Wie die dpa meldet, wurden am Morgen des 31. August 2022 zahlreiche Wohnungen und Häuser im Bereich Neumarkt in der Oberpfalz und Regensburg durchsucht. Die Beschuldigten seien zwischen 15 und 62 Jahren alt. Ihnen werde vorgeworfen, sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt besorgt oder verbreitet zu haben. Computer und Smartphones seien als Beweismittel sichergestellt worden. Ob sich einzelne Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden, ist nicht bekannt.

Was zunächst nach einem relativ übersichtlichen Sachverhalt klingt, ist in der Praxis deutlich komplexer – vor allem aus Sicht des Strafverteidigers.

Die Überprüfung der Durchsuchungsbeschlüsse ist in der Regel der erste Schritt. Die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung sind in den §§ 102 ff StPO festgelegt, die im Wesentlichen die Vorgaben aus Artikel 13 des Grundgesetzes konkretisieren. Wichtig ist, dass die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden muss und die Gründe für den Tatverdacht und die Notwendigkeit der Durchsuchung nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem muss sich aus dem Beschluss ergeben, was durchsucht werden soll, also welche Wohnung, welches Haus, mit oder ohne Kellerräume, auch Kraftfahrzeuge usw. Und aus dem Beschluss muss sich ergeben, wonach gesucht wird.

Als nächstes gilt es die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme der Beweismittel, in der Regel Computer und Laptops, Handys, Festplatten und USB-Sticks zu prüfen. Wenn die Geräte gar nicht erst von der Polizei hätten mitgenommen werden dürfen, weil sie etwa gar nicht den Beschuldigten hören oder nicht in den Durchsuchungsbeschlüssen erfasst waren, kann die Rückgabe gefordert werden. Es wird auch zu überlegen sein, ob man nicht mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und einer gemeinsamen Durchsicht zustimmt, wenn auszuschließen ist, das sich strafrechtlich relevantes Material auf den Geräten befindet. Das sollte also gut überlegt werden.

Schließlich geht es um die Strafvorwürfe an sich. Welche Dateien sind wo gefunden worden und wie sind sie dorthin gekommen? Wie und von wem wurden sie versandt und gespeichert? Was ist darauf zu sehen? Um wie viele Dateien handelt es sich? Das alles spielt eine Rolle für die Beratung der Mandanten.

Hinter einer knappen Meldung in den Medien steckt also jede Menge Arbeit für die Verteidiger.

Sollten auch Sie von Durchsuchungen und dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte betroffen sein, wenden Sie sich umgehend und diskret an unsere Kanzlei mit Fachanwaltstitel und langjähriger Expertise im Strafrecht.

In einer aktuellen Entscheidung zum Dieselskandal hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 02.10.2020 eine viel diskutierte Frage zur Verjährung von Ansprüchen gegen VW entschieden.

Seit längerem wird in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage gestritten, wann eine Verjährung deliktischer Ansprüche gegen Volkswagen aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung wegen der eingebauten Abschaltautomatik eintritt. Bezüglich der Frage der Verjährung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vorwürfe gegen Volkswagen bekannt wurden.

Von Volkswagen wird argumentiert, dass die ersten Vorwürfe bereits im Jahr 2015 bekannt wurden, die Verjährungsfrist damit mit Schluss des Jahres 2015 begann und Ansprüche damit mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist. Dieser Argumentation ist die Rechtsprechung allerdings nicht gefolgt. Begründet wird dies damit, dass die Vorwürfe im Jahr 2015 noch derart vage waren, dass die Ausmaße und mögliche Schadenersatzansprüche für Verbraucher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar waren. Erst im Laufe des Jahres 2016 waren die mutmaßlichen Hintergründe der Abgasaffäre ans Licht gekommen.

In diesem Punkt wird vielfach diskutiert, ob die Ermittlungsergebnisse im Jahr 2016 bereits so hinreichend konkret waren, dass Verbraucher mögliche Schadenersatzansprüche erkennen und deren Erfolgsaussichten beziffern konnten, so dass ab dem Jahr 2016 die notwendige Kenntnis bei den Verbrauchern vorlag, so dass die Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2016 eintrat.

Das OLG Oldenburg hat in der benannten Entscheidung nun die Klage eines Käufers eines Dieselfahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 189 abgewiesen mit der Begründung der Verjährung der Ansprüche. Der Kläger hatte das Fahrzeug in 2015 vor Bekanntwerden des Dieselskandals erworben, eine Klage auf Schadenersatz aufgrund deliktischer Ansprüche aber erst in 2020 erhoben.

Volkswagen erhob im Prozess die Einrede der Verjährung, da aus Sicht von VW ab dem Jahr 2016 alle Umstände bekannt gewesen seien, auf die der Kläger seinen Ersatzanspruch nunmehr stützte.

Das Gericht gab Volkswagen Recht und nahm den Verjährungseintritt mit Ablauf des Jahres 2019 an. Zur Begründung führte das Gericht an, dass es bereits im Jahr 2016 dem durchschnittlichen Halter aufgrund der bekanntgewordenen Ermittlungsergebnisse möglich gewesen sei zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der Abgasaffäre betroffen war. Zudem sei die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Haftung von VW hinreichend eindeutig gewesen, die Erfolgsaussichten für eine Klage hätten damit hinreichend beziffert werden können. Soweit Fahrzeughalter dies nicht erkannt haben, haben sie sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen zu lassen, was einen Verjährungsbeginn in 2016 begründet.

