Wie die Vermögensaufteilung nach der Scheidung vollzogen wird, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

  1. Gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Gem. § 1363 I BGB leben die Eheleute kraft Gesetzes, also automatisch, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner grundsätzlich getrennt, § 1363 II S.1 BGB. Endet diese Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Scheidung, wird der Zugewinn der beiden Eheleute ausgeglichen, § 1363 II S.2 BGB.

Der Zugewinn ist gem. § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375 BGB) das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) eines Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn berechnet sich somit aus der Differenz zwischen dem End- & Anfangsvermögen. Dabei sind allerdings die Regelungen zu beachten, welches Vermögen im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird und welches nicht.

In § 1378 I BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch geregelt: übersteigt der Zugewinn (vgl. oben) des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte dieses Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Es erfolgt somit ein finanzieller Ausgleich, der darauf abzielt, dass beide Partner an den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächsen gleichermaßen beteiligt werden.

  1. Güterstand der Gütertrennung

Die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Vertrag, § 1414 BGB. Das Vermögen jedes Partners bleibt durch die Gütertrennung während der Ehe als auch nach Ende der Ehe strikt getrennt. Jeder der Eheleute bleib Alleineigentümer über die vor oder nach der Heirat erworbenen Vermögensgüter. Es kommt somit zu keinem Zugewinnausgleich.

  1. Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden, § 1415 BGB, und bedarf ebenfalls der notariellen Form gem. § 1410 BGB. Liegt eine solche Vereinbarung zwischen den Eheleuten vor, wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. oben) gleichzeitig ausgeschlossen.

Hier wird das Vermögen beider Partner, welches sie vor oder während der Ehe erwirtschaftet haben, zusammengelegt und auch zusammen verwaltet. Sie erwerben somit gemeinsames Eigentum daran. Im Falle eine Scheidung wird das gesamte Vermögen der Ehegatten aufgeteilt, wobei es irrelevant ist, was vor und was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Für eine individuelle Beratung bzw. Erstellung der entsprechenden, notwendigen Verträge oder Auseinandersetzung von Vermögen von Ehegatten, insb. bei Trennung/Scheidung wenden Sie sich gerne an uns per E-Mail oder Telefon oder über unser Kontaktformular.

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Übernimmt der Bürge die gesamte Miete oder nur einen Teil? – Ein juristischer Blick auf die Bürgschaft bei nicht verheirateten Paaren (Stand März 2025)

Kindesunterhalt berechnen: Ein Leitfaden zur Düsseldorfer Tabelle

 

Das Thema Bürgschaft spielt in vielen juristischen Bereichen eine große Rolle. Besonders im Mietrecht gibt es dazu einige spannende Aspekte. Viele junge Menschen oder auch solche mit einem geringen Einkommen ziehen oftmals einen Bürgen heran, um dem Vermieter dadurch mehr Sicherheit zu gewährleisten. Doch was passiert, wenn ein unverheiratetes Paar eine Wohnung anmietet, jedoch nur für eine der beiden Personen gebürgt wird? Übernimmt der Bürge dann die gesamte Miete oder nur der Teil des Hauptschuldners? Dieser Blogbeitrag soll genau dieses juristische Problem genauer beleuchten.

  1. Was genau ist eine Bürgschaft?

Vorerst ist es wichtig, den Begriff der Bürgschaft zu verstehen. Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge dazu verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzutreten, falls dieser dazu nicht in der Lage ist. Im Mietrecht heißt das ganz konkret, dass der Bürge für die Mietzahlungen des Mieters aufkommt, falls dieser die Miete nicht bezahlen kann. Dabei darf jedoch die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten nicht überschritten werden.

