Das Vererben von Auslandsvermögen ist ein komplexes Thema, da es oft mit unterschiedlichen Rechtssystemen und steuerlichen Regelungen in mehreren Ländern verbunden ist. Für Erblasser und Erben gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um eine reibungslose Übertragung des Vermögens zu gewährleisten.

Beachtung des internationalen Erbrechts

Für EU-Bürger und grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU, ist die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO) von Bedeutung. Diese schreibt vor, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchen der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dieser Grundsatz des letzten Wohnortes findet auch in vielen Nicht-EU-Staaten Anwendung. Allerdings kann es im Einzelfall Abweichungen geben, weshalb es anzuraten ist, sich vorab über das jeweilige Land im Einzelnen zu informieren.

Vermögensaufstellung erstellen

Es ist wichtig, dass der Erblasser eine genaue Auflistung seines Auslandsvermögens erstellt, um einen genauen Überblick zu behalten. Dazu gehören Bankkonten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und andere Vermögenswerte im Ausland.

Testament und Erbvertrag international gestalten

In der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) sollte explizit auf das Auslandsvermögen eingegangen werden und ausdrücklich schriftlich festgehalten werden, sofern der Erblasser unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzt, welches nationale Erbrecht angewandt werden soll. Wählbar ist allerdings nur das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.

Steuerliche Aspekte

Eine einheitliche Erbschaftssteuer besteht nicht. Diese kann von Land zu Land variieren. In einigen Ländern gibt es Freibeträge oder Steuererleichterungen für Erben. Daher sollte vor Eintritt des Erbfalls überprüft werden, wie hoch die Steuerlast in den jeweiligen Ländern ist.

Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings mit vielen Staaten ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, welches verhindert, dass Erben sowohl in Deutschland als auch im Ausland Steuern zahlen müssen, also so gesagt doppelt Steuern zahlen müssen. Jedoch sollten auch hier vorher Informationen eingeholt werden, ob Deutschland mit dem fraglichen Land ein DBA getroffen hat.

Nachlassabwicklung im Ausland

Als Erbe kann es sein, dass man eventuell gegenüber einer Behörde oder einer Bank in einem anderen EU-Land nachweisen muss, dass man als Erbe berechtigt ist, Verfügungen über die dortigen Vermögensgüter des Erblassers zu treffen. Die Behörde des EU-Landes, welches den Nachlass regelt, kann dem Erben ein Dokument zur Bescheinigung des Status als Erben ausstellen.

Alternativ gibt es die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Dieses gilt innerhalb der ganzen EU, unabhängig von welchem Land es ausgestellt wurde. Bei einem nationalen Dokument hingegen kann es teilweise Schwierigkeiten bei dessen Wirkungsweise in anderen Ländern gegeben. Dadurch kann es zu Verzögerungen bei der Anerkennung der Rechte als Erbe kommen.

Beratung durch Experten

Da sich das Vererben von Auslandsvermögen aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und steuerlichen Regelungen der einzelnen Länder äußert komplex gestaltet, ist es ratsam, sich bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen von einem Rechtsanwalt für internationales Erbrecht über das einschlägige Erbrecht des jeweiligen Landes beraten zu lassen.

Melden Sie sich hierzu gerne jederzeit in unserer Kanzlei, um Ihr Auslandsvermögen optimal und effektiv zu übertragen.

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Weitere Blogbeiträge zum Erbrecht:

Internationales Erbrecht: Was gilt bei grenzüberschreitenden Nachlässen? (Stand 2025)

Schulden im Nachlass: Was Erben beachten müssen (Stand März 2025)

Eine Erbschaft ist für viele erstmal ein Grund zur Freude. Doch neben den Vermögenswerten gehen auch die Schulden des Erblassers gem. § 1967 BGB auf die Erben über.

  1. Grundsätzlich: Haftung für Schulden

Der Erbe haftet nach Annahme der Erbschaft oder nachdem die 6-wöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist zunächst unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen. Das gilt auch, wenn der Erbe erst später Kenntnis über die Schulden erlangt hat.

  1. Verwaltung des Nachlasses

Wer das Erbe annimmt, ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das bedeutet, dass der Erbe alle bestehenden Schulden erkennen und gegebenenfalls mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen muss, um die Schulden zu tilgen.

  1. Dreimonatseinrede

Da der Erbe nach Eintritt des Erbfalls oftmals erst einen Überblick über die einzelnen Vermögenswerte erlangen muss, gibt es die sog. Dreimonatsreinrede (§ 2014 BGB). Dieses Rechtsinstitut regelt, dass der Erbe die Begleichung der Erbschaftsschulden innerhalb der ersten drei Monate nach Antritt der Erbschaft verweigern kann. Nach diesem Zeitraum sollte es dem Erben möglich sein, ein Entscheidung über sein weiteres Vorgehen fällen zu können.

  1. Ausschlagung des Erbes

Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und den damit verbundenen Schulden erfolgen. Die Ausschlagung verhindert, dass der Erbe für die Schulden haftet.

