mitreisenden Person und zudem werden die Rechte der Sorgeberechtigten geschützt.

Informieren Sie sich frühzeitig und holen Sie sich bei Fragen professionellen Rat eines Experten!

 

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Alleinreisende Eltern – Wann eine Vollmacht vom anderen Elternteil notwendig ist (Stand Juni 2025)

Reisen ohne die Zustimmung des anderen Elternteils: Diese rechtlichen Folgen drohen (Stand Juni 2025)

Es kommt immer wieder vor, dass Eltern allein mit ihren Kindern verreisen, egal ob Urlaub, zu Verwandten oder für schulische Aktivitäten. Doch gerade in besonderen Familien-Konstellationen wie Alleinerziehende, getrenntlebende oder geschiedene Eltern, Patchwork-Familien oder Eltern mit internationalem Hintergrund, stellt sich oft die Frage: Benötige ich, wenn ich mit meinem Kind alleine reise, eine Vollmacht des anderen Elternteils? Dieser Beitrag zeigt die rechtlichen Grundlagen auf und erklärt wann eine Vollmacht benötigt wird.

1. Wann eine Vollmacht wichtig sein kann

Sobald ein Elternteil allein mit dem Kind reist, insbesondere über Landesgrenzen hinweg, können Behörden oder Grenzbeamte aus Sicherheitsgründen den Nachweis verlangen, dass beide Sorgeberechtigten der Reise zugestimmt haben. Durch das Haager Kindesentführungsabkommen ist hier ein verstärkter Fokus zum Schutze der Kinder.

2. In welchen Fällen ist eine Vollmacht notwendig?

Eine Reisevollmacht ist eine Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten und ist in folgenden Fällen dringend zu empfehlen:

  • Bei Auslandsreisen mit dem Kind, wenn nur ein Elternteil dabei ist
  • Bei geteiltem oder gemeinsamem Sorgerecht, unabhängig vom Wohnsitz des Kindes
  • Bei Reisen mit Dritten, z. B. Großeltern, neuen Partner:innen, Lehrer:innen oder Freunden der Familie
  • Bei Reisen in Länder mit erhöhten Einreisebestimmungen für Minderjährige, z. B. Südafrika, Kanada, USA

Von manchen Ländern wird eine beglaubigte Vollmacht oder eine Übersetzung verlangt. Prüfen Sie dies frühzeitig bei der Botschaft des Ziellandes.

3. Wann ist keine Vollmacht nötig?

  • Wenn alleiniges Sorgerecht vorliegt (nachweisbar durch Sorgerechtsbeschluss oder Negativbescheinigung vom Jugendamt)
  • Bei Reisen innerhalb Deutschlands, sofern keine konkreten Einwände des anderen Elternteils bekannt sind
  • Wenn das Kind volljährig ist (ab 18 Jahre)

4. Diese Dokumente sollten Sie als alleinreisendes Elternteil mitführen

Reisepass/Personalausweis des Kindes
Reisepass/Personalausweis des begleitenden Elternteils
Reisevollmacht des anderen Elternteils
Kopie des Ausweises des nicht mitreisenden Elternteils
Geburtsurkunde des Kindes (zur Bestätigung der Verwandtschaft)
ggf. Sorgerechtsnachweis (z. B. alleiniges Sorgerecht, Negativbescheinigung)
ggf. Übersetzungen und Beglaubigungen (abhängig vom Zielland)

5. Was sollte in der Reisevollmacht stehen?

Eine formlose Einverständniserklärung reicht in vielen Fällen aus. Diese sollte enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes
  • Reisedaten (Zeitraum, Ziel, Unterkunft)
  • Daten des begleitenden Elternteils
  • Daten und Unterschrift des anderen Elternteils

Tipp: Nutzen Sie vorbereitete Vorlagen – online oder beim ADAC, Jugendamt oder Auswärtigen Amt. Diese können Sie auf Ihre Situation anpassen.