  1. Was passiert, wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Wohnung mietet?

Wenn ein unverheiratetes Paar gemeinschaftlich eine Wohnung anmietet, sind grundsätzlich beide als Mieter der Wohnung anzusehen und somit beide zur Entrichtung der Miete verpflichtet. Diese Verpflichtung ist oftmals gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder Mieter für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter haftet. Der Vermieter kann damit den gesamten Mietbetrag von jedem der beiden Parteien verlangen, unabhängig davon, wie die Miete des Pärchens untereinander aufgeteilt wird. Doch was passiert, wenn ein Bürge für einen der beiden Mieter eintritt?

  1. Die Bürgschaft – Wer wird abgesichert?

Wenn nun ein Bürge für einen der beiden Mieter eintritt, stellt sich die Frage, ob der Bürge für die gesamte Miete oder nur für den Betrag des gebürgten Mieters haftet. In den meisten Fällen ist die Bürgschaft eine Vereinbarung, die genau regelt, für welche Verbindlichkeiten der Bürge aufkommen muss. Es gibt zwei zentrale Gesichtspunkte, die hierbei von Bedeutung sind:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Ist der Mietvertrag zwischen dem Paar gesamtschuldnerisch, so haftet jeder der beiden Partner für die Gesamtmiete. In solch einem Fall würde der Bürge, der sich nur gegenüber einem Teil verpflichtet hat, auch dann für den gesamten Mietbetrag aufkommen müssen, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt. Konkret bedeutet das, dass der Bürge im schlimmsten Fall für die gesamte Miete haftet.
  • Teilung der Miete: Oft wird die Miete unter unverheirateten Paaren aufgeteilt. Wenn der Mietvertrag aber keine klaren Vereinbarungen zur Aufteilung der Mietzahlungen enthält, so ist der Bürge nicht davor geschützt, die gesamte Miete zahlen zu müssen. Die Bürgschaft könnte also auch die gesamte Miete umfassen, selbst wenn der Mieter, für den er bürgt, nur für einen Teil der Miete verantwortlich ist.

Daher ist es von Vorteil im Falle einer Bürgschaft einem Vertrag zuzustimmen, in dem explizit geregelt ist, dass sich die Bürgschaft nur auf den angegebenen Mieter bezieht. Ohne eine solche Regelung würde sich der Bürge im Zweifel für die gesamte Miete haftbar machen.

Es ist auch möglich, dass der Mietvertrag eine sogenannte subsidiäre Bürgschaft vorsieht, bei der der Bürge nur dann einspringt, wenn der eigentliche Mieter die Miete nicht zahlt und der andere Mieter ebenfalls in Zahlungsverzug gerät. Auch hier ist es entscheidend, welche spezifischen Bestimmungen im Vertrag enthalten sind.

  1. Klarheit durch vertragliche Regelungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bürge bei einem gesamtschuldnerischen Vertrag gegebenenfalls für die gesamte Miete aufkommen muss. Daher wird dazu geraten, den Umgang einer solchen Bürgschaft in einem Vertrag detailliert zu bestimmen, um dadurch eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen. Dies schützt den Bürgen davor für den Anteil der anderen Vertragspartei aufkommen zu müssen.

Für eine individuelle rechtliche Prüfung und Absicherung Ihrer Situation, wenden Sie sich gerne an unser Team in Regensburg!

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Kindesunterhalt berechnen: Ein Leitfaden zur Düsseldorfer Tabelle

Sorgerecht: Rechte und Pflichten von Eltern nach der Trennung

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Die richtige Berechnung des Kindesunterhalts ist für viele Eltern oftmals nicht nur eine komplexe, sondern auch eine belastende Angelegenheit. Eine wichtige Hilfestellung kann hierbei die Düsseldorfer Tabelle sein, die eine klare und standardisierte Grundlage bietet, um den Unterhaltsbedarf des Kindes auszurechnen.

I. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Mit dem Begriff „Düsseldorfer Tabelle“ meint man eine Richtlinie, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt wurde und von diesem auch in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Dabei dient sie als Orientierungshilfe zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Sie legt fest, wie viel Unterhalt ein Elternteil für ein Kind zahlen muss, abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Als Richtlinie ist die Düsseldorfer Tabelle nicht bindend, vielmehr können Gerichte in Einzelfällen bei Vorliegen von besonderen Umständen sogar von den Vorgaben abweichen. In der Praxis geschieht dies jedoch nicht oft.

II. Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle teilt sich in vier Hauptkategorien: das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, die Altersstufen des Kindes, der Prozentsatz und der Bedarfskontrollbetrag.

  1. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird in 15 unterschiedliche Einkommensgruppen unterteilt. Diese reichen von weniger als 2.100 Euro bis hin zu mehr als 11.200 Euro netto im Monat. Die Berücksichtigung der Einkommenshöhe ist insofern wichtig, da ein höheres Einkommen in der Regel mit einer höheren Zahlungsverpflichtung für den Kindesunterhalt verbunden ist.

  1. Die Altersstufen des Kindes

Zudem spielt das Alter des Kindes spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Unterhalts. Denn je älter das Kind, desto höher fällt der Unterhaltsbedarf aus.

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet gem. § 1612a Abs. 1 BGB zwischen folgenden Altersstufen:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • 18 Jahre und älter

Für jede Altersstufe gibt es einen festen Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil je nach seinem Einkommen zahlen muss.

  1. Der Prozentsatz

Der Prozentsatz gibt an zu viel Prozent der Unterhaltspflichtige den Betrag in der jeweiligen Altersstufe zahlen muss. Dabei reichen die Angaben von 100 – 200%. Die Angaben orientieren sich an Kategorie des Nettoeinkommens in der sich der Unterhaltspflichtige befindet.

  1. Bedarfskontrollbetrag

An letzter Stelle steht noch der Bedarfskontrollbetrag. Dieser soll sicherstellen, dass der Unterhalt nicht unangemessen hoch angesetzt wird.

III. Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis

Um den Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, sollte man so vorgehen:

  1. Bestimmung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.
  2. Prüfung, in welche Einkommensgruppe das Einkommen fällt.
  3. Bestimmung der Altersstufe des Kindes.
  4. Verrechnen des Prozentsatzes mit dem Bedarfsbetrag des Kindes.
  5. Gegebenenfalls Berücksichtigung vom Bedarfskontrollbetrag und weiteren Sonderausgaben.

Auch wenn die Berechnung des Kindesunterhalts hier vereinfacht dargestellt wird, sollte sie nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da auch noch zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden müssen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

IV. Fazit

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiges Instrument für eine transparente und faire Berechnung des Kindesunterhalts. Dabei bietet sie eine verlässliche Orientierungshilfe, die auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes basiert. Im Einzelfall müssen jedoch auch individuelle Faktoren wie Mehrbedarf oder Sonderregelungen berücksichtigt werden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um eine gerechte Lösung zu finden.

In Deutschland haben die meisten Eltern das gemeinsame Sorgerecht, auch nach der Scheidung. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteil die Verantwortung für wichtige Entscheidungen im Leben ihres minderjährigen Kindes tragen und verpflichtet sind, das Kind zu erziehen, zu betreuen und ihm eine sichere Umgebung zu gewähren. Demgegenüber haben beide Elternteile grundsätzlich ein Recht auf Kontakt mit dem Kind. Das beinhaltet regelmäßigen Kontakt und Austausch mit dem Kind.