  1. Begrenzung der Haftung:

a) Nachlassinsolvenzverfahren

Ist der Nachlass überschuldet, der Erbe möchte den Nachlass aber nicht ausschlagen oder hat die Ausschlagungsfrist verpasst, kann er die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1980 BGB). Der Erbe verliert die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass, welches nun von einem Insolvenzverwalter ausgeübt wird.

b) Nachlassverwaltung

Eine weitere Möglichkeit, bei der die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird, ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB). Auch hier wird dem Erben die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände völlig entzogen und geht auf den Nachlassverwalter über (§ 1985). Die Nachlassgläubiger können dann nur aus dem Nachlass befriedigt werden. Der Adressat ihrer Forderung ist der Nachlassverwalter.

 

Für eine individuelle Beratung und Vertretung steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel sehr gerne zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, einfach einen Termin mit uns zur Besprechung Ihrer persönlichen Situation zu vereinbaren.

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Weitere Blogbeiträge zum Erbrecht:

Erbplanung 2025 – Die besten Strategien zur Steuerersparnis in Regensburg

Erbschaftssteuer vermeiden: Die Vorteile einer frühzeitigen Erbplanung

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Einen essenziellen Bestandteil der Vermögensnachfolge stellt die Erbplanung dar. Hierbei müssen nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachlasses berücksichtig werden, sondern insbesondere die steuerliche Optimierung spielt hier eine entscheidende Rolle. Für das Jahr 2025 treten möglicherweise wichtige Änderungen in Kraft, welche Erben aber auch Beschenkten steuerliche Vorteile verschaffen sollen.

Von den Änderungen sind wahrscheinlich vor allem die Freibeträge betroffen.

I. Erhöhung der Freibeträge:

Insbesondere die eventuelle Erhöhung der Freibeträge würde einen enormen Vorteil für Schenkungen und Erbschaften verbergen. Es würde die Möglichkeit entstehen, Vermögen in größerem Umfang steuerfrei zu übertragen. Die jeweilige Steuerlast würde somit durch gezielte Schenkungen und die vorweggenommene Erbfolge erheblich reduziert werden können.

II. Strategien zur Steuerersparnis:

Neben der eventuellen Erhöhung der Freibeträge bestehen aber auch noch andere Optionen, um Ihre Erbplanung so effizient wie möglich zu gestalten.

1. Frühzeitige Schenkungen nutzen:

Zum einen stellt eine der effektivsten Methoden, die Steuerlast zu reduzieren, die frühzeitige Schenkung von Vermögenswerten dar. Es ist möglich, alle zehn Jahre Schenkungen steuerfrei durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schenkung innerhalb der Freibeträge liegt. Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine gute Option dar, um Steuern zu sparen, indem Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen.

2. Immobilien geschickt übertragen:

Oftmals stellen Immobilien einen bedeutenden Bestandteil des Nachlasses dar und ziehen meist eine hohe Steuerlast mit sich. Hierbei ist es wichtig, den richtigen Zeitpunkt für die Übertragung von Immobilien zu wählen um Steuern zu sparen. Möglicherweise werden Immobilien im Laufe der Zeit mehr wert, sodass es sinnvoll ist, die Immobilie zu einem günstigen Verkehrswert zu übertragen um somit die Steuerlast so gering wie möglich zu halten.

Tipp:

Durch eine frühzeitige Immobilienschenkung können Sie von den bisherigen Bewertungsverfahren profitieren, die eventuell zu einer geringeren Steuerlast führen können.

3. Optimierung der Unternehmensnachfolge:

Ebenso sind die Möglichkeiten bezüglich einer Unternehmensnachfolge zwecks der Steuerersparnis zu prüfen. Wichtig ist es auch hier die Unternehmensnachfolge steuerlich zu optimieren.

III. FAQ:

Wie hoch sind die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften 2025?

Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, dass die Freibeträge für Schenkungen steigen könnten. Wie hoch diese eventuelle Steigung ausfallen könnte, hängt von den Bundestagswahlen im Februar 2025 ab.

Wie kann ich Immobilien steueroptimiert übertragen?

Sollten sich die Bewertungsregelungen für Immobilien im Jahr 2025 ändern, kann es sinnvoll sein, Immobilien vor Inkrafttreten der neuen Bewertungsregelungen zu übertragen. Möglicherweise werden Immobilien durch die eventuell kommenden Bewertungsregelungen einen höheren Verkehrswert erlangen, sodass die Übertragung dann wieder steuerpflichtig werden kann.

IV. Checkliste für eine steueroptimierte Erbplanung 2025:

Um eine erfolgreiche Erbplanung zu vollziehen und dabei Steuern zu sparen, sollten Sie folgende Schritte beherzigen:

  • Frühzeitige Schenkungen durchführen
    Schöpfen Sie die Freibeträge alle zehn Jahre aus, um Steuern zu sparen.
  • Freibeträge regelmäßig ausschöpfen
    Sie sollten Ihre Schenkungen planen, um alle verfügbaren Freibeträge auch zu nutzen.
  • Immobilien zum richtigen Zeitpunkt übertragen
    Immobilien sollten Sie rechtzeitig übertragen, um sich die aktuellen Bewertungsverfahren zunutze zu machen..
  • Unternehmensnachfolge steuerlich optimieren
    Vergessen Sie nicht die steuerlichen Erleichterungen bei der Unternehmensübergabe.
  • Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen
    Ziehen Sie einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzu, um eine individuelle Beratung zu erhalten und alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Optimieren Sie Ihre Erbplanung für 2025 um Steuern zu sparen! Kontaktieren Sie mich noch heute für eine persönliche Beratung zur Erbplanung in Regensburg und lassen Sie uns gemeinsam eine individuell auf Sie abgestimmte Nachlassregelung entwickeln, die Ihre Steuerlast reduziert und Ihr Vermögen effektiv sichert.

