Adoptivrecht

Sollte ein Kind von Verwandten zweiten Grades adoptiert werden, kann es nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 15.12.2021 im Fall des Ablebens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten.

Im konkreten Fall ging es um eine verwitwete Erblasserin, die kinderlos verstorben ist. Die einzigen noch lebenden Verwandten waren die Nichten und Neffen der Erblasserin. Darüber hinaus hatte die Erblasserin kein Testament errichtet, so dass gesetzliche Erbfolge eintrat.

Problematisch war der Erbteil eines Neffen, der nach dem Tod seiner Mutter, also der Schwester der Erblasserin, von der zweiten Schwester der Erblasserin adoptiert wurde. Er beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, nachdem er die Hälfte des Nachlasses erhalten soll, da ihm je ein Viertel über seine leibliche Mutter als auch über seine Adoptivmutter zustünde. Dem stimmte das Nachlassgericht zu, wohingegen die übrigen Nichten und Neffen Widerspruch einlegten.

Allerdings ohne Erfolg, denn auch das OLG sprach dem Adoptivsohn zwei gesetzliche Erbteile zu je ein Viertel zu. Ausnahmsweise blieben die Verwandtschaftsverhältnisse gem. § 1756 Abs. 1 BGB erhalten, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweiten oder dritten Grad verwandt sind, was vorliegend der Fall war.

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