6. Sonderfall: Internationale Familien und Patchwork-Konstellationen

In Patchwork-Familien oder bei Eltern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten gelten oft weitere Anforderungen:

  • Doppelte Staatsbürgerschaften können zusätzliche Nachweispflichten auslösen
  • Neue Lebenspartner:innen ohne Sorgerecht benötigen immer eine schriftliche Einwilligung der sorgeberechtigten Elternteile, auch wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt

Fazit

Eine Reisevollmacht kann unnötige Diskussionen, rechtliche Probleme und Verzögerungen an der Grenze vermeiden. Gerade bei besonderen Familien-Konstellation sei es durch Trennung, internationale Bindungen oder Patchwork-Strukturen, ist es zu empfehlen vorzusorgen. Wer rechtzeitig plant und die nötigen Dokumente vorbereitet, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch das Wohl des Kindes.

Zögern Sie nicht bei Fragen professionellen Rat einzuholen. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!

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Reisen ohne die Zustimmung des anderen Elternteils: Diese rechtlichen Folgen drohen (Stand Juni 2025)

Sorgerecht und Alleinreisen: Was Eltern beim Urlaub mit Kind beachten müssen (Stand Juni 2025)

In vielen Familien ist es üblich, dass ein Elternteil auch allein mit Kind verreist. Doch welche Folgen kann es haben, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt oder nicht einmal informiert wurde? Dieser Beitrag zeigt Risiken und möglichen Konsequenzen einer Alleinreise mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf.

1. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung ist verpflichtend

Bei gemeinsamem Sorgerecht (§ 1627, § 1687 BGB) ist es erforderlich, dass sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes einigen. Dazu zählt eine Urlaubsreise ins Ausland, unabhängig davon, ob das Kind beim reisenden Elternteil lebt. Das heißt, für die Reise ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Fehlt diese, kann das einen eigenmächtiger Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht darstellen.

2. Mögliche rechtliche Folgen

a) Zivilrechtliche Konsequenzen
Verreist ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils, kann dieser beim Familiengericht:

  • Eine Unterlassungsverfügung für zukünftige Reisen
  • Rückführung des Kindes bei andauerndem Auslandsaufenthalt
  • Änderung des Sorgerechts bei wiederholten Verstößen

beantragen. Der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 BGB wird stattgegeben, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

b) Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn das Kind dem berechtigten Elternteil dauerhaft oder vorübergehend im Ausland entzogen wird, kann die Reise als Kindesentziehung gemäß § 235 StGB strafbar sein.

3. Reisen innerhalb Deutschlands

Reisen innerhalb Deutschlands sind in der Regel Entscheidungen innerhalb der Alltagssorge, solange sie keinen außergewöhnlichen Charakter haben, wie z. B. erheblichen Gefahren oder langen Abwesenheiten. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist eine Zustimmung oft entbehrlich, Rücksprache sollte im Zweifel aber trotzdem gehalten werden.

4. Was tun bei Uneinigkeit?

Lässt sich keine Einigung erzielen, kann gemäß § 1628 BGB ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht kann dann einem Elternteil in dieser konkreten Angelegenheit die Entscheidung übertragen. Solche Verfahren können allerdings mehrere Wochen dauern, daher sollte sich frühzeitig darum gekümmert werden.

 

Fazit

Wenn Eltern ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland reisen, riskieren sie nicht nur persönliche Konflikte, sondern auch rechtliche Konsequenzen, die mitunter sogar Straftatbestände erfüllen können. Mit klarer Absprache und schriftlicher Zustimmung schützen Sie sich nicht nur selbst rechtlich, sondern sichern auch das Wohl des Kindes. Zögern Sie nicht im Zweifel einen Experten zu Rate zu ziehen!

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung und Vertretung gerne an unser Team.