 

Durch die Erbschaftssteuer kann es zu einer hohen finanziellen Belastung bei den Erben kommen. Durch eine frühzeitige individuelle Erbplanung kann die Erbschaft nicht nur organisiert werden, sondern auch die Steuerlast kann reduziert werden.

In diesem Blogbeitrag möchte Ich Ihnen erläutern, weshalb eine frühzeitige Erbplanung von Nöten ist und inwiefern diese Ihnen steuerliche Vorteile bieten kann. Ebenso können mögliche Erbstreitigkeiten durch eine individuelle Erbfolge vorgebeugt werden und so den Übergang des Vermögens so angenehm und effizient wie möglich gestalten.

Die häufige Belastung durch Erbschaftssteuer

In Deutschland ist es üblich, dass Erben auf das erhaltene Vermögen Steuern zahlen müssen. Hierbei können diese auf bestimmte Freibeträge, welche sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad richten, zurückgreifen.

Mithilfe einer durchdachten und frühzeitigen Erbplanung kann die Steuerlast minimiert oder ganz vermieden werden. Dies kann durch Schenkungen und Übertragungen zu Lebzeiten unter der Ausnutzung von den Freibeträgen für Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschehen.

Warum frühzeitige Erbplanung wichtig ist:

Eine frühzeitige Erbplanung bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Mit ihr können hohe Steuerlasten vermieden werden und das Erbe kann reibungslos und ohne Konflikte übertragen werden.

  1. Steuerliche Vorteile

Doch welche steuerlichen Vorteile bringt eine frühzeitige Erbplanung mit sich?

Vermeidung von Erbschaftssteuer durch Schenkungen

Alle 10 Jahre können für Schenkungen die Freibeträge nach § 16 ErbStG voll ausgeschöpft werden. Eltern können demnach ihrem Kind alle 10 Jahre bis zu 400.000 € steuerfrei schenken. Ein solcher Schenkungsfreibetrag kommt auch Ehegatten, Enkelkindern sowie allen übrigen Beschenkten zugute. Der genaue Freibetrag richtet sich dann hierbei nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad. Somit kann durch Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer erheblich minimiert werden.

  1. Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Ein weiterer Vorteil der Erbplanung ist die Vermeidung von Erbstreitigkeiten. Häufig kommt es nach dem Tod eines Angehörigen zu Konflikten. Insbesondere, wenn das Erbe nicht klar aufgeteilt ist. Mittels einer frühzeitigen und klaren Erbplanung können viele dieser Erbstreitigkeiten vermieden werden. Sobald das Vermögen genau verteilt wird, können Missverständnisse und Auseinandersetzung nicht mehr einfach entstehen.

Der Prozess der Erbplanung: Schritte zur steuerlichen Optimierung

Eine gut strukturiere Erbplanung ist daher nicht mehr wegzudenken und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung mit samt einer fundierten rechtlichen Beratung.

Hier finden Sie die wesentlichen Schritte, welche Sie bei Ihrer persönlichen Erbplanung beachten müssen:

  1. Vermögensübersicht erstellen

Als allererstes erscheint es wichtig, sich einen vollständigen Überblick über das eigene Vermöge zu verschaffen. Hierzu gehören auch Immobilien, Unternehmensanteile, Bankguthaben, Aktien, Kunstwerke und andere wertvolle Vermögenswerte.

  1. Wahl der richtigen Instrumente zur Vermögensübertragung

Für die Vermögensübertragung gibt es unterschiedliche rechtliche Instrumente.

  • Schenkungsverträge: Bei Schenkungsverträgen handelt es sich um eine vorzeitige Übertragung von Vermögen, wobei der Schenkende sein Vermögen noch zu Lebzeiten überträgt.
  • Testamente: Durch ein Testament wird die Vermögensübertragung im Falle des Todes geregelt. Dies kann genutzt werden, um den Übergang des Erbes zu regeln.
  • Unternehmensnachfolgevereinbarungen: Vor allem für Unternehmer ist es von Bedeutung, die Nachfolge des Unternehmens deutlich zu regeln, damit eine Weitergabe an die nächste Generation ohne Konflikte und steuerliche Belastungen erfolgen kann.
  1. Steuerliche Optimierung durch Freibeträge und Schenkungen

Es ist wichtig, die Schenkungsfreibeträge optimal auszuschöpfen. Dies fordert eine rechtzeitige Planung.

  1. Klare und eindeutige Formulierung

Um Missverständnisse vorzubeugen, sollte die Erbplanung klar und eindeutig formuliert sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQs):

Wie kann ich die Steuerlast durch frühzeitige Erbplanung verringern?