Auch im Falle einer Scheidung müssen beide Eltern bei Fragen, die wesentliche Lebensbereiche des Kindes betreffen, einvernehmlich zum Wohle des Kindes entscheiden – unbeachtet aller Streitigkeiten, welche zwischen ihnen aufgrund der Scheidung bestehen. Daneben besteht eine Unterhaltspflicht, für das Kind Unterhalt zu zahlen, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

In bestimmten Fällen kann das zuständige Gericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das psychische oder physische Wohl des Kindes durch die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts gefährdet sein würde, beispielsweise durch schwerwiegende Streitigkeiten zwischen den Eltern oder bei häuslicher Gewalt durch einen Elternteil. In der Regel wird dem Elternteil, welchem das Sorgerecht nicht erteilt wurde, weiterhin der Umgang mit seinem Kind gewährt, sofern das Gericht nicht etwas anderes entscheidet. Das Umgangsrecht ist somit nicht vom Sorgerecht abhängig. Es umfasst, dass der nicht sorgerechtsberechtigte Elternteil regelmäßig Zeit mit dem Kind verbringend darf.

Die Eltern sollten dabei, egal bei Geltendmachung welchen Rechts oder Erfüllung welcher Pflicht, das Wohl des Kindes als oberste Priorität ansehen.

Die Scheidung ist ein emotional und finanziell belastender Weg, der nicht nur das Ende einer Ehe markiert, sondern auch weitreichende Konsequenzen auf das gemeinsame Vermögen hat. Regelungen in Bezug auf die Aufteilungen des Vermögens ergeben sich daher aus dem Familienrecht.

Im weiteren Verlauf dieses Blogbeitrag werden die rechtlichen Grundlagen der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung genauer erklärt.

  1. Der gesetzliche Regelfall: Die Zugewinngemeinschaft

In der Regel leben Ehepaare in Deutschland nach § 1363 BGB in einer Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet ganz konkret, dass das gemeinsam erworbene Vermögen während der Ehe im Falle einer Scheidung auf beide Partner aufgeteilt wird. Jeder Ehepartner behält sein während der Ehe in seinem Besitz befindliches Vermögen, das sogenannte Startvermögen. Als Zugewinn wird demnach das Vermögen bezeichnet, das während der Ehe hinzukommt.

  1. Der Zugewinnausgleich

Nach Ende der Ehe erfolgt dann die Vermögensaufteilung nach den Regeln des Zugewinnausgleichs. Bei der Scheidung muss zunächst der Zugewinn beider Ehepartner errechnet werden. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Startvermögen und dem Endvermögen.

Der Zugewinn wird damit wie folgt berechnet:

Ermittlung des Startvermögens: Das Vermögen, das jeder Ehepartner bei der Eheschließung bereits hatte.

Ermittlung des Endvermögens: Hierbei handelt es sich um das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Scheidung.

Zugewinn: Der Zugewinn wird als Differenz zwischen Start- und Endvermögen berechnet.

Zur Veranschaulichung: Besitzt ein Ehepartner zu Beginn der Eheschließung ein Startvermögen von 10.000 Euro und hat dann zum Zeitpunkt der Scheidung ein Vermögen von 50.000 Euro, so beträgt der Zugewinn 40.000 Euro.

Zugewinnausgleich:

Nach Ermittlung des Zugewinns erfolgt der Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen überweisen muss.

  1. Sonderfälle

Güterstandänderung durch Ehevertrag:

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann jedoch von den Eheleuten durch einen Ehevertrag abgeändert werden. Häufig wird dabei die Gütertrennung gewählt, bei der jeder Ehepartner sein Vermögen auch während der Ehe behält. In solch einem Fall findet bei einer Scheidung keine Vermögensaufteilung gemäß Zugewinnausgleich statt.

Schenkungen und Erbschaften:

Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden normalerweise nicht zum Zugewinn gezählt und bleiben daher vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Diese sogenannten „privilegierten Erwerbe“ fließen nicht in die Berechnung des Zugewinns ein, es sei denn, sie wurden ausdrücklich für den anderen Ehepartner bestimmt oder in das gemeinsame Vermögen integriert.

Unternehmensvermögen:

Die Vermögensaufteilung wird schwieriger, wenn einer der Eheleute ein Unternehmen besitzt. In solchen Fällen kann es problematisch sein, den genauen Wert des Unternehmens zu ermitteln, besonders wenn es sich um ein inhabergeführtes Unternehmen handelt, dessen Marktwert nicht eindeutig festgelegt ist. In solchen Situationen wird oft eine Unternehmensbewertung durchgeführt, um den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Scheidung zu bestimmen.