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Sorgerecht und Alleinreisen: Was Eltern beim Urlaub mit Kind beachten müssen (Stand Juni 2025)

Rechte unverheirateter Eltern: Sorgerecht, Unterhalt und mehr (Stand April 2025)

Urlaubsreisen mit dem eigenen Kind können für Eltern in besonderen Familienkonstellationen zu einer rechtlichen Herausforderung werden. Es stellen sich die Fragen, wer das Kind mitnehmen darf, welche Art der Zustimmung benötigt wird und welche Dokumente notwendig sind. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Sie beachten müssen, um unbesorgt mit Ihrem Kind zu vereisen.

1. Sorgerecht: Wer darf das Kind überhaupt mitnehmen?

In Deutschland ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall, das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung. Das bedeutet, dass beide Elternteile bei wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden müssen (§ 1687 Abs. 1 BGB). Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über Auslandsreisen. Wenn ein Elternteil allein mit dem Kind ins Ausland vereisen möchte, ist die Zustimmung vom anderen Elternteil notwendig. Das gilt auch, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut. Für Inlandsreisen ist in der Regel keine Zustimmung erforderlich.

Empfehlung: Lassen Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung ausstellen, die Reiseziel, Zeitraum, Namen des Kindes und beider Elternteile sowie eine Kopie des Ausweises des anderen Elternteils enthält.

2. Alleiniges Sorgerecht: Alleinentscheidungsbefugnis

Verfügt ein Elternteil allein über das Sorgerecht, ist keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch bei Reisen eine Sorgerechtsbescheinigung vom zuständigen Jugendamt oder Familiengericht mitzuführen, um dies bei Bedarf nachweisen zu können.

3. Besonderheiten bei Patchwork-Familien

Stiefeltern oder neue Partner haben in der Regel kein Sorgerecht. Für eine Reise mit dem Kind sind die Vollmacht und Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig. Auch hier empfiehlt sich die Zustimmung möglichst schriftlich einzuholen und idealerweise samt Reisedaten und Ausweiskopien der Sorgeberechtigten mitzuführen.

4. Internationale Reisen: Länderspezifische Anforderungen

Bei Reisen ins Ausland insbesondere außerhalb der EU gelten teils strengere Anforderungen als bei Reisen innerhalb der EU. Einige Länder (z. B. Südafrika, Kanada, USA) verlangen eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung oder sogar eine internationale Vollmacht. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes über die Einreisebestimmungen für Minderjährige.

Achten Sie darauf, dass das Kind einen gültigen Reisepass hat. Zudem benötigen auch Kinder je nach Land ein eigenes Visum.

5. Konflikt mit dem anderen Elternteil

Gibt es bezüglich der Reise einen Konflikt mit dem anderen Elternteil, kann das Familiengericht angerufen werden. Es kann gemäß § 1628 BGB, wenn eine für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, entscheiden, wer die Reiseentscheidung treffen darf. Da das Verfahren mehrere Wochen dauern kann, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

6. Fazit

Wer sich frühzeitig um die notwendigen Dokumente kümmert, kann problemlos auch allein mit Kind verreisen. Alle Dokumente sollten möglichst schriftlich während der Reise mitgeführt werden.

Zögern Sie nicht, insbesondere falls sich Probleme mit dem anderen Elternteil anbahnen, sich rechtliche Beratung zu holen! Wenden Sie sich gerne an unser Team.

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Rechte unverheirateter Eltern: Sorgerecht, Unterhalt und mehr (Stand April 2025)

Vaterschaft anerkennen oder anfechten: Ihre Rechte und Pflichten (Stand April 2025)

Oft wird angenommen, dass verheiratete Eltern automatisch mehr Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern haben als unverheiratete. Doch diese Annahme ist von Missverständnissen und Fehlvorstellungen geprägt, denn es gibt klare gesetzliche Regelungen, die es auch unverheirateten Eltern ermöglich, ihre Rechte ordnungsgemäß und in vollem Umfang auszuüben.