Durch die Nutzung von den Freibeträgen für Schenkungen und frühzeitige Schenkungen kann die Steuerlast erheblich reduziert werden.

Welche Schritte werden von einer Erbplanung umfasst?

Folgende Schritte umfasst eine umfassende Erbplanung:

  • Erstellung einer Vermögensübersicht
  • Wahl der richtigen rechtlichen Instrumente (z.B. Schenkungsvertrag, Testament, Unternehmensnachfolge)
  • Verfassung eines Testaments und ggf. notarielle Beurkundung
  • Ausschöpfen von den Freibeträgen für Schenkungen zu steuerlichen Optimierung
  • Rechtliche Beratung zu Schenkungen und steuerlichen Konsequenzen

Eine frühzeitige Erbplanung ist nicht nur eine steuerliche Maßnahme, sondern Sie hilft bei der Minimierung der Erbschaftssteuer. Ebenso kann der Übergang von Vermögen reibungslos und ohne Streitigkeiten gestaltet werden, sodass Konflikte unter den Erben vermieden werden können.

Nehmen Sie Ihre Erbplanung frühzeitig in Angriff, um von zahlreichen Vorteilen profitieren zu können und sicherzustellen, dass Ihr Vermögen effizient übertragen wird.

Eine effektive Methode um Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben stellt die vorweggenommene Erbfolge dar. Hierbei wird das Vermögen nicht wie üblich nach dem Tod des Erblassers übertragen, sondern schon zu Lebzeiten.

Vorweggenommene Erbfolge und ihre steuerlichen Vorteile:

Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine strategische Möglichkeit dar, Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Erben zu übertragen, um die Steuerlast zu verringern. Die Nutzung der Freibeträge für Schenkungen und eine gezielte Planung bieten die Möglichkeit, großes Vermögen zu einer geringen Steuerlast oder gar steuerfrei zu übertragen.

  1. Vermeidung von Erbschaftssteuer

Durch die Erbplanung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann die Erbschaftssteuer in manchen Fällen ganz vermieden werden. Besondere Vorteile bringt dies mit sich, wenn große Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile weitergegeben werden sollen. Dies geschieht meist durch eine sog. strategische Schenkung.

  1. Freibeträge und strategische Schenkungen

Mithilfe der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit, die Freibeträge gezielt auszunutzen. Diese Freibeträge, welche von dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängen, könne alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden.

Taktik zur Steuervermeidung:

  • Jährliche Schenkungen: Es ist sinnvoll, die Freibeträge für Schenkungen voll auszuschöpfen und so große Vermögenswerte über einen längeren Zeitraum hinweg steuerfrei zu übertragen.

Vorweggenommene Erbfolge und Immobilienübertragung:

Es ist möglich, Immobilien bereits zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen, um die Steuerlast zu reduzieren. Mithilfe einer gezielten Schenkung von Immobilien können die Freibeträge optimal genutzt werden.

Steuerliche Optimierung durch vorweggenommene Erbfolge in der Unternehmensnachfolge:

Auch die Übertragung von Unternehmensanteilen kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen. Die Freibeträge für Schenkungen bieten hier eine ideale Grundlage für die Steueroptimierung. Durch eine frühzeitige Übertragung von Unternehmensanteilen an die nächste Generation fördert nicht nur eine optimale Steuerplanung, sondern sorgt auch für eine stabile Unternehmensnachfolge.

Steuerliche Veränderungen 2025: Was erwartet uns?

Möglicherweise ändern sich 2025 steuerliche Regelungen, wovon auch die Freibeträge für Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge betroffen sein können. Diese Änderungen hängen jedoch von den kommenden Bundestagswahlen im Februar 2025 ab. Eine zusichernde Aussage kann daher zu eventuellen Änderungen nicht getroffen werden. Im Folgenden werden die möglichen Änderungen im Jahr 2025 erläutert.

Erhöhung der Freibeträge

In Betracht kommt eine Erhöhung der Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften. Eine solche mögliche Anpassung könnte für Familien sowie Unternehmer von großer Bedeutung sein.

Die Freibeträge für Schenkungen liegen momentan für Ehepartner bei 500.000 €, für Kinder bei 400.000 €, für Enkelkinder bei 200.000 € und für alle übrigen Beschenkten bei 20.000 €. Inwiefern diese erhöht werden, hängt von den kommenden Bundestagswahlen im Februar 2025 ab. Sollten die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaft tatsächlich erhöht werden, könnte mehr Vermögen steuerfrei oder mit verringerten Steuerkosten übertragen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs):

Wann sollte die Schenkung erfolgen?

Es ist ratsam, Schenkungen spätestens 10 Jahre vor dem Tod des Schenkers zu vollziehen, um so von den Steuerfreibeträgen zu profitieren. Je früher die Schenkung vorgenommen wird, desto länger haben Sie Zeit, diese komplett unter die Freibeträge zu platzieren.

Wie kann ich Immobilien steueroptimiert übertragen?

Die Schenkungssteuern werden vermieden, indem Immobilien z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und hierbei die Nutzung der Freibeträge für Schenkungen beachtet werden.