Altersvorsorge und Rentenansprüche:

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Vermögensaufteilung sind Rentenansprüche. Diese werden nicht direkt als Vermögen betrachtet, denn sie sind Teil des Vorsorgeausgleichs. Der Vorsorgeausgleich betrifft Rentenansprüche und die Altersvorsorge. Bei einer Scheidung müssen alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.

  1. Fazit: Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung ist ein vielschichtiger Prozess, der unterschiedliche Aspekte berücksichtigt. Die Zugewinngemeinschaft sorgt dafür, dass das während der Ehe gemeinsam erlangte Vermögen fair aufgeteilt wird, allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen und spezielle Regelungen, die den Ausgleich beeinflussen können. Paare, die sich scheiden lassen, sollten sich daher unbedingt rechtlich beraten lassen, um eine gerechte und rechtssichere Vermögensaufteilung zu gewährleisten.

Ein Ehevertrag kann dabei helfen, im Vorfeld klare Vereinbarungen zu treffen und potenzielle Konflikte im Falle einer Scheidung zu vermeiden.

 

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu differenzieren.

  1. Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB kann bestehen, wenn sich ein Ehepaar trennt, also angesichts einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft auflöst. Nach deutschem Recht haben Ehegatten vor der Scheidung ein sog. Trennungsjahr einzuhalten. Ohne dieses ist eine Scheidung in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Für diese Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Lebensunterhalt beider Partner gewährleistet sein.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind, dass die Ehe noch nicht geschieden ist und die Ehegatten nicht mehr in einer häuslicher Gemeinschaft leben. Verdient einer der Ehegatten deutlich mehr oder ist sogar Alleinverdiener hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, verdienen dagegen beide ungefähr gleich viel, kann keiner der Eheleute Trennungsunterhaltszahlungen verlangen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht allerdings nur vom Zeitpunkt der faktischen Trennung bis zur Erteilung des rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen auch über die Dauer des Trennungsjahres hinausgehen können, falls das gerichtliche Scheidungsverfahren länger dauert.

  1. Nachehelicher Unterhalt

Nachdem ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen ist, kann der zuvor bestehende Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt ersetzt werden.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt allerdings nicht allein deswegen in Anspruch genommen werden, weil einer der nun geschiedenen Parteien kein oder ein geringeres Einkommen hat. § 1569 BGB schreibt vor, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst dafür verantwortlich ist, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann er gegen seinen ehemaligen Lebenspartner einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen geltend machen.

Allerdings trifft den Antragssteller eine Beweispflicht, er muss also nachweisen, dass ihm der nacheheliche Unterhalt zusteht. Zu den häufigsten Gründen zählt die Betreuung der gemeinsamen kleinen Kinder. Weitere Unterhaltsgründe sind zum Beispiel Krankheit und Ausbildung.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird vorsorglich geregelt, wie die medizinische Behandlung und Betreuung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des zu Behandelnden abläuft. Das wird vor allen in solchen Fällen relevant, in welchen die Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ins Koma fällt.

Weiter kann die Patientenverfügung auch Regelungen über den Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen enthalten, etwa wenn es zum Lebenserhalt einer künstlichen Ernährung bedarf oder die Wahrscheinlichkeit der Genesung verschwindet gering ist.

Die Patientenverfügung ist in erster Linie für die Wahrung der persönlichen Autonomie des Patienten wichtig: sie ermöglicht es ihm, im Voraus (und noch in gesunder Verfassung) festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen er erhalten möchte und vor allem welche nicht. Darüber hinaus trägt sie zur Entlastung der Angehörigen bei, welche so nicht Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Verfügenden treffen müssen.

