Ehevertrag

Im deutschen Familienrecht besteht für Ehepartner die generelle Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, was weitreichende finanzielle Folgen haben kann, durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Gemeint ist die Option, sowohl vor als auch während einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Näheres ist gesetzlich im § 1408 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Norm lässt Eheverträge ausdrücklich zu und benannt auch die Möglichkeit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Im zweiten Absatz verweist dieser Paragraf auf die einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleichsgesetz, welche berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Ehevertrag nur dann wirksam werden kann, wenn dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird (§ 1410 BGB).

Inhaltlich muss der Ehevertrag grundlegende zivilrechtliche Anforderungen erfüllen, wobei jedoch Ehevertragsfreiheit gilt. Dies meint im Wesentlichen, dass der Vertrag auch während der Ehezeit ergänzt und geändert werden kann (Gestaltungsfreiheit, §§ 1353, 1356 BGB).

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I BGB) oder die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (§1408 II BGB). Beide Arten sind typische Streitfragen, welche im Rahmen einer (möglichen) Ehescheidung erörtert und zwangläufig geklärt werden müssen. Ein Ehevertrag soll möglichen unbilligen oder ungerechten Ergebnissen zuvorkommen. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer einseitigen Benachteiligung durch den Abschluss eines Ehevertrags kommen darf, was vor allem bei bestimmten vermögensrechtlichen Vereinbarungen möglich sein kann. Die Grenzen hierfür bilden hauptsächlich unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine sog. „zweistufige Inhaltskontrolle“, welche analog der üblichen Vertragskontrolle angewandt wird. Diese setzt sich aus Wirksamkeitskontrolle (§ 138 I BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zusammen.

Die erste Stufe verlangt zunächst, dass die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig wirksam ist, also nicht schon eine Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit gegeben ist. Eine derartige Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen ist. Hierfür beispielhaft sind Einkommensverhältnisse, Auswirkung auf Kinder oder einzelne Motive für die konkrete vertragliche Regelung. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass sich die getroffenen Regelungen auch nicht zulasten Dritter auswirken können. Sofern bei Prüfung der ersten Stufe keine Sittenwidrigkeit vorliegt, erfolgt eine weitere Prüfung.

Auf zweiter Stufe folgt die Ausübungskontrolle, welche prüft, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegatten (oder eines Ehegatten) vorliegt, wenn sich dieser auf eine bestimmte Regelung aus dem Vertrag beruft. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine vollkommen unzumutbare Verteilung der Scheidungsfolgen (v.a. finanzielle Lasten) ergeben würde. Ermittelt wird ein solches Ergebnis immer anhand einer umfassenden Interessensabwägung im konkreten Einzelfall.

Die Aufgabe von Rechtsanwälten bei der Vertretung ihrer Mandanten rund um den Ehevertrag besteht vor allem in den Bereichen:

  • Gestaltung der Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Vertragsprüfung bei bestehenden oder entworfenen Verträgen
  • Lösungen bei Sittenwidrigkeit (v.a. Anfechtung des Ehevertrages)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Ehevertrages

Aufgrund der familienrechtlichen Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei fungieren wir als idealer Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Ehevertrag (und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns gerne.

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