Durch die vorweggenommene Erbfolge werden Ihnen zahlreiche steuerliche Vorteile geboten. Diese sollten Sie stets in Ihre individuelle Erbplanung mit einbeziehen. Für eine steueroptimierte Erbfolge ist es auch in 2025 wichtig, eine vorausschauende Erbplanung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu vollziehen. Lassen Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten, um ihre Erbplanung bestmöglich zu gestalten.

Die Erbschaftssteuer stellt in Deutschland für viele Erben eine unerwartet hohe finanzielle Belastung dar. Insbesondere bei größeren Vermögen kann die Steuerlast erheblich ausfallen. Um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten ist die vorweggenommene Erbfolge eine effektive Methode. Hierbei werden die Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Erblassers an die Erben übertragen umso Steuern zu sparen. Durch eine durchachte vorweggenommene Erbfolge kann die Steuerbelastung erheblich reduziert werden.

Doch was genau ist die vorweggenommene Erbfolge und wie funktioniert diese? Wie profitieren Sie von den steuerlichen Vorteilen und Übertragen Ihr Vermögen möglichst reibungslos? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zur vorweggenommenen Erbfolge wissen müssen.

Was ist vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge stellt einen steuerlichen Gestaltungsspielraum dar, bei welchem das Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Erben übertragen wird. Das Erbe wird also nicht erst nach dem Tod des Erblassers übertragen, sondern die Übergabe erfolgt schon während der Lebzeiten des Vermögensinhabers. Unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen kann die Übergabe steuergünstiger gestalten werden.

Rechtlicher Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge findet sich im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Die Schenkungsfreibeträge regelt § 16 ErbStG, wobei § 13 ErbStG die steuerlichen Vorteile von Schenkungen und Erbschaften regelt.

Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge:

  • Schenkungsfreibeträge: Durch Schenkungen zu Lebzeiten können die Freibeträge für Schenkungen alle 10 Jahr voll ausgeschöpft und die somit Steuerlast reduziert werden.
  • Ehepartner 500.000€: Für Ehepartner liegt der Freibetrag bei 500.000€.
  • Kinder 400.000€: Kinder steht ein Freibetrag von 400.000€ zu.
  • Enkel 200.000€: Für Enkelkinder liegt der Freibetrag bei 200.000€.
  • Alle übrigen Beschenkten 20.000€
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch eine klare Vermögensverteilung vor dem Tod des Erblassers können Streitigkeiten unter den Erben verhindert bzw. vorgebeugt werden.
  • Sicherung des Vermögens: Die Übergabe der Vermögenswerte zu Lebzeiten ermöglicht es dem Erblasser, die Kontrolle über sein Vermögen zu behalten und so die Übertragung sicher zu gestalten.
  • Übertragung von Immobilien und Finanzvermögen: Auch bei der Übertragung von Immobilien und Finanzvermögen können die Freibeträge für Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge genutzt werden. Hierbei kann eine Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Steuerersparnisse begünstigen.
  • Übertragung von Unternehmensanteilen: Ebenso kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung von Unternehmensanteilen vollzogen werden, wobei die Schenkungsfreibeträge genutzt werden können, um die steuerliche Belastung zu verringern.

Unterschied zur klassischen Erbfolge

Der ausschlaggebende Unterschied zur klassischen Erbfolge liegt in der Übergabe des Vermögens. Bei der klassischen Erbfolge wird das Vermögen erst nach dem Tod des Erblassers übertragen, wobei die vorweggenommene Erbfolge es ermöglicht, das Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen. Die Erbschaftssteuer wird innerhalb der klassischen Erbfolge auf den gesamten Wert des Erbes erhoben, wobei bei der vorweggenommenen Erbfolge die Freibeträge für Schenkungen genutzt werden können, um die Steuerlast zu reduzieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQs):

  • Wie hoch sind die Schenkungsfreibeträge? Die Freibeträge hängen von dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad ab. Für Ehepartner besteht ein Freibetrag von 500.000€, Kinder steht ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000€ zu, Enkel haben einen Freibetrag von 200.000€ und für alle übrigen Beschenkten besteht ein Freibetrag von 20.000€. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden.
  • Gelten die Freibeträge auch für die Übergabe von Immobilien? Ja, auch Immobilien können mithilfe von den Freibeträgen für Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden.

Die vorweggenommene Erbfolge und die gleichzeitige Nutzung der Schenkungsfreibeträge stellt eine wertvolle Möglichkeit dar, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Für eine individuelle und detaillierte Beratung kontaktieren Sie uns gerne jederzeit. Zusammen erstellen wir eine auf Sie abgestimmte Erbplanung, um Ihr Vermögen effektiv zu übertragen.

 

 

Der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303 ff. BGB ist ein gesetzlich garantierter Anspruch auf eine Beteiligung am Erbe, obwohl man nicht im letzten Willen des Erblassers bedacht wurde. Pflichtteilsberechtigte sind bestimmte Angehörige des Erblassers.

Möglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs

1. Berechtigte Personen:

Nur bestimmten Personen im Umfeld des Verstorbenen steht ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Dazu gehören

• Kinder des Erblassers

• Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

• Eltern des Erblassers (falls der Erblasser kinderlos ist)

2. Höhe des Pflichtteils

Gem. § 2302 Abs. 1 S.2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Als Beispiel: Würde ein Kind des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge 1/4 des Vermögens erhalten, so steht ihm ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Vermögens zu.