Ferner ist die Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte von hoher Relevanz, da diese medizinischen Maßnahmen nur mit der Einwilligung des Patienten vornehmen dürfen. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, kommt es auf das Einverständnis eines Bevollmächtigten, wie einem Angehörigen oder einem Betreuer, an.

Vorsorgevollmacht

Von der Patientenverfügung zu unterscheiden ist die sog. Vorsorgevollmacht. Letztere kann auch rechtliche und finanzielle Angelegenheiten umfassen, wohingegen die Patientenverfügung nur die medizinische Versorgung regelt.

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, im Falle einer Situation, in welcher der Vollmachtgeber nicht mehr eigenständig in der Lage ist (z.B.: wegen Krankheit, Unfall, Alter), selbst rechtliche Entscheidung zu treffen. Welche Befugnisse der Bevollmächtigte durch die Vorsorgevollmacht erhält, kann der Vollmachtgeber individuell festlegen. Dies können beispielsweise Befugnisse bezüglich vermögensrechtlicher Angelegenheiten (z.B.: Banken und Behörden), Verwaltung von Grundstücken, medizinische Angelegenheiten, Pflege, Wohnungsangelegenheiten oder die eigene Bestattung sein. Der Vollmachtgeber kann auch bestimmen, wie genau in verschiedenen Situationen gehandelt werden soll.

Die Vorsorgevollmacht wird dann relevant, wenn der Vollmachtgeber in Lebenssituationen gerät, in welchen er nicht mehr eigenständig über gesundheitliche, finanzielle oder weitere persönliche Angelegenheiten entscheiden kann. Dies kann beispielsweise aufgrund altersbedingter Schwächen und Krankheiten wie Demenz oder Alzheimer eintreten, aber auch, wenn der Vollmachtgeber nach einem Unfall ins Koma fällt.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Ehepartner oder die eigenen Kinder nicht automatisch vertretungsbefugt sind. Wurde keine entsprechende Vorsorge getroffen, wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein gesetzlicher Vertreter berufen.

In erster Linie sichert eine Vorsorgevollmacht aber die Selbstbestimmung des Vollmachtgebers: er selbst bestimmt, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern und auch wie die Person (der Bevollmächtigte) verfahren soll.

Ferner kann das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht auch Stress für Angehörige mindern. Tritt der Fall ein, in welcher die Vorsorgevollmacht relevant wird, gibt diese den Angehörigen Sicherheit in Bezug auf den wirklichen Willen des Vollmachtgebers und erspart ihnen schwierige Entscheidungen.

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Gemeinsames Sorgerecht: Was bedeutet das in der Praxis?

Gem. § 1626 I S.1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (sog. Elterliche Sorge oder Sorgerecht). Beide Elternteile haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes auszuüben, § 1627 S.1 BGB.

Erlangen des gemeinsamen Sorgerechts

Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide Elternteile mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern des Neugeborenen im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, erlangt dessen Mutter auch hier automatisch die elterliche Sorge. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er gem. § 1592 Nr.2 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr.3 BGB).

Zudem wird nach § 1626a I BGB weiter verlangt, dass beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, sie nach der Geburt heiraten oder ihnen die elterliche Sorge gerichtlich übertragen wird. Das zuständige Gericht tut dies nur, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Widerspruch zum Wohl des Kindes steht, was allerdings, wenn der andere Elternteil keine entsprechenden Gründe vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, vermutet wird, § 1626a II BGB.

Umfang des gemeinsamen Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst gem. § 1626 I S.2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1629 I S.1 BGB ist auch die rechtliche Vertretung des Kindes umfasst.

Die Personensorge umfasst die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wahl der Schule / Ausbildung / Beruf
  • Bestimmung des Vor- & Familiennamens
  • Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • Religion

Im Rahmen der Vermögenssorge sind die Eltern zum Schutz und Erhalt sowie, wenn möglich, der Vermehrung des Kindesvermögens verpflichtet (§ 1642 BGB).