I. Sorgerecht: Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht?

Bei unverheirateten Eltern ist es grundsätzlich so, dass die Mutter ohne weiteres Zutun bei Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht über jenes erhält. Das heißt, dass allein die Mutter das Recht hat, Entscheidungen in allen wichtigen Bereichen des Lebens des Kindes zu treffen, sei es die Wahl des Wohnorts oder die Schulart.

Jedoch kann auch dem unverheirateten Kindesvater ein Mitspracherecht zuteilwerden – sofern er sich aktiv darum bemüht. So hat er die Möglichkeit mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht zu beantragen, seine Vaterschaft anzuerkennen oder im Streitfall vor das Familiengericht zu ziehen.

Unverheiratete Elternteile können, solange beide einverstanden sind, das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Hierzu müssen sie eine Erklärung beim Jugendamt abgeben.

Lässt sich kein Einverständnis zwischen den Beteiligten finden, so bleibt vorerst die Mutter alleinige Sorgeberechtige. Der Vater kann dann nur noch ein Gerichtsverfahren anstrengen, in dem geprüft wird, was im Interesse des Kindes ist.

II. Unterhalt: Wer zahlt wie viel?

Besonders das Thema Unterhalt ist für viele unverheiratete Paare ein großer Konfliktpunkt. Jedoch gibt es klare gesetzliche Regelungen, wer für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hat und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

  • Kindesunterhalt: Der unterhaltspflichtige Elternteil – z.B. wenn das Kind bei der Mutter lebt der Vater – muss einen monatlichen Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich dabei an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
  • Unterhalt für die Mutter: Ebenso können Mütter, die nach der Geburt oft in Elternzeit gehen oder sich einfach verstärkt um das Neugeborene kümmern, Unterhalt vom Vater verlangen. Dieser Unterhalt unterliegt jedoch besonderen Regeln und ist z.B. auf maximal drei Jahre begrenzt.

Auch noch erwähnenswert ist, dass Unterhalt unabhängig vom Sorgerecht gezahlt werden muss.

III. Umgangsrecht

Ein ebenso wichtigstes Thema für unverheiratete Paare ist das Umgangsrecht.

Darunter versteht man das Recht eines Elternteils, sein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen.

  • Recht auf Umgang: Wichtig ist, dass das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht ist. Ein Vater hat einen Anspruch darauf, sein Kind zu sehen, solange dies dem Wohl des Kindes dient. Wenn die Mutter ihm dies verweigert, so kann er gerichtlich auf sein Umgangsrecht klagen.
  • Umgangsregelungen: In der Praxis wird der Umgang häufig zwischen den Eltern vereinbart. Sollte keine Einigung möglich sein, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Es wird dann ein Umgangsrecht festgelegt, das im besten Interesse des Kindes steht.

IV. Weitere rechtliche Aspekte

Schließlich stehen neben Sorgerecht, Unterhalt und Umgangsrecht noch weitere Aspekte, die unverheiratete Eltern betreffen können. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Erbansprüche: Falls der Kindesvater eines unehelichen Kindes stirbt, erbt dieses nur vom Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat, ansonsten bestehen keine Erbschaftsansprüche
  • Adoptionsrecht: Ein unverheirateter Vater hat unter bestimmten Umständen auch das Recht, das Kind seiner Partnerin zu adoptieren, wenn die Mutter zugestimmt hat und keine rechtlichen Hürden bestehen.

V. Fazit

Unverheiratete Eltern haben trotz der Tatsache, dass sie nicht verheiratet sind, viele Rechte. Zwar hat die Kindesmutter zunächst das alleinige Sorgerecht, jedoch kann der Vater durch ein Aktivwerden seinerseits gemeinsames Sorgerecht beantragen. Von dem unabhängig sind jedoch die Kindesunterhaltszahlungen, aber auch das Recht des Vaters auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind.

Über seine Rechte informiert zu sein ist wichtig, um im Sinne des Kindeswohles zu handeln. Bei Uneinigkeit und Streitigkeiten empfiehlt es sich jedoch einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen, die über die nötige Expertise zur zufriedenstellenden Lösungsfindung verfügen.