3. Wann kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Der Pflichtteilsberechtigte hat ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über den Tod des Erblassers drei Jahre Zeit, seinen Pflichtteil geltend zu machen

4. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ferner steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu: hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren Schenkungen vorgenommen, hat der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch mit genau derselben Pflichtteilsquote am Nachlass des Verstorbenen. Mit dieser Regelung wirkt der Gesetzgeber dem Umstand entgegen, dass der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten soweit mindert, dass der Pflichtteilsberechtigte am Ende gewissermaßen leer ausgehen würde.

Grenzen des Pflichtteilsanspruchs

1. Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt den Regeln der Verjährung gem. §§ 198, 199 BGB. Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall (= Tod des Erblassers) und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Lässt der Berechtigte die Frist von drei Jahren jedoch verstreichen, ohne tätig zu werden, kann er seinen Pflichtteil nicht mehr einfordern.

2. Pflichtteilsentzug

Gem. § 2333 BGB kann der Erblasser einem Pflichtteilberechtigten den Pflichtteil entziehen. Dazu muss auf Seiten des Berechtigten ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen, was gem. § 2333 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Berechtigte:

• den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers oder einen anderen nahestehenden Verwandten oder Person des Erblassers töten möchte oder versucht hat zu töten

• sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder einer diesem nahestehenden Person strafbar macht

• die ihm ggü. den Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt

• rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wird

Der Pflichtteilsentzug muss gem. § 2236 Abs. 1 BGB in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen festgehalten werden. Der Grund zur Entziehung muss nach § 2236 Abs.2 S.1 im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens bestehen und in der Verfügung angegeben werden.

3. Erbschaftssteuerpflicht

Der Pflichtteilsanspruch gilt gem. § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen und ist somit steuerpflichtig. Die Steuer entsteht jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteils, § 9 Abs.1 Nr.1b ErbStG, nicht mit Tod des Erblassers.

4. Erbe besteht nur aus Verbindlichkeiten

Besteht das Erbe nur aus Verbindlichkeiten, z.B. in Form von Schulden, kann der Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils für den Berechtigten irrelevant werden, da nur ein sehr geringer Vermögenswert besteht. Der Pflichtteilsberechtigte kann zwar dennoch seinen Anspruch geltend machen, allerdings ist der tatsächliche Wert des Erbes möglicherweise so gering, dass der Anspruch nicht gänzlich erfüllt werden kann.

Wenn Sie noch Interesse an weiteren Themen im Bereich Erbrecht haben, können wir Ihnen diesen Blogbeitrag empfehlen: https://www.kanzlei-hufnagel.de/erbstreitigkeiten-vermeiden-tipps-fuer-eine-gerechte-erbaufteilung/

In Deutschland kann ein Testament durch die Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändige Erklärung erstellt werden, § 2231 BGB. Viele Menschen entscheiden sich, v.a. aufgrund der Kosten eines Notartermins, für letztere Variante. Allerdings unterlaufen ihnen dabei regelmäßig Fehler, welche zu Erbstreitigkeiten führen kann oder zur Unwirksamkeit des Testaments.

1. Nicht handschriftlich verfasst

Gemäß dem Wortlaut des § 2247 I BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig niedergeschrieben haben. Das bedeutet, dass der letzte Wille gänzlich handschriftlich auf Papier festgehalten werden muss. Enthält das Testament einen Anhang, muss auch dieser per Hand niedergeschrieben werden. Nicht zulässig ist die handschriftliche Erstellung auf einem elektronischen Gerät mit Hilfe eines elektronischen Stiftes. Zweck dieser Regelung ist die Echtheit des Testaments beispielsweise an der Handschrift des Verstorbenen überprüfen zu können.

2. Fehlen der Unterschrift

  • 2247 I BGB regelt weiter, dass das Testament die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen enthalten muss. Diese sollte aus Vor- & Nachname bestehen. Allerdings reicht es aus, wenn sich die Identität des Erblassers anhand der Unterschrift feststellen lässt.

3. Keine deutlichen Formulierungen

Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen und ein Familienzerwürfnis im schlimmsten Fall zu vermeiden, sollte der Erblasser im Testament klar festlegen, wer welche Teile seines Nachlasses erbt. Möchte er dies an bestimmte Bedingungen knüpfen, sollte er auch dies deutlich benennen. Unklare Formulierungen könnten vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

4. Nicht hinterlegt oder nicht auffindbar

Viele Menschen sind der Meinung ihr Testament sei im eigenen Haus sicher aufbewahrt. Ist es allerdings nicht auffindbar, sei es, weil der Aufbewahrungsort den Hinterbliebenen nicht bekannt ist oder weil jemand das Testament verschwinden hat lassen, entfaltet das verschwundene Testament keine Wirkung.

Sicherer ist daher die Hinterlegung des handschriftlich verfassten Testaments beim Nachlassgericht. Notarielle Testamente werden immer dort hinterlegt. Dort wird es sicher aufbewahrt und im Eintritt des Erbfalls (dem Tod des Erblassers) auch sicher gefunden.