Die rechtliche Vertretung erteilt den Eltern die Befugnis Rechtsgeschäfte, Einwilligungen und Rechtsstreitigkeiten mit Wirkung für und gegen das Kind vorzunehmen.

Auswirkungen einer Trennung auf das gemeinsame Sorgenrecht

Im Falle der (nicht nur vorübergehenden) Trennung der Eltern, welchen beiden das Sorgerecht zusteht, ist stets das gegenseitige Einverständnis beider Elternteile in Bezug auf für das Kind bedeutende Entscheidungen einzuholen (§ 1687 I BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil auf Antrag übertragen (§ 1628 S.1 BGB).

Bei Entscheidungen bzgl. alltäglichen Angelegenheiten müssen die Eltern versuchen sich zu einigen (§ 1627 S.2 BGB).

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Trennungsjahr: Warum ist es wichtig und was bedeutet es?

Gem. § 1565 II BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt lebten (sog. Trennungsjahr). Etwas Anderes gilt nach § 1565 II BGB nur dann, wenn das Weiterführen der Ehe für einen der Ehepartner aufgrund der Person des anderen Ehepartners unzumutbar wäre.

TrennungsjahrWarum das Trennungsjahr wichtig?

Die Ehe ist ein verbindlicher Vertrag, welcher gem. § 1353 I BGB auf Lebenszeit geschlossen wird und somit auf Dauer angelegt ist. Der Sinn der Regelung des § 1565 II BGB liegt darin, die Bestandskraft der Institution der Ehe zu bewahren. Beide Ehegatten sollen durch das Trennungsjahr von einer voreiligen Entscheidung über eine Trennung abgehalten und animiert werden, sich ausführlich mit ihren Scheidungsgedanken auseinanderzusetzen und sich im besten Fall wieder zu versöhnen. Ferner sollen den Eheleuten die möglichen Folgen einer Scheidung wie Sorgerecht, Unterhalt oder Umgangsrecht bewusst werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt rechtlich gesehen grundsätzlich dann, wenn die Eheleute sich trennen. Voraussetzung dafür ist gem. § 1567 I BGB, dass die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden, was in der Regel dann der Fall ist, wenn einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Wichtig hierbei ist, dass die Trennung offen zwischen den Ehepartnern kommuniziert wird und eventuell schriftlich festgehalten wird.

Wohnen beide Ehegatten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, kann ein Getrenntleben gem. §§ 1565 II, 1566, 1567 BGB nur dann angenommen werden, wenn nur noch wenige Gemeinsamkeiten bestehen und „ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist“ (OLG Brandbg, 4. Senat, 13 UF 16/21). Erforderlich hierfür ist insbesondere das Nutzen von getrennten Schlafzimmern und, dass das Getrenntleben auch nach außen in Erscheinung tritt, indem die Eheleute beispielsweise getrennte Haushalte führen und keine wesentliche persönliche Beziehung mehr pflegen. Jedoch steht der Annahme des Getrenntlebens ein freundschaftlicher und respektvoller Umgang nicht entgegen (OLG Frankfurt, 1. Senat, 1 UF 160/23).

Kann ich mich auch vorher scheiden lassen?

Das Trennungsjahr muss gem. § 1565 II BGB nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Weiterführen der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten darstellen würde (sog. Härtefallscheidung). Solche Härtefälle liegen jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Fällen und Verhaltensweisen des Ehepartners vor. Beispiele für das Vorliegen von Härtefällen sind:

  • Körperliche Bedrohungen, Beleidigungen und Misshandlungen durch den Ehepartner (insb. in Anwesenheit der Kinder)
  • Alkoholmissbrauch und Ablehnung / Scheitern einer Entzugstherapie
  • Drogenmissbrauch
  • Straftaten
  • Vergewaltigung des Ehepartners
  • Morddrohungen gegen den Ehepartner
  • Eheschließungen, um Aufenthaltstitel zu erhalten