Das OLG Oldenburg hat damit eine Antwort auf die Frage der Verjährung für Ansprüche aus deliktischer Haftung in der Abgasaffäre gegeben, die für Käufer betroffener Fahrzeuge das Aus ihrer Ansprüche bedeuten kann, wenn diese bislang noch nicht geltend gemacht wurden.

Sollten Sie vom Abgasskandal betroffen sein, stehen wir Ihnen für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage gerne zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Pauschalreisende haben nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt gute Chancen, den vollen Reisepreis vom Reiseanbieter zurückzuerhalten, wenn die Reise wegen Covid-19 storniert wurde. Mit dieser Entscheidung gibt es eine erste Tendenz zu der derzeit viel diskutierten Frage, ob für einen kostenfreien Rücktritt von Pauschalreisen nach § 651h Abs. 3 BGB eine Reisewarnung bestehen muss oder nicht.

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20, hatte der Kläger am 07.03.2020 seine ab dem 14.04.2020 geplante Pauschalreise nach Italien aufgrund der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert. Seine Stornierung begründete der Kläger mit außergewöhnlichen Umständen, die in Italien herrschten.

Der beklagte Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung, verlangte aber vom Kläger die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Stornierungsgebühren.

Nach der unterbliebenen Rückerstattung erhob der Kläger Klage auf Rückerstattung mit der Begründung, der Rücktritt beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, die zu einer vollständigen Rückerstattung ohne entsprechende Stornierungsgebühren berechtigen. Die Beklagte hingegen wies den Anspruch auf Rückerstattung mit dem Argument zurück, zum Zeitpunkt der Stornierung habe keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Urlaubsgebiet bestanden.

Das AG Frankfurt gab vorliegend dem Kläger Recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der geleisteten Beträge. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es im Hinblick auf die Corona-Pandemie darauf ankomme, wann der Rücktritt des Reisenden erfolgt ist, und ob zu diesem Zeitpunkt die Umstände am Zielort der Reise bereits als außergewöhnlich einzustufen waren. Nach Ansicht des Gerichts sind hierbei keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung der außergewöhnlichen Umstände durch den Reisenden zu stellen. Eine bestehende Reisewarnung sei keine Voraussetzung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Vielmehr reiche bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Verbreitung des Virus aus.

Aus dem Urteil des AG Frankfurt lässt sich ableiten, dass es für die Frage eines kostenloses Rücktritts von der Buchung einer Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände am Reiseort nicht auf das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch das Virus am Reiseort erhebliche Einschränkungen und entsprechende Gesundheitsgefahren bestehen. Da es sich um eine Prognoseentscheidung für die Zukunft handelt, wird man dem Reisenden allerdings zumuten müssen, mit der Stornierung der Reise bis wenige Wochen vor Reisebeginn abzuwarten.

Sollten Sie eine Reise bereits storniert haben und Probleme mit der Rückerstattung des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung haben, oder Sie beabsichtigen eine gebuchte Reise zu stornieren, helfen wir Ihnen gerne bei der Abwicklung.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Seit der sogenannten „Lexfox-Entscheidung“ des BGH ist klargestellt, dass die Klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie Myright grundsätzlich zulässig ist.

Dennoch ist eine der größten Sammelklagen im VW-Dieselskandal am Freitag, den 07.08.2020 vom Landgericht Ingolstadt abgewiesen worden. Der Rechtsdienstleister hatte mit 2800 Audi-Käufern eine Abtretungserklärung vereinbart und die VW-Tochter auf insgesamt 77 Millionen Euro verklagt. Das Ingolstädter Gericht erklärte die Abtretung jedoch für nichtig, weil der Abtretungsvertrag die Käufer unzumutbar benachteilige. (Az: 41 O 1745/18).

Interessenkonflikt mit Audi-Käufern

Die entscheidende Frage war vorliegend, ob die Abtretungsvereinbarung die Audi-Käufer unangemessen benachteilige. Dies bejahte das Gericht letztendlich und folgerte so die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung. Hätte einer der Käufer einen etwaigen Vergleich widerrufen, wäre für ihn die gesamte Rechtsverfolgung nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht mehr kostenfrei gewesen, so das Gericht. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe.

Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Verjährung der Ansprüche

Für die Betroffenen besteht durch obiges Urteil die Gefahr, dass die Ansprüche gegen Audi bereits verjährt sind und aufgrund der bereits verstrichenen Zeit nicht mehr erfolgreich im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden könnten, soweit Audi sich erwartungsgemäß auf die Verjährung berufen wird.

Handeln Sie jetzt!

Betroffenen ist anzuraten, sich bereits jetzt rechtlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls keinen weiteren finanziellen Nachteil zu riskieren.

Myright wird aller Erwartung nach die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, und gegebenenfalls Berufung einlegen. Dennoch ist zu erwarten, dass das Urteil des LG Ingolstadt einer Überprüfung durch das OLG standhalten wird. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche müssten dann jedoch umgehend geltend gemacht werden, um eventuellen Zahlungsengpässen vorzubeugen.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Jetzt kontaktieren