 

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Vaterschaft anerkennen oder anfechten: Ihre Rechte und Pflichten (Stand April 2025)

Ehevertrag: Wann er sinnvoll ist und welche Regelungen möglich sind (Stand April 2025)

Die Frage nach der Vaterschaft kann in einigen familienrechtlichen Angelegenheiten eine zentrale Rolle spielen. So stehen viele Männer bei Unsicherheiten, ob der biologische Vater auch der rechtliche Vater ist, vor der schwierigen Entscheidung die Vaterschaft anzuerkennen oder anzufechten.

I. Was bedeutet es, die Vaterschaft anzuerkennen?

Unter der Vaterschaftsanerkennung versteht man den rechtlichen Akt, durch den ein Mann freiwillig und ausdrücklich erklärt, die Vaterschaft für ein Kind zu übernehmen. Sie begründet für ihn sowohl Rechte aber auch Pflichten.

Die Anerkennung kann vor und nach der Geburt des Kindes geschehen. Dabei gestaltet sich der Anerkennungsprozess in der Regel unkompliziert und vor dem Standesamt oder Jugendamt. Wichtig ist dabei, dass die Mutter stets zustimmen muss, damit die Anerkennung rechtskräftig wird.

II. Welche Rechte und Pflichten entstehen durch die Anerkennung der Vaterschaft?

Die Anerkennung der Vaterschaft bringt für den anerkennenden Vater nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Die jeweils wichtigsten werden im Folgenden angesprochen:

  1. Rechte:
  • Sorgerecht: Der Vater hat das Recht, das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter auszuüben, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.
  • Umgangsrecht: Der Vater hat das Recht, regelmäßig Umgang mit seinem Kind zu pflegen, auch wenn das Kind nicht bei ihm lebt.
  • Erbrecht: Das Kind hat durch die Anerkennung der Vaterschaft auch ein gesetzliches Erbrecht vom Vater.
  1. Pflichten:
  • Unterhaltspflicht: Der Vater ist verpflichtet, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen, solange dieses nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren.
  • Mitwirkungspflichten: Der Vater muss bei bestimmten behördlichen Verfahren mitwirken, z.B. bei der Anmeldung des Kindes oder der Bestimmung des Sorgerechts.

III. Vaterschaft anfechten: Wann und warum?

In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass ein Vater seine Vaterschaft anfechten möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, aber häufig hängt eine Anfechtung mit Zweifeln an der biologischen Vaterschaft an dem Kind zusammen.

  1. Wie läuft eine Vaterschaftsanfechtung ab?

Die Vaterschaftsanfechtung selbst ist ein rechtlich komplexer Prozess, der in der Regel vor Gericht stattfindet. Denn um die Vaterschaft anzufechten, muss der Vater ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleiten. Im Zuge dieses Verfahrens wird geprüft, ob der Mann tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist.

  1. Folgen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung:

Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung gilt der anfechtende Vater nicht mehr als rechtlicher Vater des Kindes. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Kein Unterhaltsanspruch: Das Kind kann keinen Unterhalt mehr vom Vater verlangen.
  • Weder Sorgerecht noch Umgangsrecht: Der anfechtende Vater verliert seine Rechte in Bezug auf das Sorgerecht und den Umgang mit dem Kind, sofern keine anderen rechtlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

IV. Fazit: Vaterschaft anerkennen oder anfechten?

Die Entscheidung, ob die Vaterschaft anerkannt oder angefochten wird, ist nicht in rechtlicher, sondern auch in emotionaler Hinsicht eine große Entscheidung. Wer die Vaterschaft anerkennt, übernimmt eine wichtige Rolle im Leben des Kindes und erhält Rechte und Pflichten, die zu einer engen Bindung und Verantwortung führen können. Wird die Vaterschaft angefochten, so hat dies Folgen was Unterhaltsansprüche und das Sorgerecht betreffen.