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass durch das Verhalten des Ehepartners für den anderen eine unzumutbare Lebenssituation geschaffen werden muss. Derjenige, welcher eine Härtefallscheidung erwirken möchte, muss das Vorliegen solcher unzumutbaren Verhaltensweisen jedoch nachweisen. Die endgültige Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das zuständige Familiengericht.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Hufnagel in Regensburg

Haben Sie Fragen zum Trennungsjahr, zur Scheidung oder zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten? Die Kanzlei Hufnagel in Regensburg steht Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht zur Seite. Mit fundierter Beratung und kompetenter Unterstützung begleiten wir Sie durch alle Aspekte des Familienrechts und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin und lassen Sie sich umfassend beraten.

Im deutschen Familienrecht besteht für Ehepartner die generelle Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, was weitreichende finanzielle Folgen haben kann, durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Gemeint ist die Option, sowohl vor als auch während einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Näheres ist gesetzlich im § 1408 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Norm lässt Eheverträge ausdrücklich zu und benannt auch die Möglichkeit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Im zweiten Absatz verweist dieser Paragraf auf die einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleichsgesetz, welche berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Ehevertrag nur dann wirksam werden kann, wenn dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird (§ 1410 BGB).

Inhaltlich muss der Ehevertrag grundlegende zivilrechtliche Anforderungen erfüllen, wobei jedoch Ehevertragsfreiheit gilt. Dies meint im Wesentlichen, dass der Vertrag auch während der Ehezeit ergänzt und geändert werden kann (Gestaltungsfreiheit, §§ 1353, 1356 BGB).

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I BGB) oder die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (§1408 II BGB). Beide Arten sind typische Streitfragen, welche im Rahmen einer (möglichen) Ehescheidung erörtert und zwangläufig geklärt werden müssen. Ein Ehevertrag soll möglichen unbilligen oder ungerechten Ergebnissen zuvorkommen. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer einseitigen Benachteiligung durch den Abschluss eines Ehevertrags kommen darf, was vor allem bei bestimmten vermögensrechtlichen Vereinbarungen möglich sein kann. Die Grenzen hierfür bilden hauptsächlich unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine sog. „zweistufige Inhaltskontrolle“, welche analog der üblichen Vertragskontrolle angewandt wird. Diese setzt sich aus Wirksamkeitskontrolle (§ 138 I BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zusammen.

Die erste Stufe verlangt zunächst, dass die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig wirksam ist, also nicht schon eine Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit gegeben ist. Eine derartige Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen ist. Hierfür beispielhaft sind Einkommensverhältnisse, Auswirkung auf Kinder oder einzelne Motive für die konkrete vertragliche Regelung. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass sich die getroffenen Regelungen auch nicht zulasten Dritter auswirken können. Sofern bei Prüfung der ersten Stufe keine Sittenwidrigkeit vorliegt, erfolgt eine weitere Prüfung.

Auf zweiter Stufe folgt die Ausübungskontrolle, welche prüft, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegatten (oder eines Ehegatten) vorliegt, wenn sich dieser auf eine bestimmte Regelung aus dem Vertrag beruft. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine vollkommen unzumutbare Verteilung der Scheidungsfolgen (v.a. finanzielle Lasten) ergeben würde. Ermittelt wird ein solches Ergebnis immer anhand einer umfassenden Interessensabwägung im konkreten Einzelfall.

Die Aufgabe von Rechtsanwälten bei der Vertretung ihrer Mandanten rund um den Ehevertrag besteht vor allem in den Bereichen:

  • Gestaltung der Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Vertragsprüfung bei bestehenden oder entworfenen Verträgen
  • Lösungen bei Sittenwidrigkeit (v.a. Anfechtung des Ehevertrages)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Ehevertrages

Aufgrund der familienrechtlichen Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei fungieren wir als idealer Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Ehevertrag (und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns gerne.

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