5. Benutzung falscher Fachbegriffe

Wie in allen Rechtsgebieten gibt es auch im Erbrecht konkrete Fachbegriffe. Ein fehlerhafter Gebrauch dieser Fachtermini kann zunächst einmal zu Unklarheit bezüglich des Willens des Verstorbenen führen. Meistens führt dies dazu, dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

6. Fehlende Ungültigkeitserklärungen alter Testamente

In Folge einer Veränderung der eigenen Lebensumstände ist es zu empfehlen, ein neues Testament aufzusetzen. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, das frühere Testament ausdrücklich für ungültig zu erklären. Existieren mehrere Testamente, wird zwar im Zweifel die neueste Fassung als die Gültige angesehen. Dies kann allerdings zur Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen.

7. Einseitige Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments

Viele Ehepaare entscheiden sich für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem handelt es sich um eine zweiseitige bindende Vereinbarung, welche auch nur von beiden Seiten, also von beiden Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden kann. Im Falle des Todes des einen Ehepartners kann der überlebende Partner das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich nicht mehr ändern.

Rechtssichere Testamente – Ihr Wille zählt!

Vermeiden Sie Streitigkeiten und sichern Sie Ihren Nachlass mit einem rechtssicheren Testament. Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht in Regensburg helfen Ihnen, typische Fehler zu umgehen und Ihren letzten Willen klar und unmissverständlich zu formulieren.

Setzen Sie auf juristische Sicherheit und bewahren Sie Ihre Familie vor unnötigen Konflikten. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagelwir machen Ihre Wünsche rechtsverbindlich!

Eine der wohl häufigsten Konstellationen im Erbrecht ergibt sich aus dem Tod eines Ehepartners, und dem Überleben des jeweils anderen. Nicht immer wurden die gewünschten Ergebnisse bereits zu Lebzeiten mittels letztwilliger Verfügung (Testament/Erbvertrag) getroffen, sodass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies sorgt mitunter für Unklarheit und Unsicherheit bei den betroffenen Personen, weshalb es näherer Erläuterung bedarf.

Grundsätzlich ist vorab festzuhalten, dass der Ehepartner/-in nicht zu den Verwandten des verstorbenen Ehepartners gehört – gemeint ist selbstverständlich nur im rechtlichen Sinne. Vielmehr nimmt dieser im deutschen Erbrecht eine gewisse Sonderrolle ein, da er, neben den nächsten Verwandten des Verstorbenen, Erbe erster Ordnung wird und somit erbberechtigt ist.

Ehegattenerbrecht

Die Versorgung, des/der überlebenden Ehegatten/-in soll über den Tod des Partners hinaus gewährleistet werden, um auch das künftige Auskommen ein einem gewissen Maße sicherzustellen. Diese Regelung wurde geschaffen, um der persönlichen – daraus erwächst rechtlich auch eine wirtschaftliche – Verbundenheit Rechnung zu tragen.

Geregelt sind diese Bestimmungen in § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches als „gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“, welches auch systematisch vom Verwandtenerbrecht (siehe Blogbeitrag Verwandtenerbrecht) unterschieden wird.

Für das Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) gibt es nur zwei zentrale Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt des Erbfalls muss die Ehe (noch) rechtskräftig bestand haben, die Eheleute also schon bzw. noch wirksam verheiratet sein
  • Der Erbe (überlebende Ehepartner/in darf das ihm/ihr zustehende Erbrecht nicht ausgeschlagen haben, darauf verzichtet haben oder enterbt worden sein

Wichtig wird in solchen Fällen also die Frage, ob eine Ehe zu Lebzeiten wirksam beendet wurde. Dies ist durch Scheidung (§ 1564 BGB) oder Aufhebung wegen Nichtigkeit (§ 1313 f. BGB) möglich. Sofern dies der Fall ist, entfällt für den Ehegatten jeder Anspruch auf einen Erbteil.

Als Grundkonstellation lässt sich folgendes Beispiel festhalten:

Bei Tod des einen Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte und gilt als Angehöriger erster Ordnung, sofern dieser die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die konkrete Höhe des ihm zustehenden Erbes ist von vielen verschiedenen weiteren Faktoren abhängig und kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Eine zentrale Rolle spielen ein mögliches Testament (oder Erbvertrag), das während der Ehe entstandene Vermögen, die Anzahl der übrigen vom Erbe erfassten Verwandten und der vereinbarte Güterstand (Besonderheit aus dem Familienrecht hierzu anderer Blogbeitrag).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat große Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners. § 1931 III BGB verweist auf § 1371 BGB, welcher die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, aber zu einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils des Ehegatten um den Faktor 1/4 führt. In der Praxis bedeutet dies, dass überlebende Ehegatte – genauso wie die Verwandten erster Ordnung – mit einer Quote von 1/2 erbt, jedoch neben den Erben zweiter Ordnung zu einer von 3/4 am Nachlass berücksichtigt wird.