Es ist ratsam, sich in beiden Fällen frühzeitig rechtlichen Rat zu suchen, um die besten Entscheidungen zu treffen und mögliche Missverständnisse oder Fehler zu vermeiden. Ein Anwalt für Familienrecht kann dabei helfen, die richtige Vorgehensweise zu wählen und die eigenen Rechte und Pflichten genau zu verstehen.

Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

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Rechte und Pflichten bei Pflegekindern: Ein Leitfaden für Familien (Stand April 2025)

Adoption in Deutschland: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten (Stand April 2025)

 Ein Ehevertrag kann eine sinnvolle Alternative zu der gesetzlichen Regelung, welche den Güterstand der Ehepaare bestimmt, darstellen. Durch diesen können die individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse von Paaren berücksichtigt und geregelt werden. Doch wann genau ist ein solcher Ehevertrag sinnvoll und welche Regelungen lassen sich überhaupt darin festlegen? Im folgenden Beitrag werden wir genau diese Frage beantworten und Ihnen einen genaueren Einblick in das Thema Ehevertrag geben.

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ehegatten, welche noch vor oder aber auch während der Ehe getroffen wird, welche von der gesetzlichen Regelung abweichen. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag kann in den verschiedensten Lebenssituationen eine sinnvolle Alternative zu der gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft darstellen. Aber insbesondere in den nachstehenden Fällen könnte ein Ehevertrag eine Überlegung wert sein:

  • Vor der Eheschließung: Haben beide vor der Eheschließung unterschiedliche finanzielle Verhältnisse oder aber auch Vermögenswerte, können zukünftige Konflikte durch eine genaue Regelung in einem Ehevertrag vermieden werden. Erwartet einer der Ehepartner möglicherweise ein großes Erbe oder besitzt er sogar ein eigenes Unternehmen besteht die Möglichkeit durch den Ehevertrag zu regeln, dass sein eigenes Vermögen auch im Falle einer Scheidung unberührt bleibt.
  • Bei Selbstständigkeit oder für Unternehmer: Vor allem bei einer Selbstständigkeit und somit für Unternehmer ist ein Ehevertrag von großer Bedeutung. Soll das Unternehmen im Falle einer Scheidung nicht mit in die Vermögensaufteilung mit einbezogen werden ist ein Ehevertrag hilfreich, um das Unternehmen als eigenes Vermögen zu schützen und einen Miteinbezug in die Vermögensaufteilung zu verhindern.
  • In Patchwork-Familien: Eine genaue Regelung für Patchwork-Familien besteht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Durch einen Ehevertrag können die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe gesichert werden.
  • Bei großen finanziellen Unterschieden: Mithilfe eines Ehevertrages können finanzielle Unterschiede von Ehepartnern im Falle einer Scheidung berücksichtigt werden und das Vermögen somit individuell aufgeteilt werden.

Mögliche Regelungen im Ehevertrag

  • Güterstand: Der Güterstand der Ehepartner wird in Deutschland grundsätzlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hat ein Ehepaar keinen Ehevertrag vereinbart, gelten die Vorschriften des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Hierbei behält jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen, wobei jedoch der Zugewinn, welcher während der Ehe entstanden ist, im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Durch einen Ehevertrag kann von genau dieser Standardregelung abgewichen werden und eine individuellere Vereinbarung getroffen werden.
  • Vermögensaufteilung bei Scheidung: Durch einen Ehevertrag kann das Vermögen für den Fall der Scheidung aufgeteilt werden. Es kann hierbei eine Vereinbarung getroffen werden, bestimmte Vermögenswerte nicht in die Vermögensaufteilung mit zu berücksichtigen.
  • Unterhaltsregelungen: Im Falle einer Scheidung können einem Ehepartner gegen den anderen Ehepartner Unterhaltsansprüche zustehen. Mithilfe eines Ehevertrags ist es möglich, die Unterhaltsforderungen zu begrenzen oder ganz auszuschließen. Ein Verzicht auf den künftigen Trennungsunterhalt ist jedoch ausgeschlossen.
  • Erb- und Schenkungsregelungen: Auch hinsichtlich des Erbrechts können Vereinbarungen mithilfe eines Ehevertrags getroffen werden. Ehegatten können auf Ihre Pflichtteilsansprüche oder auf gegenseitige Erbansprüche verzichten. Ebenso kann festgelegt werden, wie genau das Erbe im Falle des Todes eines Ehepartner verteilt wird.

Fazit

Um Konflikte vor aber auch während der Ehe klar zu vermeiden und die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse zu regeln, stellt ein Ehevertrag eine sinnvolle Möglichkeit dar. Hierbei empfiehlt es sich für die Erstellung eines Ehevertrags rechtlichen Rat einzuholen.

Melden Sie sich jederzeit bei uns, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren und somit die Erstellung eines individuellen Ehe- und Erbvertrages zu planen.

 

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Übernimmt der Bürge die gesamte Miete oder nur einen Teil? – Ein juristischer Blick auf die Bürgschaft bei nicht verheirateten Paaren (Stand März 2025)

Kindesunterhalt berechnen: Ein Leitfaden zur Düsseldorfer Tabelle

 

Wie die Vermögensaufteilung nach der Scheidung vollzogen wird, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

  1. Gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Gem. § 1363 I BGB leben die Eheleute kraft Gesetzes, also automatisch, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner grundsätzlich getrennt, § 1363 II S.1 BGB. Endet diese Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Scheidung, wird der Zugewinn der beiden Eheleute ausgeglichen, § 1363 II S.2 BGB.

Der Zugewinn ist gem. § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375 BGB) das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) eines Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn berechnet sich somit aus der Differenz zwischen dem End- & Anfangsvermögen. Dabei sind allerdings die Regelungen zu beachten, welches Vermögen im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird und welches nicht.

In § 1378 I BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch geregelt: übersteigt der Zugewinn (vgl. oben) des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte dieses Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Es erfolgt somit ein finanzieller Ausgleich, der darauf abzielt, dass beide Partner an den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächsen gleichermaßen beteiligt werden.

  1. Güterstand der Gütertrennung

Die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Vertrag, § 1414 BGB. Das Vermögen jedes Partners bleibt durch die Gütertrennung während der Ehe als auch nach Ende der Ehe strikt getrennt. Jeder der Eheleute bleib Alleineigentümer über die vor oder nach der Heirat erworbenen Vermögensgüter. Es kommt somit zu keinem Zugewinnausgleich.

  1. Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden, § 1415 BGB, und bedarf ebenfalls der notariellen Form gem. § 1410 BGB. Liegt eine solche Vereinbarung zwischen den Eheleuten vor, wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. oben) gleichzeitig ausgeschlossen.

Hier wird das Vermögen beider Partner, welches sie vor oder während der Ehe erwirtschaftet haben, zusammengelegt und auch zusammen verwaltet. Sie erwerben somit gemeinsames Eigentum daran. Im Falle eine Scheidung wird das gesamte Vermögen der Ehegatten aufgeteilt, wobei es irrelevant ist, was vor und was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Für eine individuelle Beratung bzw. Erstellung der entsprechenden, notwendigen Verträge oder Auseinandersetzung von Vermögen von Ehegatten, insb. bei Trennung/Scheidung wenden Sie sich gerne an uns per E-Mail oder Telefon oder über unser Kontaktformular.

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Übernimmt der Bürge die gesamte Miete oder nur einen Teil? – Ein juristischer Blick auf die Bürgschaft bei nicht verheirateten Paaren (Stand März 2025)

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Das Thema Bürgschaft spielt in vielen juristischen Bereichen eine große Rolle. Besonders im Mietrecht gibt es dazu einige spannende Aspekte. Viele junge Menschen oder auch solche mit einem geringen Einkommen ziehen oftmals einen Bürgen heran, um dem Vermieter dadurch mehr Sicherheit zu gewährleisten. Doch was passiert, wenn ein unverheiratetes Paar eine Wohnung anmietet, jedoch nur für eine der beiden Personen gebürgt wird? Übernimmt der Bürge dann die gesamte Miete oder nur der Teil des Hauptschuldners? Dieser Blogbeitrag soll genau dieses juristische Problem genauer beleuchten.