Mit anderen Worten: Eine alles andere als einfache Konstellationen eines vermeintlich einfachen Sachverhalts. Dieser Beitrag kann Ihnen lediglich als grober Leitfaden in einem nicht zu unterschätzenden Rechtsgebiet dienen. Sollten Sie als verwitweter Ehegatte oder naher Verwandter von einem solchen Sachverhalt betroffen sein, stehen wir Ihnen im Bereich des Erbrecht jederzeit zur Verfügung!

Blogbeitrag Verwandtenerbrecht

Das Verwandtenerbrecht in Deutschland regelt, wie das Erbe eines Verstorbenen unter dessen Verwandten aufgeteilt wird, sofern keine anderweitige Regelung (z.B. durch Testament oder Erbvertrag) getroffen wurde [siehe andere Beiträge]. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1924–1936 BGB. Daraus ist vor allem der Grundsatz zu berücksichtigen, welcher regelt, dass die Näheren vor den weiter entfernteren Verwandten im Erbfall berücksichtigt werden, also früher zum Zug kommen. Dieses System wird als Verwandtenerbrecht bezeichnet. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass nicht alle Verwandten im Rahmen eines Erbfalls – bei der gesetzlichen Erbfolge – als Erbe infrage kommen. Durch den Gesetzgeber wurde ein System geschaffen, welches die Erbfolge ermitteln soll. Dies wird als „Parentelsystem“ bezeichnet und soll die gesetzlichen Erben der ersten drei Ordnungen ermitteln:

  1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen (§ 1925 BGB)
  3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tante, Cousins/Cousinen (§ 1926 BGB)

Erst im Rahmen der 4. Ordnung (und 5. Ordnung) werden die Erben anhand des Näheverhältnisses zum Erblasser ermittelt (§§ 1928, 1929 BGB). Anders ausgedrückt: Derjenige, der näher, also enger (in der Ordnungsrangliste weiter oben) mit dem Erblasser verwandt ist, erbt den Nachlass. Sofern mehrere Erben einer Ordnungsstufe am Leben sind, erben diese jeweils zu gleichen Teilen. In der Rechtswissenschaft als „Gradualsystem“ bekannt. Dieses System wird also nur innerhalb der gleichen Ordnung angewandt. Gemäß § 1930 BGB ist weiterhin zu beachten, dass alle Verwandten höherer Ordnungen immer dann ausgeschlossen sind, sobald nur ein Verwandter eines vorgehenden Ranges noch am Leben ist. Der Gesetzgeber räumt damit den direkten Nachkommen des Erblassers absoluten Vorrang vor allen anderen Verwandten des Erblassers ein.

Des Weiteren gibt es eine Reihe von Sonderkonstellationen:

  • Erbfall ohne Verwandte: Sofern keine weiteren Verwandten vorhanden und keine andere Erbregelung gemacht wurde (z.B. Testament), fällt das Erbe an den Staat (§ 1936 BGB).
  • Pflichtteil: Nahen Verwandten, die durch ein Testament enterbt wurden, steht unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). [siehe anderer Beitrag]
  • Erbfolge bei unehelichen Kindern: Seit 1998 sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie haben somit ebenfalls ein Erbrecht in der ersten Ordnung (§ 1924 BGB).
  • Verzicht und Ausschluss: Ein potenzieller Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). In einem solchen Fall treten diese Person und ihre Nachkommen nicht mehr in die Erbfolge ein und werden von den nachfolgenden ersetzt.

 

Konstellationen in der Praxis:

  • Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen, also je 50 % des Nachlasses. (1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat ein verstorbenes Kind, das seinerseits zwei Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlässt. Die beiden Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Kindes und erben dessen Anteil (zu je 25 %, wenn es ursprünglich zwei Kinder gegeben hätte). (ebenso 1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat keine Kinder, jedoch noch lebende Eltern. Die Eltern erben zu gleichen Teilen (je 50 %). Ist ein Elternteil verstorben, treten Geschwister des Erblassers an dessen Stelle. (2. Ordnung)

 

  • Erblasser hat keine Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister, und deren Kinder sind bereits verstorben. Es erben die Geschwister der Eltern (sofern noch am Leben) oder die Cousins/Cousinen des Erblassers (jeweils zu gleichen Teilen). (3. Ordnung)

 

Diese Ausführungen betreffen das sog. Verwandtenerbrecht, das damit so nur greift, wenn der Erblasser nicht verheiratet oder geschieden war. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Ehe, ist zudem das sog. Ehegattenerbrecht zu berücksichtigen, welches das gesetzliche Erbrecht komplettiert.

Zum Ehegattenerbrecht und dem gesetzlichen Erbrecht sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Wie ausgeführt, greift die gesetzliche Erbfolge, das gesetzliche Erbrecht nur, soweit nicht anderweitig durch den Erblasser durch Testament bzw. Erbvertrag letztwillig verfügt wurde. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge, bei der das gesetzliche Erbrecht ergänzend und sei es nur durch das sog. Pflichtteilsrecht Berücksichtigung findet. Auch hierzu sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg und München befasst sich aufgrund ihrer erbrechtlichen Expertise mit möglichen Erbfällen und Erbstreitigkeiten sowie allen weiteren Konstellationen auf dem Gebiet des Erbrechts. Sofern Sie persönlich betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns, damit wir eine zufriedenstellende Lösung finden können.

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