  1. Was genau ist eine Bürgschaft?

Vorerst ist es wichtig, den Begriff der Bürgschaft zu verstehen. Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge dazu verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzutreten, falls dieser dazu nicht in der Lage ist. Im Mietrecht heißt das ganz konkret, dass der Bürge für die Mietzahlungen des Mieters aufkommt, falls dieser die Miete nicht bezahlen kann. Dabei darf jedoch die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten nicht überschritten werden.

  1. Was passiert, wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Wohnung mietet?

Wenn ein unverheiratetes Paar gemeinschaftlich eine Wohnung anmietet, sind grundsätzlich beide als Mieter der Wohnung anzusehen und somit beide zur Entrichtung der Miete verpflichtet. Diese Verpflichtung ist oftmals gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder Mieter für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter haftet. Der Vermieter kann damit den gesamten Mietbetrag von jedem der beiden Parteien verlangen, unabhängig davon, wie die Miete des Pärchens untereinander aufgeteilt wird. Doch was passiert, wenn ein Bürge für einen der beiden Mieter eintritt?

  1. Die Bürgschaft – Wer wird abgesichert?

Wenn nun ein Bürge für einen der beiden Mieter eintritt, stellt sich die Frage, ob der Bürge für die gesamte Miete oder nur für den Betrag des gebürgten Mieters haftet. In den meisten Fällen ist die Bürgschaft eine Vereinbarung, die genau regelt, für welche Verbindlichkeiten der Bürge aufkommen muss. Es gibt zwei zentrale Gesichtspunkte, die hierbei von Bedeutung sind:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Ist der Mietvertrag zwischen dem Paar gesamtschuldnerisch, so haftet jeder der beiden Partner für die Gesamtmiete. In solch einem Fall würde der Bürge, der sich nur gegenüber einem Teil verpflichtet hat, auch dann für den gesamten Mietbetrag aufkommen müssen, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt. Konkret bedeutet das, dass der Bürge im schlimmsten Fall für die gesamte Miete haftet.
  • Teilung der Miete: Oft wird die Miete unter unverheirateten Paaren aufgeteilt. Wenn der Mietvertrag aber keine klaren Vereinbarungen zur Aufteilung der Mietzahlungen enthält, so ist der Bürge nicht davor geschützt, die gesamte Miete zahlen zu müssen. Die Bürgschaft könnte also auch die gesamte Miete umfassen, selbst wenn der Mieter, für den er bürgt, nur für einen Teil der Miete verantwortlich ist.

Daher ist es von Vorteil im Falle einer Bürgschaft einem Vertrag zuzustimmen, in dem explizit geregelt ist, dass sich die Bürgschaft nur auf den angegebenen Mieter bezieht. Ohne eine solche Regelung würde sich der Bürge im Zweifel für die gesamte Miete haftbar machen.

Es ist auch möglich, dass der Mietvertrag eine sogenannte subsidiäre Bürgschaft vorsieht, bei der der Bürge nur dann einspringt, wenn der eigentliche Mieter die Miete nicht zahlt und der andere Mieter ebenfalls in Zahlungsverzug gerät. Auch hier ist es entscheidend, welche spezifischen Bestimmungen im Vertrag enthalten sind.

  1. Klarheit durch vertragliche Regelungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bürge bei einem gesamtschuldnerischen Vertrag gegebenenfalls für die gesamte Miete aufkommen muss. Daher wird dazu geraten, den Umgang einer solchen Bürgschaft in einem Vertrag detailliert zu bestimmen, um dadurch eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen. Dies schützt den Bürgen davor für den Anteil der anderen Vertragspartei aufkommen zu müssen.

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